20.4
Entschließung der 49. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder am 9./10. März 1995 in Bremen zur automatischen Erhebung von Straßenbenutzungsgebühren
Gegenwärtig werden Systeme zur automatischen Erhebung von Straßenbenutzungsgebühren in mehreren Versuchsfeldern erprobt. Sie können im Rahmen der weiteren Entwicklung zu zentralen Komponenten umfassender Verkehrstelematiksysteme (z.B. Verkehrsinformation und -leitung) werden.
Mit der Einführung derartiger Verkehrstelematiksysteme besteht die Gefahr, daß personenbezogene Daten über den Aufenthaltsort von Millionen Verkehrsteilnehmern erhoben und verarbeitet werden. Exakte Bewegungsprofile können dadurch erstellt werden. Damit wären technische Voraussetzungen geschaffen, daß Systembetreiber und andere nachvollziehen können, wer wann wohin gefahren ist. Derartige Datensammlungen wären aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht hinnehmbar, weil das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit auch das Recht umfaßt, sich möglichst frei und unbeobachtet zu bewegen. Vor diesem Hintergrund ist es besonders wichtig, elektronische Mautsysteme datenschutzgerecht auszugestalten. Bei den anstehenden Entscheidungen sind andere Verfahren wie z.B. die Vignette einzubeziehen.
Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten
des Bundes und der Länder begrüßt, daß der
Grundsatz der datenschutzgerechten
Ausgestaltung von Systemen zur automatischen
Erhebung von Straßenbenutzungsgebühren von
allen Beteiligten am Feldversuch auf der BAB
A 555 akzeptiert wird. Zur Umsetzung dieses
Grundsatzes fordern die
Datenschutzbeauftragten:
- Der Grundsatz der "datenfreien Fahrt" muß
auch künftig gewährleistet sein. Über
Verkehrsteilnehmer, die ordnungsgemäß
bezahlen, dürfen keine Daten erhoben oder
verarbeitet werden, die die Herstellung
eines Personenbezugs ermöglichen. Es sind
ausschließlich solche Zahlungsverfahren
anzuwenden, bei denen die Abrechnungsdaten
nur dezentral beim Verkehrsteilnehmer
gespeichert werden. Die Verkehrsteilnehmer
dürfen jedoch nicht gezwungen werden,
einen lückenlosen Nachweis über ihre
Bewegungen zu führen.
- Die Überwachung der Gebührenzahlung darf
nur stichprobenweise erfolgen. Die
Möglichkeit einer flächendeckenden
Kontrolle ist von vornherein technisch und
rechtlich auszuschließen. Die
Gebührenkontrolle ist so zu gestalten, daß
die Identität des Verkehrsteilnehmers nur
dann aufgedeckt wird, wenn tatsächlich
Anhaltspunkte bestehen, daß die Gebühren
nicht entrichtet worden sind.
- Die Verfahren der Gebührenerhebung und
-kontrolle müssen für die
Verkehrsteilnehmer durchschaubar sein. Der
Verkehrsteilnehmer muß jederzeit über sein
Guthaben, die Abbuchung und den evtl.
Kontrollvorgang informiert sein.
- Alle datenschutzrelevanten
Systemkomponenten sind so auszugestalten,
daß sie weder vom Betreiber noch von
anderer Seite beeinträchtigt oder
zurückgenommen werden können.
Die hierbei anzuwendenden Verfahren wären gesetzlich abschließend vorzugeben. Dabei ist sicherzustellen, daß anfallende personenbezogene Daten von allen beteiligten Stellen vertraulich behandelt werden und einer strikten Zweckbindung unterliegen. Ferner ist zu gewährleisten, daß Betreiber derartiger Systeme - unabhängig von ihrer Rechtsform - einer Datenschutzkontrolle nach einheitlichen Kriterien unterliegen. Die Bundesregierung wird aufgefordert, bei der anstehenden internationalen Normierung elektronischer Mautsysteme die datenschutzrechtlichen Anforderungen durchzusetzen.