2. Europa

2.1

Europol

Für das zu schaffende Europäische Polizeiamt Europol ist keine parlamentarische und nur eine unzureichende Rechtskontrolle vorgesehen. Die Europol zugestandenen Befugnisse zum Aufbau von Dateien greifen sehr weit in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Eine ausreichende datenschutzrechtliche Kontrolle ist bisher nicht gewährleistet.

Im 23. Tätigkeitsbericht, Ziff. 2.2 hatte ich über die Entwürfe zum Übereinkommen der Europäischen Union zur Schaffung eines Euro päischen Polizeiamtes "Europol" berichtet und dabei im wesentlichen auf die Aufgaben des Europäischen Polizeiamts hingewiesen. Nach längerer, zwischen den Mitgliedsstaaten sehr kontrovers geführter, Diskussion ist im Sommer diesen Jahres das Europol-Übereinkommen (Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrages über die Europäische Union über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamtes) unterzeichnet worden.

Dieses Übereinkommen geht über das, was ursprünglich geplant war, weit hinaus. Aus datenschutzrechtlicher Sicht ergibt sich Kritik zu zwei Komplexen: Die Struktur der Beziehung zwischen der nationalen Polizei und der Europol-Zentrale berücksichtigt die besondere Situation der föderalen Gliederung der Polizei in Deutschland nicht. Der Umfang des von einer Speicherung betroffenen Perso nenkreises ist deutlich über den Kreis von Tätern oder Tatverdächtigen ausgedehnt, der Umfang der zu sammelnden Daten geht wesent lich über das hinaus, was bisher im deutschen Polizeirecht vorgesehen ist.

2.1.1

Zuständigkeiten und Kontrollmöglichkeiten

Das Übereinkommen regelt die Informationsbeziehungen zwischen den Polizeibehörden lediglich aus Sicht der Europol-Zentrale bzw. der nationalen Zentralstellen. Damit werden fachliche Zuständigkeiten dezentraler Polizeibehörden, wie sie insbesondere durch die föderale Gliederung der deutschen Länderpolizeien gegeben sind, vernachlässigt. Dies führt zu erheblichen Gefährdungen der Rechte der Betroffenen. Die zuständigen örtlichen Polizeibehörden können nicht selbst entscheiden, welche Speicherungen sie im Informationssystem vornehmen, den Zentralstellen und Europol selbst fehlen die Hintergrundkenntnisse, um Zulässigkeit und Richtigkeit der Speicherung zu beurteilen.

Damit ist eine klare datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit für die Rechtmäßigkeit von Datenspeicherungen im Europol-Informationssystem nicht gegeben. Das gilt insbesondere für die dort vorgesehenen Analysedateien mit höchst sensiblen Angaben über unverdächtige Personen.

Durch diese Struktur ist eine wirksame Datenschutzkontrolle erheblich erschwert. Die Landesdatenschutzbeauftragten können bei den jeweiligen Polizeibehörden nicht feststellen, welche Daten durch die Zentralstelle an Europol übermittelt worden sind. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz kann bei seiner Kontrolle des Bundeskriminalamtes zwar die Übermittlungen an das Europol-Informationssystem nachvollziehen, soweit sie dokumentiert sind; dort fehlen jedoch die Unterlagen, insbesondere die Ermittlungsakten, um festzustellen, ob jeweils die rechtlichen Voraussetzungen für eine Übermittlung der Daten gegeben waren.

Die in der Konvention vorgesehene Datenschutzkontrollinstanz kann Kontrollaufgaben ebenfalls nur begrenzt wahrnehmen. Auch ihr sind die detaillierten Informationen über die einzelnen Fälle nicht zugänglich, weil diese Informationen bei den Polizeistellen gespeichert sind, die für das jeweilige Ermittlungsverfahren zuständig sind.

2.1.2

Die von Europol zu führenden Dateien

Das Übereinkommen sieht vor, daß Europol zunächst bei der Verhütung und der Bekämpfung des illegalen Drogenhandels, des illegalen Handels mit nuklearen und radioaktiven Substanzen, der Schleuserkriminalität, des Menschenhandels und der Kraftfahrzeugkriminalität tätig wird. Dieses Tätigkeitsgebiet soll erweitert werden um die Straftaten, die im Rahmen von terroristischen Handlungen gegen Leben, körperliche Unversehrtheit und persönliche Freiheit sowie gegen Sachen begangen wurden oder begangen werden können. Schließlich kann der Rat Europol beauftragen, sich auch mit weiteren Formen der Kriminalität zu befassen. Dazu gehören:
- Straftaten gegen Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit, wie vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung, illegaler Handel mit Organen und menschlichem Gewebe, Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme sowie Rassismus und Fremdenfeindlichkeit
- Straftaten gegen fremdes Vermögen und staatliches Eigentum sowie Betrug wie organisierter Diebstahl, illegaler Handel mit Kulturgütern einschließlich Antiquitäten und Kunstgegenständen, Erpressung und Schutzgelderpressung, Nachahmung und Produktpiraterie, Fälschung von amtlichen Dokumenten und Handel damit, Geldfälschung, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität, Korruption.

Schließlich umfaßt die Zuständigkeit von Europol auch die mit den jeweiligen Kriminalitätsformen verbundene Geldwäsche sowie alle damit in Zusammenhang stehenden Straftaten. Letztere sind Straftaten, mit denen Mittel beschafft werden, um die genannten Delikte zu begehen, ferner solche, die die Führung von Straftaten erleichtern oder vollenden bzw. sicherstellen sollen, daß die genannten Straftaten ungesühnt bleiben.

Ein wesentliches Mittel zur Aufgabenerfüllung für Europol sind Informationssammlungen. Diese bestehen aus:
- einem Informationssystem mit genau festgelegtem Inhalt, das einen Nachweis über die bei Europol vorhandenen Informationen ermöglichen soll,
- Arbeitsdateien, die für unterschiedliche Dauer zu Zwecken der Analyse errichtet werden und sehr umfassende Informationen enthalten, und
- einem Index-System, das diese Analyse-Dateien erschließen soll.

Für das Informationssystem, in dem Daten über Täter bzw. Tatverdächtige sowie Personen, bei denen bestimmte schwerwiegende Tatsachen nach Maßgabe des nationalen Rechts die Annahme rechtfertigen, daß sie entsprechende Straftaten begehen werden, gespeichert sind, sind folgende Daten vorgesehen:
- Name, Geburtsname, Vorname, ggf. Aliasname
- Geburtsdatum und Ort
- Staatsangehörigkeit
- Geschlecht
- soweit erforderlich andere zur Identitäts feststellung geeignete Merkmale, insbesondere objektive und unveränderliche körperliche Merkmale.

Hinzu kommen Daten, die auch ohne konkreten Personenbezug gespeichert werden dürfen:
- Straftaten, Tatvorwürfe, Tatzeiten und Tatorte
- Tatmittel, die verwendet wurden oder verwendet werden könnten
- aktenführende Dienststellen und Aktenzeichen
- Verdacht der Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation
- Verurteilungen, die sich auf Straftaten beziehen, für die Europol zuständig ist.

Die Arbeitsdateien zu Analysezwecken betreffen einen sehr weiten Personenkreis, d. h. neben den Tätern bzw. Tatverdächtigen folgende Personen:
- Personen, die bei Ermittlungen wegen der betreffenden Straftaten oder bei einer künftigen Strafverfolgung als Zeugen in Betracht kommen,
- Personen, die Opfer einer der betreffenden Straftaten waren oder bei denen bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie Opfer einer solchen Straftat werden können,
- Kontakt- und Begleitpersonen sowie
- Personen, die Informationen über die betreffenden Straftaten liefern können.

In diese Dateien darf zudem eine Fülle sensibler Daten aufgenommen werden. Dazu können auch Informationen über die Zugehörigkeit zu eine Rasse, einer bestimmten religiösen Anschauung oder z.B. zum Sexualverhalten gehören. Errichtet werden sollen solche Dateien zu Analysezwecken. Diese definiert das Übereinkommen als Zusammenstellung, Verarbeitung oder Nutzung von Daten zwecks Unterstützung der kriminalpolizeilichen Ermittlung.

Solche umfassenden Eingriffsbefugnisse in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gehen weit über alles hinaus, was bis jetzt in unserem nationalen Recht vorgesehen ist. Die Brisanz dieser Dateien wird noch dadurch verstärkt, daß die hier zu speichernden Daten bei einer Vielzahl von Stellen erhoben werden dürfen. Dazu gehören nicht nur Staaten oder Organisationen von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, sondern auch andere Organisationen und Drittstaaten. Dadurch potenzieren sich die schon beschriebenen Schwierigkeiten der datenschutzrechtlichen Kontrolle.

Die konkrete Arbeit von Europol wird inzwischen vorbereitet. So sind im letzten Halbjahr aus Spanien als Ratsvorsitzendem u.a. Entwürfe für Durchführungsbestimmungen vorgelegt worden. Diese Vorschläge gehen noch über den Text der des Übereinkommens - sowohl was den Umfang der zu sammelnden Daten als auch den betroffenen Personenkreis betrifft. Sie sind offensichtlich allein auf Grundlage von Vorstellungen der Ermittlungsbehörden entstanden. Die Entwürfe wurden jedoch zurückgewiesen. Im kommenden Jahr sollen von der italienischen Ratspräsidentschaft neue Texte vorgelegt werden.

Schließlich fehlt in der Konvention eine Regelung, die eine gerichtliche Überprüfung des Verfahrens ermöglicht. Ein solches Verfahren, etwa vor dem Europäischen Gerichtshof, war am Widerstand Großbritanniens gescheitert. Dies ist auch deshalb kritisch, weil Europol als sehr eigenständig agierende Einheit konstruiert ist. Eine wirksame Kontrolle etwa durch das Europaparlament ist ebenfalls nicht vorgesehen.

Die Konvention muß von den beteiligten Staaten noch ratifiziert werden. Es ist nicht sicher, ob dies erfolgt, da es in einzelnen nationalen Parlamenten, gerade wegen der hier geschilderten Punkte, erhebliche Vorbehalte gibt. Jedenfalls wird von seiten der Polizei mit einem Zeitraum von bis zu drei Jahren bis zum Inkrafttreten gerechnet.

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