4. Gesundheit
4.1
Maschinenlesbare Patientenkarten - aktueller Diskussionsstand
Die Entwicklung neuer Kartenprojekte nimmt zu, sie bleibt jedoch infolge zahlreicher bisher ungelöster Probleme umstritten. Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder hat Gefahren der Entwicklung aufgezeigt und Kriterien für die datenschutzrechtliche Beurteilung von Kartenprojekten aufgestellt.
In meinen Tätigkeitsberichten für 1993 (22. Tätigkeitsbericht, Ziff. 9.1) und 1994 (23. Tätigkeitsbericht, Ziff. 5.3) habe ich darüber berichtet, daß in der gesetzlichen Krankenversicherung die Krankenversichertenkarte als Krankenscheinersatz in Chipkartenform eingeführt wurde, die keine medizinischen Daten enthalten und nur für den Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen sowie für die Abrechnung mit den Leistungsträgern verwendet werden darf.
§ 291 Sozialgesetzbuch V
(1) Die Krankenkasse stellt spätestens bis
zum 1. Januar 1995 für jeden Versicherten
eine Krankenversichertenkarte aus, die den
Krankenschein nach § 15 ersetzt... Sie darf
nur für den Nachweis der Berechtigung zur
Inanspruchnahme von Leistungen im Rahmen der
vertragsärztlichen Versorgung sowie für die
Abrechnung mit den Leistungserbringern
verwendet werden. ...
(2) Die Krankenversichertenkarte enthält
neben der Unterschrift des Versicherten ...
ausschließlich die folgenden Angaben:
1. Bezeichnung der ausstellenden
Krankenkasse,
2. Familienname und Vorname des
Versicherten,
3. Geburtsdatum,
4. Anschrift,
5. Krankenversichertennummer,
6. Versichertenstatus,
7. Tag des Beginns des
Versicherungsschutzes,
8. bei befristeter Gültigkeit der Karte das
Datum des Fristablaufs.
Gegenwärtig werden in zunehmendem Maße darüberhinausgehende Möglichkeiten des Einsatzes von maschinenlesbaren Patientenkarten, insbesondere auch mit medizinischen Daten, diskutiert bzw. bereits erprobt, z.B. Notfallkarten, Karten für besondere Patientengruppen wie etwa Dialysepatienten und Krebskranke, Röntgenkarten, Apothekenkarten etc. sowie allgemeine Patientenkarten mit umfangreichen Angaben zur gesamten Krankengeschichte.
Ein Beispiel hierfür ist die von der Kassenärztlichen Vereinigung Koblenz zusammen mit der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände entwickelte sog. persönliche Patientenkarte, die seit Herbst 1995 in der Stadt Neuwied im Rahmen eines Modellversuchs Patienten auf freiwilliger Basis zur Verfügung gestellt wird und langfristig bundesweit angeboten werden soll. Diese persönliche Patientenkarte besteht aus einer medizinischen Patientenkarte und der sog. A-Card. Auf der medizinischen Patientenkarte kann der Patient einen Teil seiner medizinischen Daten - Angaben über Allergien, chronische Krankheiten, bösartige Neubildungen, chirurgische Eingriffe, kontinuierliche Behandlungen, Impfstatus und Status bildgebender Verfahren (z.B. Röntgenaufnahmen) - durch die Kassenärztliche Vereinigung speichern lassen. Auf der A-Card kann der Patient alle rezeptfreien und mit Rezept bezogenen Arzneimittel durch die Apotheke speichern lassen.
Wegen der Vielfalt der derzeit in der Bundesrepublik entwickelten Kartenprojekte wurde bereits im Februar 1995 im Hause der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen eine Arbeitsgemeinschaft "Karten im Gesundheitswesen" gegründet, die ein Mindestmaß an Standardisierung der Technik und der Dokumentation bei den Kartenprojekten anstrebt, um eine Interoperabilität der Kartensysteme bundesweit sicherzustellen und die Standardisierungsbemühungen auf europäischer Ebene zu unterstützen. Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft sind insbesondere Vertreter zahlreicher Kartenprojekte im Gesundheitswesen sowie Vertreter wissenschaftlicher Institute und Fachgesellschaften. Teilweise haben auch Vertreter der Datenschutzbeauftragten an den Diskussionen teilgenommen.
Da der Einsatz von Kartensystemen Auswirkungen auf die gesamte Datenverarbeitung im Gesundheitsbereich haben wird, habe ich mich 1994 intensiv mit den rechtlichen und technischen Problemen derartiger Kartenprojekte befaßt und an zahlreichen Veranstaltungen teilgenommen. Auch die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder hat diese Problematik eingehend diskutiert und in Fortentwicklung ihres Beschlusses vom März 1994 (vgl. 23. Tätigkeitsbericht, Ziff. 31.2) in einem Beschluß vom November 1995 (vgl. Ziff. 20.15) Gefahren für das Recht der Patienten auf informationelle Selbstbestimmung aufgezeigt.
Insbesondere darf es nach Auffassung der
Datenschutzbeauftragten nicht dazu kommen,
daß
- die massenhafte Einführung der Karten
einen sozialen Druck auf die Betroffenen
erzeugt, eine Karte mitzuführen und
vorzuzeigen,
- die Verwendung sog. allgemeiner
Patientenkarten einen Zwang zur pauschalen
Offenbarung medizinischer Daten mit sich
bringt und
- dem Patienten die Last aufgebürdet wird,
für die Sicherheit seiner medizinischen
Daten selbst zu sorgen.
Die Konferenz hat darüber hinaus zentrale
Kriterien für die datenschutzrechtliche
Beurteilung von Kartenprojekten aufgestellt.
Hierzu zählt sie vor allem auch die
folgenden:
- freie und wirksame Entscheidung der
Betroffenen über den Erwerb einer
Patientenkarte und deren Verwendung im
Einzelfall,
- Schutz der Gesundheitsdaten und
Mitentscheidungsrechte der Betroffenen wie
im bisherigen konventionellen Verfahren,
- kein Zwang zur pauschalen Offenbarung der
medizinischen Daten durch die
Ausgestaltung oder den
Verwendungszusammenhang der Karte,
- Sicherstellung der Integrität und
Authentizität der Daten,
- kein Aufbau neuer zentraler medizinischer
Datensammlungen,
- vollständiges Leserecht des
Karteninhabers.
Die konkrete Umsetzung der Forderungen bei den einzelnen Kartenprojekten bedarf weiterer Diskussionen. Selbstverständlich spielt dabei nicht nur der Persönlichkeitsschutz der Patienten, sondern auch der Persönlichkeitsschutz weiterer Betroffener wie z.B. der Ärzte eine wichtige Rolle.
* Im gedruckten Exemplar sind Vordrucke eingefügt *