5.3
Ermittlungen gegen Bedienstete
Nach § 22 Abs. 2 HDO ist in einem Disziplinarverfahren ein Beamter auf sein Aussageverweigerungsrecht hinzuweisen. Das Aussageverweigerungsrecht steht einem Beamten aber auch dann zu, wenn sog. formlose Vorermittlungen durchgeführt werden.
In einer Kommune wurden Bedienstete zu einem "dienstlichen Gespräch" ins Rechtsamt geladen. Hintergrund war der Verdacht, Bedienstete könnten sich der Vorteilsannahme schuldig gemacht haben. Ein Hinweis auf das Aussageverweigerungsrecht der Bediensteten wurde nicht gegeben. Das Rechtsamt der Kommune war der Auffassung, die Bediensteten seien zur Auskunftserteilung dienstrechtlich verpflichtet, ein Aussageverweigerungsrecht über ihr dienstliches Verhalten stehe ihnen nicht zu.
Ich habe das Rechtsamt darauf hingewiesen, daß diese Rechtsansicht unzutreffend ist. Zwar kann außerhalb eines Strafverfahrens und außerhalb eines Disziplinarverfahrens das Aussageverweigerungsrecht weder aus § 136 StPO noch aus § 22 Abs. 2 HDO direkt abgeleitet werden, aber auch außerhalb dieser förmlichen Verfahren sind Bedienstete nicht verpflichtet, sich selbst einer Straftat zu bezichtigen. Eine solche Pflicht ist der geltenden Rechtsordnung fremd. Gerade der Kommentar von Claussen/Janzen zur Bundesdisziplinarordnung, auf den das Rechtsamt seine gegenteilige Auffassung stützen wollte, bestätigt das Recht zur Aussageverweigerung auch im Rahmen formloser Verwaltungsermittlungen, wenn es heißt: "Diese dürfen nicht zu einer Umgehung des § 26 BDO führen" (a.a.O. § 26 Rdnr. 7). In dieser § 22 HDO entsprechenden Vorschrift ist das Aussageverweigerungsrecht gerade verankert.
§ 26 Abs. 2 BDO
Sobald es ohne Gefährdung des
Ermittlungszweckes möglich ist, ist dem
Beamten Gelegenheit zu geben, sich zu
äußern. Vor Beginn der ersten Anhörung ist
ihm zu eröffnen, welche Verfehlung ihm zur
Last gelegt wird. Er ist gleichzeitig darauf
hinzuweisen, daß es ihm freistehe, sich
mündlich oder schriftlich zu äußern oder
nicht zur Sache auszusagen und jederzeit,
auch schon vor der ersten Anhörung, einen
Verteidiger zu befragen. Über die Anhörung
ist eine Niederschrift aufzunehmen, von der
dem Beamten auf Verlangen eine Abschrift
auszuhändigen ist.
Auch in der Kommentierung der Bundesdisziplinarordnung von Köhler/Ratz wird zu Recht konstatiert, formlose Verwaltungsermittlungen seien "dann unbedenklich, wenn bei Verwaltungsermittlungen die allgemeinen Schutzrechte, wie ... Aussageverweigerungsrecht gegeben sind." (a.a.O. § 26 Rdnr. 5).
Ich habe die Kommune gebeten, diese Rechtslage künftig zu beachten.