5.4
Automatisierte Erfassung von Fernsprechdaten
Bei Telekommunikationsanlagen werden häufig zu viele Daten gespeichert.
Gemäß § 34 Abs. 5 HDSG ist mir eine automatisierte Speicherung von Fernsprechdaten vor der Einführung des Verfahrens zur Stellungnahme vorzulegen.
§ 34 Abs. 5 HDSG
Eine automatisierte Verarbeitung von Daten
der Beschäftigten darf erst eingeführt,
angewendet, geändert oder erweitert werden,
wenn dem Hessischen Datenschutzbeauftragten
die Dateibeschreibung nach § 6 Abs. 1 zur
Stellungnahme vorgelegen hat. Hat er eine
Stellungnahme abgegeben, so ist sie zusammen
mit der Dateibeschreibung der zuständigen
Personalvertretung im Rahmen des
personalvertretungsrechtlichen
Beteiligungsverfahrens zuzuleiten.
...
Bei diesen Verfahren muß ich häufig feststellen, daß beabsichtigt ist, u.a. auch die gesamte Rufnummer (Vorwahl und Teilnehmernummer) der von den öffentlichen Stellen angerufenen Personen zu speichern. Begründet wird dies in der Regel damit, daß es notwendig sei, das Telefonierverhalten der Bediensteten der öffentlichen Stellen auch anhand von Einzelfällen zu überwachen.
Die Frage, welche Daten zur Gebührenabrechnung aufgezeichnet werden dürfen, sowie das Verfahren der Überprüfung von Gesprächsnachweisen sind im Rahmen des § 34 Abs. 1 HDSG zu beurteilen.
§ 34 Abs. 1 HDSG
Öffentliche Stellen dürfen Daten ihrer
Bediensteten nur verarbeiten, wenn dies zur
Eingehung, Durchführung, Beendigung oder
Abwicklung des Dienst- oder
Arbeitsverhältnisses oder zur Durchführung
innerdienstlicher organisatorischer,
sozialer und personeller Maßnahmen
erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift,
ein Tarifvertrag oder eine
Dienstvereinbarung es vorsieht.
Zunächst ist festzuhalten, daß der Gebührencomputer der Telekommunikationsanlage ein Hilfsmittel zur Gebührenabrechnung und nicht ein Kontrollinstrument zur Überwachung der Telefonpraxis der Bediensteten ist.
Für den Bereich der hessischen Landesverwaltung ist die Frage des Inhalts von Gesprächsnachweisen sowie des Umgangs mit ihnen in den Verwaltungsvorschriften über die Einrichtung und Benutzung von Telekommunikationsanlagen - VV-Telekommunikation - (StAnz. 1993, S. 245) geregelt.
Die Verwaltungsvorschriften regeln unter
Ziff. 6.6.2.1, daß in die Gesprächsnachweise
für dienstliche Gespräche ausschließlich
folgende Daten aufzunehmen sind:
- Nummer der Nebenstelle, von der aus das
Gespräch geführt wurde
- Ortsnetzkennzahl (Vorwahl des Ortsnetzes,
der Angerufenen/des Angerufenen;
ist das Unterdrücken der Rufnummer nicht
oder nur mit großem technischen Aufwand
möglich, kann die Speicherung auf maximal
die ersten fünf Stellen der Zielnummer
(Vorwahl und Rufnummer) ausgedehnt werden
- Datum und Uhrzeit des Gesprächs
- Verbindungsgebühr des einzelnen Gesprächs
- Kennzeichnung von Gesprächen mit mehr als
100 Gebühreneinheiten.
Unter Ziff. 6.6.2.2 ist geregelt, daß in die
Nachweise von Privatgesprächen
ausschließlich folgende Daten aufzunehmen
sind:
- Nebenstelle, von der aus das Gespräch
geführt wurde,
- Datum und Uhrzeit des Gesprächs
- pro Monat anfallende Gebühreneinheiten
- zu zahlender Gesamtbetrag.
Die Verwaltungsvorschriften sind das Ergebnis einer Abwägung der datenschutzrechtlichen Belange aller Betroffenen mit den Anforderungen der Überwachung einer ordnungsmäßen Haushaltsführung bzw. auch der Rechnungsprüfung. Der Erlaß gilt zwar verbindlich nur für den Bereich der Landesverwaltung, datenschutzrechtliche Belange der betroffenen Mitarbeiter sowie ihrer Gesprächspartner, deren Telefonnummern ohne ihr Wissen aufgezeichnet und die in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt würden, sind jedoch von allen Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen in Hessen zu berücksichtigen.
In allen mir vorgelegten Fällen, in denen eine vollständige Speicherung von Fernsprechdaten vorgesehen war, habe ich mich mit den zuständigen Stellen in Verbindung gesetzt. Oftmals wurde mir bestätigt, daß den Bediensteten gezeigt werden soll, daß die Dienststellenleiter darauf achten, ob Privatgespräche als Dienstgespräche deklariert werden. Aufgrund der mit diesen Stellen geführten Diskussionen bin ich zu der Überzeugung gelangt, daß eine effektive Überprüfung des Telefonierverhaltens der Bediensteten der öffentlichen Stellen mit der vorgesehenen Speicherung von Telefondaten praktisch nicht möglich wäre, da die Listen nur die Telefonnummern enthalten. Rückschlüsse auf die Personen, mit denen telefoniert wurde, und auf die Gesprächsinhalte sind unmöglich.
Außerdem haben mir die jeweils beteiligten Personalräte mitgeteilt, daß sie sofort allen Bediensteten raten würden, über jedes geführte Telefonat eine ausführliche Gesprächsnotiz zu fertigen. Es könnte nicht ausgeschlossen werden, daß in den Fällen, in denen die Bediensteten nach mehreren Wochen ein "dienstliches Gespräch" aus der Erinnerung heraus nicht mehr begründen könnten, disziplinarrechtliche Maßnahmen eingeleitet würden.
In allen Fällen konnte ich erreichen, daß auf eine vollständige Speicherung der Fernsprechdaten verzichtet wurde.