6. Soziales

6.1

Fragebogen an Sozialhilfeempfänger

Die Sozialämter sind grundsätzlich berechtigt, vom Antragsteller die Vorlage des KFZ-Briefes sowie Angaben über die Schul- und Berufsausbildung zu verlangen.

Ein Verein zur Betreuung psychisch Kranker hat mich um Auskunft gebeten, ob das Sozialamt der Kommune die Vorlage des KFZ-Briefes fordern dürfe und ob die Frage nach der Schul- und Berufsausbildung zulässig sei. Ich habe beide Fragen generell bejaht.

Ein Kraftfahrzeug kann zum verwertbaren Vermögen i.S.v. § 88 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) gehören. Gem. § 60 Sozialgesetzbuch I (SGB I) sind die Leistungsberechtigten zur Mitwirkung verpflichtet. Zu dieser Mitwirkung kann auch die Vorlage von Beweisurkunden gehören; ein Kraftfahrzeugbrief ist eine solche Beweisurkunde.

§ 60 SGB I
(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat ...
3. ... auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen...

Auch die Frage nach der Schul- und Berufsausbildung ist prinzipiell nicht zu beanstanden. Da jeder Hilfesuchende seine Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und seine Unterhaltsberechtigten einsetzen muß und da der Sozialhilfeträger "Hilfe zur Arbeit" gewähren soll (§§ 18 ff. BSHG), ist die Information über die schulische und berufliche Qualifikation der Sozialhilfeempfänger erforderlich.

Auch scheint die rechtliche Entwicklung dahin zu gehen, die Zusammenarbeit von Arbeitsämtern und Sozialämtern zu verstärken und zu verbreitern. So heißt es im Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform des Sozialhilferechts (BRDrucks. 452/95 S. 18):

"Es fehlt vielfach vor allem an gangbaren Wegen, die Eingliederung oder Wiedereingliederung arbeitsloser Hilfeempfänger in eine Berufstätigkeit voranzubringen. Bestehende Instrumente müssen verstärkt, neue Maßnahmen geschaffen und das planvolle Zusammenwirken zwischen den Sozialämtern und den Arbeitsämtern und anderen Stellen ausgebaut werden."

Es mag Fälle geben, bei denen sich herausstellt, daß eine Eingliederung in das Arbeitsleben nicht in Betracht kommt. Das führt nach meiner Ansicht aber nicht dazu, daß die Frage nach der beruflichen Qualifikation von vornherein unzulässig ist.

Beispielsweise ist die gelegentlich anzutreffende Ansicht, alleinerziehende Mütter könnten einer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen, in dieser Pauschalität unzutreffend. Es kommt vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls an, wie auch das Bundesverwaltungsgericht in einer jüngeren Entscheidung erneut betont hat (Urteil vom 17. Mai 1995 5 C 20/93; NJW 95,3200).

Noch nicht abschließend geklärt ist das Thema, inwieweit vor dem Hintergrund der Bundessozialhilfestatistik (§§ 127 ff. BSHG) die Fragebögen unzulässigerweise erweitert worden sind und insbesondere ein Hinweis auf die Freiwilligkeit der Beantwortung gegeben werden müßte.

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