6.4

Bescheinigung der Arbeitsgemeinschaft zur Rehabilitation Suchtkranker

Eine hessische Drogenberatungsstelle hat mich darauf hingewiesen, daß ein Arbeitnehmer vor Beginn einer medizinischen Leistung zur Rehabilitation Suchtkranker seinem Arbeitgeber eine Entgeltfortzahlungsbescheinigung vorlegen muß, die den direkten Rückschluß auf die Art der Erkrankung offenbart. Aufgrund meiner Intervention wurde dieses Verfahren geändert.

Die Beratungsstellen der Suchtkrankenhilfe und der Drogenhilfe sind Suchtkranken dabei behilflich, die Kostenzusicherungen für stationäre Therapien zu erhalten. Entsprechende Anträge werden an die "Arbeitsgemeinschaft zur Rehabilitation Suchtkranker im Lande Hessen", bei der Landesversicherungsanstalt Hessen, gestellt. Die Arbeitsgemeinschaft ist ein Zusammenschluß verschiedener Kostenträger. Sind bei einem Klienten die entsprechenden Voraussetzungen gegeben, so hat er während seines Therapieaufenthalts Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz). Um diesen Anspruch zu realisieren, sind nach § 9 Abs. 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes Pflichten von dem Arbeitnehmer zu erfüllen.

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber den Zeitpunkt des Antritts der Maßnahme, die voraussichtliche Dauer und die Verlängerung der Maßnahme im Sinne des Absatzes 1 unverzüglich mitzuteilen und ihm
a) eine Bescheinigung über die Bewilligung der Maßnahme durch einen Sozialleistungsträger nach Abs. 1 Satz 1 oder
b) eine ärztliche Bescheinigung über die Erforderlichkeit der Maßnahme im Sinne des Abs. 1 Satz 2 unverzüglich vorzulegen.

Die dem Arbeitgeber vorzulegende Bescheinigung über die (vorläufige) Bewilligung der Maßnahme durch einen Sozialleistungsträger erfolgt durch die Arbeitsgemeinschaft unter Verwendung eines Vordrucks mit der vollständigen Bezeichnung der Arbeitsgemeinschaft im Kopfbogen. Die Beratungsstelle hatte der Arbeitsgemeinschaft vorgeschlagen, für die Bescheinigung einen neutralen Kopfbogen zu verwenden, was allerdings abgelehnt wurde.

Als ich mich daraufhin mit dem Vorschlag der Beratungsstelle an den Geschäftsführer der Landesversicherungsanstalt in Frankfurt gewandt habe, hat dieser mir mitgeteilt, daß die Abteilung für Rehabilitation künftig auf entsprechenden Wunsch der Antragsteller bei Maßnahmen zur Rehabilitation Suchtkranker die Entgeltfortzahlungsbescheinigung für den Arbeitgeber so ausstellen wird, daß ein direkter Rückschluß auf die Art der Erkrankung nicht möglich ist.

Damit die Betroffenen von dieser Wahlmöglichkeit auch Gebrauch machen können, müssen sie entsprechend informiert werden. Die Landesversicherungsanstalt Hessen hat auf meine Empfehlung die Hessische Landesstelle gegen die Suchtgefahren in Frankfurt von der Wahlmöglichkeit der Betroffenen in Kenntnis gesetzt mit der Bitte, alle in Frage kommenden Beratungsstellen der Suchtkrankenhilfe und der Drogenhilfe darüber zu unterrichten.

Inhalt, weiter,