6.6

Zahlungsmodus bei Sozialleistungen

Das im Sozialgesetzbuch normierte Sozialgeheimnis umfaßt das Gebot, eine Offenbarung der Vermögensverhältnisse des Betroffenen an Dritte bei der Leistungsgewährung zu vermeiden.

Im Zusammenhang mit der Kostenübernahme von Kindertagesstättenbeiträgen durch eine Kommune bin ich auf das Problem aufmerksam gemacht worden, daß nach Maßgabe des Antragsformulars die den Eltern gewährten Zuschüsse direkt an den Träger der Einrichtung überwiesen werden. Dieser Auszahlungsmodus bewirkt, daß der Träger der Einrichtung auf die Vermögensverhältnisse derjenigen Personen schlußfolgern kann, die mit Erfolg die Kostenübernahme von Kindertagesstättenbeiträgen beantragt haben.

Diese Verfahrensweise steht nicht in Einklang mit § 35 Abs. 1 SGB I.

Jeder hat Anspruch darauf, daß die ihn betreffenden Sozialdaten ... von den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden
(Sozialgeheimnis) ...

Aus datenschutzrechtlichen Gründen dürfen die Zuschüsse nicht unmittelbar an den Träger der Einrichtung gezahlt werden. Sie sind an die Personen zu zahlen, denen die Zuschüsse gewährt werden. Ganz entsprechend hat der Gesetzgeber vorgesehen, daß beispielsweise das Wohngeld nicht an den jeweiligen Vermieter, sondern den Mieter ausgezahlt wird (§§ 3 Abs. 1 Nr. 1; 28 Abs. 1 Satz 1 Wohngeldgesetz).

Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in einer neueren Entscheidung (Urteil vom 23. Juni 1994, 5 C 16.92, DVBl. 1994, 1313) das Interesse des Leistungsempfängers an der Geheimhaltung seines Bezugs von Sozialleistungen betont.

Die Tatsache des Bezugs von Sozialhilfe wie bereits des Bezugs von Sozialleistungen allgemein gehört zu den personenbezogenen Daten. Darunter sind nach der gesetzlichen Definition Einzelangaben über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse des einzelnen zu verstehen. Hierzu gehören alle Informationen, die über eine bestimmte (individualisierbare) natürliche Person etwas aussagen ... Infolge dieser weiten Begriffsbestimmung fallen alle Kenntnisse aus der privaten Sphäre des einzelnen, die die Sozialverwaltung bei Erfüllung ihrer Aufgaben erlangt hat, unter die Geheimhaltung ... Erfaßt werden im vorliegenden Fall somit nicht nur Angaben über den Bezug von finanziellen Mitteln, der wie der Empfang von Sozialhilfe Bedürftigkeit voraussetzt. Unter den Schutzbereich von § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB I fällt vielmehr schon jede Kennzeichnung der Herkunft solcher Mittel, soweit daraus auf die persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreffenden geschlossen werden kann ... Für die Qualifizierung als "personenbezogene Daten" spielt es keine Rolle, ob den persönlichen oder sachlichen Verhältnissen, um die es im Einzelfall geht, etwas anhaftet, das als diskriminierend empfunden werden kann ... Maßgeblich ist allein, daß bei der Preisgabe der Eigenschaft von Bezügen als "Sozialleistung" schon wegen der damit verbundenen Offenbarung des wirtschaftlichen Status des Leistungsempfängers ein Geheimhaltungsinteresse anzuerkennen ist ...

Auf meine Bitte hin hat mir die Kommune zugesagt, den Auszahlungsmodus bei der Kostenübernahme von Kindertagesstättenbeiträgen zu ändern.

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