7. Schulen

7.1.

Zuschussgewährung zu Klassenfahrten

Stellten "bedürftige" Eltern von Schülern, die an einer mehrtägigen Klassenfahrt teilnehmen wollten, einen Beihilfeantrag beim staatlichen Schulamt, so mußte bisher die betroffene Schule die "Bedürftigkeit" vorprüfen. Das neue landeseinheitliche Antragsformular beschränkt die Antragsprüfung auf die Schulämter und sieht die Einwilligung der Betroffenen in die Datenverarbeitung vor.

Der Beschwerde eines betroffenen Vaters verdankte ich den Hinweis auf folgendes problematische Verfahren:

Führen die Schulen mehrtägige Wanderfahrten oder Studienfahrten durch, so können die teilnehmenden Schüler auf Antrag vom staatlichen Schulamt Beihilfen erhalten. Die von den Schulämtern für das Antragsverfahren verwendeten Formulare sahen vor, daß die jeweilige Schule die für die Bewilligung notwendige "Bedürftigkeit" der Eltern vorprüft und durch Unterschrift des Klassenlehrers bestätigt. Regelmäßig wurde dabei die Vorlage des Einkommensnachweises oder des Sozialhilfebescheids verlangt. Das staatliche Schulamt bewilligte die Beihilfe ohne weitere Prüfung nach den vorhandenen Angaben und zahlte den Betrag an die betroffene Schule direkt aus. Dieses Verfahren erleichterte zwar dem Schulamt die notwendige Verwaltungsarbeit, zwang aber die betroffenen Eltern zur Offenbarung ihrer finanziellen Situation gegenüber der Schule und erlaubte insoweit dem Klassenlehrer den Einblick in einen sensiblen Bereich, der mit seinen schulischen Aufgaben nicht vereinbar ist.

In Verhandlungen mit dem Hessischen Kultusministerium konnte ich erreichen, daß ein neues, landeseinheitliches Antragsformular eingeführt wird. Das seit April 1995 verwendete Formular sieht vor, daß der Antragsteller zunächst auf die Freiwilligkeit seiner Angaben und die Erklärung der Einwilligung nach § 7 Abs. 2 HDSG hingewiesen wird, welche die rechtliche Voraussetzung ist für die weitere Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten.

§ 7 Abs. 2 HDSG
Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist; wird die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt, ist der Betroffene hierauf schriftlich besonders hinzuweisen. Der Betroffene ist in geeigneter Weise über die Bedeutung der Einwilligung, insbesondere über den Verwendungszweck der Daten, aufzuklären. Die Aufklärungspflicht umfaßt bei beabsichtigten Übermittlungen auch den Empfänger der Daten. Der Betroffene ist unter Darlegung der Rechtsfolgen darauf hinzuweisen, daß er die Einwilligung verweigern kann.

Die im Antragsformular enthaltenen Angaben werden ausschließlich vom bewilligenden Schulamt geprüft. Der bewilligte Betrag wird dem Antragsteller direkt überwiesen.

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