7.2

Schuldaten ausländischer Kinder

Die Zulässigkeit der Übermittlung schulischer Daten ausländischer Kinder an die Ausländerbehörde richtet sich ausschließlich nach den §§ 76 und 77 AuslG. Der Schulverweis eines Schülers kann kein ausreichender Anlaß sein, die Ausländerbehörde zu informieren, da der Schulverweis unter keinen Umständen zu einer Ausweisung führen kann.

Wie unkritisch Schulverwaltungen bisweilen mit den ihnen anvertrauten Daten ausländischer Schüler umgehen, zeigt folgender Fall, der mir zugetragen wurde: Ein staatliches Schulamt hatte - ohne direkten Anlaß und auch ohne Ersuchen - der zuständigen Ausländerbehörde mitgeteilt, daß ein namentlich genannter türkischer Schüler einen Schulverweis und zwei weitere Schüler eine entsprechende Androhung erhalten hatten. Es bestand bei dem Schulamt offensichtlich die Annahme, daß dieser Umstand für die Ausländerbehörde interessant sein könnte.

Diese Datenübermittlung war jedoch rechtswidrig. Da spezielle und abschließende Datenverarbeitungsnormen den allgemeinen Datenschutzbestimmungen wie denen des Hessischen Datenschutzgesetzes vorgehen, konnte die Übermittlung eine Rechtsgrundlage nur in § 76 Abs. 2 AuslG finden.

§ 76 Abs. 2 AuslG
Öffentliche Stellen haben unverzüglich die zuständige Ausländerbehörde zu unterrichten, wenn sie Kenntnis erlangen von ... einem sonstigen Ausweisungsgrund.

Diese Vorschrift setzt aber voraus, daß ein Ausweisungsgrund i.S.v. §§ 45 bis 48 AuslG vorliegt, für den die Mitteilung von Bedeutung ist. Ein Schulverweis kann aber keinesfalls zu einer Ausweisung führen. Dies konnte und mußte auch das zuständige Schulamt erkennen. Ich habe das Schulamt darauf hingewiesen, daß die rechtswidrig übermittelten Daten gelöscht werden müssen, und um künftige Beachtung der Rechtslage gebeten. Inzwischen hat auch das Hessische Kultusministerium auf meine Bitte mit Erlaß vom 9. Juni 1995 die Schulaufsichtsbehörden auf die Rechtslage hingewiesen.

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