7.6
Prüfungen in Schulen
Die neuen datenschutzrechtlichen Regelungen für den Schulbereich werden bei hessischen Schulen nur zögerlich umgesetzt.
Das seit 1. August 1993 geltende Schulgesetz und die am 15. Februar 1994 in Kraft getretene "Verordnung zur Verarbeitung personenbezogener Daten in Schulen" vom 30. November 1993 hat den hessischen Schulen auch einige datenschutzrechtliche Neuerungen gebracht. Um festzustellen, in welchem Maße diese rechtlichen Vorgaben umgesetzt werden, begann ich Anfang 1995 - nach einer angemessenen Anpassungsfrist für die Schulen - mit einer Reihe von Prüfbesuchen bei verschiedenen hessischen Schulen. Die Ergebnisse fielen, teilweise bedingt durch die Einstellung der Schulleitung zum Datenschutzrecht, unterschiedlich aus. Auf zwei wiederholt festgestellte Mißstände möchte ich kurz eingehen.
7.6.1.
Fehlende Datensicherungsmaßnahmen
Soweit der PC die Datenverarbeitung der Schulverwaltung unterstützt, liegt es aus verschiedenen Gründen nahe, die Daten, auch soweit sie Personenbezug haben, nicht ausnahmslos auf Disketten, sondern auf der Festplatte des Systems zu speichern. Für diesen Fall sieht Nr. 2, 10. Spiegelstrich der Anl. 5 der o.g. Verordnung zwingend eine Verschlüsselung vor.
Personenbezogene Daten dürfen nur auf Disketten oder verschlüsselt auf der Festplatte des Systems gespeichert werden.
Eine solche habe ich an den geprüften Schulen kaum vorgefunden. Auch die Forderung nach einem Paßwort wurde kaum erfüllt (s. Nr. 2, 1. Spiegelstrich der genannten Anlage).
Das DV-System ist mit einer Sicherheitssoftware (Zugriffsschutzprogramm) zu sichern.
Die Gründe dafür sind vielfältig, angefangen von der fehlenden Kenntnis der Vorschrift bis hin zur Scheu vor Ausgaben. Ich habe die betroffenen Schulleitungen darauf hingewiesen, daß für die notwendige Beratung, welche Verschlüsselungssoftware jeweils geeignet ist, neben meiner Behörde die Hessische Zentrale für Datenverarbeitung in Wiesbaden zur Verfügung steht. Diese hat u.a. die Aufgabe, die hessische Landesverwaltung bei der Beschaffung von Hard- und Software beratend zu unterstützen. Die Beschaffungskosten der Verschlüsselungssoftware hat allerdings der Schulträger zu übernehmen. Ich habe das Hessische Kultusministerium gebeten, die hessischen Schulen auf diese Möglichkeiten hinzuweisen.
7.6.2.
Genehmigung für den Einsatz des Privat-PC
Sowohl im 22. Tätigkeitsbericht, Ziff. 12.1.1 als auch im 23. Tätigkeitsbericht, Ziff. 8.1.1 hatte ich darauf hingewiesen, daß die Lehrkraft, die den eigenen PC außerhalb der Schule für die Verarbeitung von Daten der Schüler oder Eltern einsetzen möchte, vorher eine Genehmigung der Schulleitung benötigt nach den §§ 83 Abs. 5 Satz 3 SchulG, 2 Abs. 1 der o.g. Verordnung.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann gemäß § 83 Abs. 5 SchulG aufgrund eines schriftlichen Antrags, in dem der Zweck der Verarbeitung der eingesetzten Programme und die vorgesehenen Dateien und Auswertungen beschrieben sind, in begründeten Ausnahmefällen gestatten, daß Lehrerinnen und Lehrer Daten von Schülerinnen und Schülern auf privaten oder dienstlichen Datenverarbeitungsgeräten außerhalb der Schule verarbeiten. Dabei bleibt die Schule speichernde Stelle nach § 6 Abs. 1 HDSG.
Für den schriftlichen Antrag hat das Hessische Kultusministerium ein mit mir abgestimmtes Formular entworfen (ABl. 94, S. 1180). Bei den von mir geprüften Schulen lagen solche Genehmigungen trotz beträchtlich großer Lehrkörper entweder gar nicht oder nur sporadisch vor. Meine Erfahrung ist jedoch, daß der Privat-PC einen hohen Verbreitungsgrad erreicht hat und regelmäßig auch für schulische Arbeiten eingesetzt wird. Ich habe daher die jeweils betroffenen Schulleitungen gebeten, bei Gesamtkonferenzen regelmäßig auf die geschilderte Rechtslage hinzuweisen, deren Nichtbeachtung beamtenrechtlich verfolgt werden kann. Diese Einweisung sollte verbunden werden mit weitergehenden datenschutzrechtlichen Diskussionen. Geht es dabei um die Frage, welche Regelungen im einzelnen existieren und wo sie zu finden sind, kann als Fundus die Sammlung "Datenschutzrechtliche Bestimmungen für die Schule" herangezogen werden, die beim Hessischen Institut für Bildungsplanung und Schulentwicklung in Wiesbaden angefordert werden kann.