8. Kommunen
8.1
Initiative für ein Volksbegehren zur Wiedereinführung des Buß- und Bettags
Wollen die Veranstalter eines Volksbegehrens von den Unterschriftsleistenden Wahlrechtsbescheinigungen einholen, so ist die Einwilligung der Betroffenen erforderlich.
Im Jahr 1995 wurde von Angehörigen der evangelischen Kirche ein Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens vorbereitet mit dem Ziel der Wiedereinführung des Buß- und Bettags als gesetzlichen Feiertag. Um die Voraussetzung des § 2 des Gesetzes über Volksbegehren und Volksentscheid zu erfüllen, sind Unterschriftslisten zur Unterstützung des Antrags in Umlauf gebracht worden.
§ 2 Abs. 2 Gesetz über Volksbegehren und Volksentscheid
Der Antrag muß
a) einen ausgearbeiteten Gesetzentwurf
enthalten,
b) die Unterschriften von mindestens drei vom Hundert der bei der letzten
Landtagswahl Stimmberechtigten tragen.
Das Stimmrecht der Unterzeichner ist durch eine Bestätigung nachzuweisen, die von der Gemeindebehörde des Wohnorts unentgeltlich zu erteilen ist, ...
Gültig sind diese Unterschriftslisten also nur dann, wenn die unterschreibende Person wahlberechtigt ist.
Die Initiatoren des Antrags haben diese Listen deshalb bei den jeweiligen Wohnsitzgemeinden der Unterschriftsleistenden zur Wahlrechtsbescheinigung vorgelegt. Auf den Unterschriftslisten stand jedoch nur das Ziel des Antrags, nämlich die erstrebte Fassung des Hessischen Feiertagsgesetzes. Es fehlte ein Passus darüber, daß mit der Unterschrift auch die Einwilligung zur Einholung einer Wahlrechtsbescheinigung erteilt wird.
Das Fehlen einer Wahlberechtigung kann verschiedene Gründe haben. Der Unterschreibende ist z.B. noch nicht volljährig. Es kann aber auch bedeuten, daß der Betroffene unter Betreuung steht oder daß ihm das Wahlrecht durch Strafurteil entzogen worden ist. Eine Offenbarung derartig sensibler Informationen ohne Einwilligung der Betroffenen habe ich für unzulässig gehalten. Um den Fortgang des schon recht weit fortgeschrittenen Verfahrens nicht zu gefährden, habe ich für diesen Fall einen Erlaß des Landeswahlleiters für Hessen mitgetragen (StAnz. 10/1995 S. 781). Der Erlaß sieht vor, daß in den Fällen, in denen ein Wahlrechtsausschluß nach § 3 LWG auf einer Liste festgestellt wird, die Liste nicht an die Initiatoren des Volksbegehrens zurückgegeben, sondern dem Landeswahlleiter direkt übersandt wird.
Ausschluß vom Wahlrecht. Nicht
wahlberechtigt ist
1. derjenige, für den zur Besorgung aller
seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht
nur durch einstweilige Anordnung bestellt
ist; dies gilt auch, wenn der
Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896
Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten
nicht erfaßt;
2. wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.
Generell halte ich es jedoch für erforderlich, daß in den Fällen, in denen die Bürger ihre Wahlrechtsbescheinigungen nicht selbst beibringen, eine Einwilligung zur Einholung der Wahlrechtsbescheinigung erteilt wird.
Ich habe deshalb beim Landeswahlleiter angeregt, ein Formblatt für Unterschriftslisten im Zusammenhang mit der Beantragung von Volksbegehren zu entwickeln, das dem Vordruck für Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge bei Kommunalwahlen entspricht.
* Im gedruckten Exemplar ist hier das "Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift" eingefügt*