8.3
Prüfung von Waffenbehörden
Das Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit der Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse wird in Hessen ganz unterschiedlich gehandhabt. Daraus ergeben sich Probleme für den Datenschutz.
8.3.1
Zuverlässigkeitsüberprüfung
Nach dem Waffengesetz ist die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis an die Zuverlässigkeit des Antragstellers geknüpft. Zur Überprüfung dieser Zuverlässigkeit wird beim Bundeszentralregister, dem Meldeamt (Einholung einer Meldebescheinigung), der Polizei und bei den Gesundheitsämtern nachgefragt, ob Erkenntnisse über eine eventuelle Unzuverlässigkeit vorliegen. Wann von einer Unzuverlässigkeit i.S. des Waffengesetzes auszugehen ist, wird in § 5 WaffG konkretisiert.
§ 5 WaffG
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit i.S.
dieses Gesetzes besitzen Personen nicht,
wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
daß sie
1. Waffen mißbräuchlich oder leichtfertig
verwenden werden,
2. mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig
oder sachgemäß umgehen und diese
Gegenstände nicht sorgfältig verwahren
werden, ...
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit
besitzen in der Regel Personen nicht, die
1.a) wegen Friedensverrats, Hochverrats,
Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats, Landesverrats oder
Gefährdung der äußeren Sicherheit,
b) wegen vorsätzlichen Angriffs auf das
Leben oder die Gesundheit,
Vergewaltigung, Zuhälterei, ...
...
4. trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach sind. ...
Zur Nachfrage bei den Behörden werden in ganz Hessen unterschiedliche Formularsätze verwandt. Durch die Eingabe eines Bürgers wurde ich vor allem auf die Anfragen bei den Gesundheitsämtern aufmerksam. Bei der Erstbeantragung einer waffenrechtlichen Erlaubnis werden die Antragsteller in fast allen Fällen aufgefordert, die Gesundheitsämter von der ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden. Erfragt wird dann bei den Gesundheitsämtern, ob Erkenntnisse über psychische Erkrankungen oder Suchtkrankheiten gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 4 WaffG des Antragstellers vorliegen.
Meine stichprobenhafte Überprüfung der Antworten von Gesundheitsämtern in Fällen, in denen Erkenntnisse vorlagen, ergab, daß der Umfang der Datenübermittlungen sehr unterschiedlich ist. Er reicht von der Erkenntnisse vorliegen, über die Benennung eines möglichen Grundes für fehlende Zuverlässigkeit bis hin zur Überlassung eines kompletten amtsärztlichen Gutachtens, das in einem völlig anderen Zusammenhang erstellt wurde.
Zum Teil wiederholen die Waffenbehörden derartige Nachfragen bei der nach § 30 Abs. 4 WaffG erneut durchzuführenden Zuver lässigkeitsprüfung, ohne nochmals erneut ei ne Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht einzuholen.
§ 30 Abs. 4 WaffG
Die zuständige Behörde hat die Inhaber von Waffenbesitzkarten in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit zu prüfen. ...
Aus datenschutzrechtlicher Sicht halte ich bei jeder Anfrage an das Gesundheitsamt die folgende Vorgehensweise für wünschenswert:
Liegen im Einzelfall Erkenntnisse vor, so teilt das Gesundheitsamt der Waffenbehörde lediglich diese Tatsache mit. In einem zweiten Schritt wird dann die betroffene Person hiervon unterrichtet und erneut um die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht ersucht. Als alternative Lösungsmöglichkeit könnte man vorsehen, daß die Gesundheitsämter grundsätzlich ihre Gutachten den Betroffenen zur Vorlage bei der Waffenbehörde übersenden. Bei beiden Verfahrensweisen kann der Antragsteller verhindern, daß sensitive Daten über ihn an die Waffenbehörde gelangen, und seinen Antrag zurücknehmen.
Das Hessische Ministerium des Innern sah in einem derartigen Vorgehen zunächst einen zu hohen Verwaltungsaufwand und hatte deshalb eine Umfrage über die Regierungspräsidien bei den hessischen Waffenbehörden durchgeführt. Nach Durchsicht der Antworten der Waffenbehörde erscheinen mir diese Verfahren durchaus praktikabel, da es sich bei den Fällen, in denen Erkenntnisse bei den Gesundheitsämtern vorliegen, die für die waffenrechtliche Erlaubnis von Bedeutung sein könnten, um seltene Einzelfälle handelt. Diese Erkenntnis wird auch durch meine Überprüfung bei einigen Waffenbehörden gestützt.
8.3.2
Einzelprobleme bei der Aktenführung
Die Überprüfung der Aktenführung bei verschiedenen Waffenbehörden hat im übrigen insgesamt ein positives Bild ergeben. Nur in wenigen Einzelfällen befanden sich in den Akten Unterlagen, die für die konkrete Aufgabenerfüllung nicht erforderlich waren.
So befanden sich in einer Akte Kopien aus Ermittlungsakten der Polizei über einen Familienangehörigen des Betroffenen, der mit dem polizeilichen Vorgang gar nichts zu tun hatte. In einem anderen Fall enthielt die Waffenakte zum Beweis der Zuverlässigkeit des Waffenbesitzers ein Zeugnis über seinen Dienst bei der Bundeswehr. Bei einer anderen Waffenbehörde waren in den Akten der Waffenhändler jeweils die Namen und Anschriften aller anderen Waffenhändler im Zuständigkeitsbereich der Waffenbehörde enthalten.
Die Aufbewahrung der Unterlagen war in allen geprüften Behörden zufriedenstellend gelöst.