8.4

Novellierung der Gewerbeordnung und der Verwaltungsvorschrift zur Gewerbeordnung

Mit dem Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 23. November 1994 (BGBl. I S. 3475) sind die von den Datenschutzbeauftragten lange geforderten Datenschutzregelungen in die Gewerbeordnung aufgenommen worden. Dieser Teil der novellierten Gewerbeordnung ist am 1. Dezember 1995 in Kraft getreten. Ergänzend hat das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung am 15. Oktober 1995 Verwaltungsvorschriften erlassen, die ebenfalls am 1. Dezember 1995 in Kraft getreten sind (StAnz. 45/1995 S. 3482).

8.4.1

Datenschutzregelungen in der Gewerbeordnung

§ 11 GewO enthält Bestimmungen über die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten.

§ 11 GewO
(1) Die zuständige öffentliche Stelle darf personenbezogene Daten des Gewerbetreibenden und solcher Personen, auf die es für die Entscheidung ankommt, erheben, soweit die Daten zur Beurteilung der Zuverlässigkeit und der übrigen Berufszulassungs- und -ausübungskriterien bei der Durchführung gewerberechtlicher Vorschriften und Verfahren erforderlich sind. Erforderlich können insbesondere auch Daten sein aus bereits abgeschlossenen oder sonst anhängigen
1. gewerberechtlichen Verfahren, Straf- oder Bußgeldverfahren,
2. Vergleichs- oder Konkursverfahren,
3. steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Verfahren oder
4. ausländer- und arbeitserlaubnisrechtlichen Verfahren.
...
(2) Die für Zwecke des Absatzes 1 erforderlichen Daten sind beim Betroffenen zu erheben. Ohne seine Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden, wenn
1. die Entscheidung eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich macht oder
2. die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden. ...

Zu begrüßen ist insbesondere, daß die Daten nunmehr grundsätzlich beim Betroffenen selbst zu erheben sind, es sei denn, eine Rechtsvorschrift läßt die Erhebung bei anderen Stellen ausdrücklich zu.

§ 14 GewO enthält darüber hinaus ausführliche Bestimmungen zu der Frage, welche Daten zu welchen Zwecken aus der Gewerbeanzeige an andere Stellen - öffentliche und nicht-öffentliche - über mittelt werden dürfen. Insbesondere zählt § 14 Abs. 5 GewO die Stellen auf, an welche die Gewerbebehörden regelmäßig Daten weiter geben dürfen - z.B. Industrie- und Handels kammern, Handwerkskammern, Landesbehörden für den technischen und sozialen Arbeitsschutz und die Bundesanstalt für Ar beit. § 14 Abs. 8 GewO erlaubt die Weiterga be der Grundauskunft auch zu Werbezwecken an öffentliche und nicht-öffentliche Stellen.

Dies bedeutet im Vergleich zur früheren Rechtslage eindeutig einen datenschutzrechtlichen Rückschritt, denn bisher hing die Weitergabe der Daten zu Werbezwecken von der Einverständniserklärung des Gewerbetreibenden ab.

8.4.2

Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der §§ 14, 15 und 55c GewO

Die Bedeutung der Verwaltungsvorschrift zu den §§ 14, 15 und 55c GewO hat durch die sehr umfangreichen Regelungen der gerade genannten Vorschriften in der Gewerbeordnung im Vergleich zur früheren Verwaltungsvorschrift (StAnz. 25/1980 S. 1181) verloren. Allerdings enthielt der Entwurf datenschutzrechtlich bedeutsame Passagen der alten Verwaltungsvorschrift, ohne daß es in der Gewerbeordnung oder in anderen Gesetzen dafür eine gesetzliche Grundlage gibt. So sah die Regelung Nr. 7.1 vor, daß die Gewerbebehörden bei der Gewerbeanmeldung für einzelne Gewerbearten (z.B. Gebrauchtwagenhandel, Auskunfteien und Reisebüros) von Amts wegen ein Behördenführungszeugnis einholen.

Für diese automatisch einzuholende Bundeszentralregisterauskunft besteht keine ausreichende Rechtsgrundlage. Es handelt sich bei den genannten Gewerbearten nicht um erlaubnis- oder genehmigungspflichtige Gewerbe. Es geht dabei vielmehr um Gewerbe, deren Betrieb im Falle der Unzuverlässigkeit des Betreibers untersagt werden kann. Durch die generelle Bundeszentralregisteranfrage bei Anmeldung wäre eine Genehmigungspflicht quasi durch die Hintertür eingeführt worden, indem eine obligatorische Zuverlässigkeitsüberprüfung vorgeschaltet worden wäre, ohne daß konkrete Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit beim Gewerbetreibenden vorgelegen hätten.

Im übrigen sah der Entwurf der Verwaltungsvorschrift vor, daß das Führungszeugnis durch die Gewerbebehörden direkt beim Bundeszentralregister eingeholt werden sollte. Diese Regelung widersprach § 31 BZRG. § 31 BZRG sieht für die Behördenauskunft vor, daß die Einholung eines Führungszeugnisses direkt beim Bundeszentralregister nur zulässig ist, wenn die Aufforderung an den Betroffenen, ein Führungszeugnis vorzulegen, nicht sachgemäß ist oder erfolglos bleibt.

Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung hat sich in beiden Punkten meiner Rechtsauffassung angeschlossen. Die nun gültige Fassung des Erlasses vom 15. Oktober 1995 sieht die Vorlage eines Führungszeugnisses durch den Betroffenen nur noch für die Fälle vor, in denen bei der Gewerbeanmeldung Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Anzeigenden bestehen.

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