8.5

Unterschriftslisten für ein Bürgerbegehren

Bei der Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheid stellt sich vermehrt die datenschutzrechtlich bedeutsame Frage, wie mit den Unterschriftslisten umzugehen ist.

1995 sind Unterschriftslisten für ein Bürger begehren an die Öffentlichkeit gelangt. Meine Überprüfung hat ergeben, daß insgesamt Unsicherheiten in den Behörden hinsichtlich des Umgangs mit Unterschriftenlisten bestehen.

Die Hessische Gemeindeordnung, die in § 8b Verfahrensregelungen für Bürgerbegehren und Bürgerentscheid enthält, regelt den Umgang mit den Unterschriftslisten nicht. Die Unterschriften, die für ein Bürgerbegehren geleistet werden, sind vergleichbar mit den Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge bei Kommunal- und Landtagswahlen. In beiden Fällen geben die Bürgerinnen und Bürger durch ihre Unterschrift ihr Eintreten für eine bestimmte Angelegenheit oder eine politische Partei bzw. Gruppierung zu erkennen. Der Umgang mit Unterschriftslisten für eine politische Partei oder Gruppierung, die sich bei einer Kommunal- oder Landtagswahl zur Wahl stellen möchte, ist in § 93 KWO bzw. in § 75 LWO genau geregelt.

§ 93 KWO
Sicherung der Wahlunterlagen
(1) Die Wählerverzeichnisse, die Wahlscheinverzeichnisse, die ..., die Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sowie eingenommene Wahlbenachrichtigungen sind so zu verwahren, daß sie gegen Einsichtnahme durch Unbefugte geschützt sind. ...
(3) Mitglieder von Wahlorganen, Amtsträger und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete dürfen Auskünfte über Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen und nur dann erteilen, wenn die Auskunft zur Durchführung der Wahl oder eines Wahlprüfungsverfahrens oder zur Aufklärung des Verdachts einer Wahlstraftat erforderlich ist.

Aus dieser Regelung ergibt sich klar, daß die Daten derjenigen Personen, die eine politische Partei unterstützen wollen, einem besonderen Schutz unterstellt sind. Niemand, der eine politische Partei oder Gruppierung mit seiner Unterschrift für die Wahlzulassung vorschlägt, soll befürchten müssen, daß sein Name unbefugten Dritten bzw. der Öffentlichkeit in diesem Zusammen hang zugänglich gemacht wird. Das gleiche muß auch für die Unterstützung eines Bürger begehrens gelten. Wenn ein Unterschriftsleistender nicht auf die vertrauliche Behandlung seiner Unterschrift vertrauen kann, wird er von seinem Recht, Einfluß auf kommunalpolitische Entscheidungen zu nehmen, ohne selbst Kommunalpolitiker zu sein, möglicherweise bald keinen Gebrauch mehr machen.

Ich habe mich an das Hessische Ministerium des Innern und für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz mit der Bitte gewandt, im Erlaßwege eine Regelung i.S.d. § 93 KWO zu schaffen. Das Ministerium hat dies umgehend aufgegriffen und einen Erlaß mit dem folgenden Inhalt angekündigt:

Aus gegebenem Anlaß weise ich darauf hin, daß die Formblätter für Unterstützungsunterschriften für ein Bürgerbegehren in gleichem Umfang wie Formblätter für Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge dem Wahl- bzw. Abstimmungsgeheimnis unterliegen. Sie sind entsprechend § 93 KWO so zu verwahren, daß sie gegen Einsichtnahme durch Unbefugte geschützt sind.

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