9. Melderecht

9.1

Unzulässige Übermittlung der Daten von wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern der Kommunen Hanau und Großkrotzenburg

Der Kreisausschuß hat keinen Rechtsanspruch darauf, von Einwohnermeldeämtern seiner kreisangehörigen Kommunen Name und Anschrift der Wahlberechtigten zu verlangen, um die Wahlberechtigten vor einem Bürgerentscheid in den Kommunen anzuschreiben.

Zahlreiche Bürgerinnen und Bürger aus Hanau und Großkrotzenburg beschwerten sich im Sommer 1995 bei mir über folgenden Sachverhalt:

Am 25. Juni 1995 wurde in Hanau und Großkrotzenburg ein Bürgerentscheid zu der Frage durchgeführt, ob das Hessische Zentrum für Konversionsforschung in Hanau bzw. in Großkrotzenburg angesiedelt werden soll und ob diese Kommunen ein Grundstück für die Abfallkonversionsanlage zur Verfügung stellen sollen. Die Beschwerdeführer erhielten - wie offensichtlich andere Einwohner auch - kurz vor dem Bürgerentscheid ein direkt an sie adressiertes Schreiben des Kreisausschusses des Main-Kinzig-Kreises, unterzeichnet vom Landrat, vom Finanz- und vom Umweltdezernenten. In dem Schreiben forderte der Kreisausschuß die Betroffen auf, sich am Bürgerentscheid zu beteiligen und mit "ja" zu stimmen. Die Beschwerdeführer vermuteten eine unberechtigte Weitergabe der Adreßdaten von ihrer Kommune an den Kreisausschuß. Die Vermutung bestätigte sich.

Auf Nachfrage stellte sich heraus, daß der Kreisausschuß beabsichtigte, "in Form eines direkt adressierten Briefes an alle Wahlberechtigten" über Vorhaben und Bedeutung der Müllkonversionsanlage zu informieren. Zu diesem Zweck bat er die beiden Kommunen, ihm Namen und Anschriften des entsprechenden Personenkreises zur Verfügung zu stellen. Die Kommunen sind dem nachgekommen, die wahlberechtigten Personen wurden vom Kreis angeschrieben.

Diese Vorgehensweise entspricht nicht den melderechtlichen Vorschriften. Das Hessische Meldegesetz regelt die Datenübermittlung aus dem Einwohnermelderegister in den §§ 30 ff. HMG. § 35 Abs. 1 und 2 HMG bestimmt die Übermittlung von Daten der Wahlberechtigten.

§ 35 Melderegisterauskunft in besonderen Fällen
(1) Die Meldebehörde darf Parteien, anderen Trägern von Wahlvorschlägen und Wählergruppen im Zusammenhang mit Wahlen zum Deutschen Bundestag, zum Europäischen Parlament, mit Landtags- und Kommunalwahlen sowie mit Ausländerbeiratswahlen in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 34 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Daten von Wahlberechtigten erteilen, für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist. Die Geburtstage der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden.
(2) Für Auskünfte an Träger für Abstimmungen, Bürger- und Volksbegehren gilt Abs. 1 entsprechend.

Zwar zählt ein Bürgerentscheid zu den in § 35 Abs. 2 HMG genannten Abstimmungen. Der Kreisausschuß war jedoch nicht Träger dieser Abstimmungen, so daß diese Vorschrift als Rechtsgrundlage für die Datenübermittlung ausscheidet.

Eine weitere Norm, welche die Datenübermittlung von Wahlberechtigten zuläßt, enthält das Hessische Meldegesetz nicht. Eine Datenübermittlung gemäß § 31 Abs. 1, 2 HMG - Datenübermittlung an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen - ist nur zulässig, wenn der Erhalt der Daten zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung erforderlich ist und nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt.

§ 31 Datenübermittlung an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen
(1) Die Meldebehörde darf einer anderen Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle im Geltungsbereich des Melderechtsrahmengesetzes aus dem Melderegister
1. Vor- und Familiennamen,
2. frühere Namen,
3. akademische Grade,
4. ...
übermitteln, wenn dies zur rechtmäßigen Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit oder der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist... Werden diese Daten für eine Personengruppe listenmäßig oder in sonst zusammengefaßter Form übermittelt, so dürfen für die Zusammensetzung der Personengruppe nur die in Satz 1 genannten Daten zugrunde gelegt werden.
(2) Die Übermittlung weiterer als der in Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Daten oder die Übermittlung der in § 3 genannten Hinweise im Melderegister an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen ist nur dann zulässig, wenn der Empfänger
1. ohne Kenntnis der Daten zur Erfüllung einer ihm durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgabe nicht in der Lage wäre und...

Der Kreisausschuß hätte denselben Zweck - Information aller Wahlberechtigten - auch mit der sogenannten "Konsulatslösung" (Adressierung der Schreiben durch die Gemeinden oder das Kommunale Gebietsrechenzentrum) oder aber - bei weiterer Kostenersparnis - mit einer Postwurfsendung erreichen können. Eine Datenübermittlung war daher nicht erforderlich. Die Voraussetzungen des § 31 HMG lagen nicht vor.

Ich habe den Kreisausschuß und die Kommunen auf die Unzulässigkeit der Verfahrensweise hingewiesen. Den Kreisausschuß habe ich aufgefordert, die ihm unzulässigerweise übermittelten Daten zu vernichten und mir dies zu bestätigen. Die Kommunen wurden aufgefordert zu erklären und sicherzustellen, daß in vergleichbaren zukünftigen Fällen sich eine unzulässige Datenübermittlung nicht wiederholt. Auf Anfrage des Kreisausschusses hat das Hessische Ministerium des Innern und für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz erklärt, daß es meine Rechtsauffassung teilt. Der Kreisausschuß hat mir zwischenzeitlich angezeigt, daß er die Daten vernichtet hat. Die Stadt Hanau hat erklärt und sichergestellt, daß sie zukünftig derartige Datenübermittlungen nicht mehr zuläßt. Von der Gemeinde Großkrotzenburg lag mir bei Redaktionsschluß keine Reaktion vor.

Inhalt, weiter,