9. Melderecht
9.1
Unzulässige Übermittlung der Daten von wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern der Kommunen Hanau und Großkrotzenburg
Der Kreisausschuß hat keinen Rechtsanspruch darauf, von Einwohnermeldeämtern seiner kreisangehörigen Kommunen Name und Anschrift der Wahlberechtigten zu verlangen, um die Wahlberechtigten vor einem Bürgerentscheid in den Kommunen anzuschreiben.
Zahlreiche Bürgerinnen und Bürger aus Hanau und Großkrotzenburg beschwerten sich im Sommer 1995 bei mir über folgenden Sachverhalt:
Am 25. Juni 1995 wurde in Hanau und Großkrotzenburg ein Bürgerentscheid zu der Frage durchgeführt, ob das Hessische Zentrum für Konversionsforschung in Hanau bzw. in Großkrotzenburg angesiedelt werden soll und ob diese Kommunen ein Grundstück für die Abfallkonversionsanlage zur Verfügung stellen sollen. Die Beschwerdeführer erhielten - wie offensichtlich andere Einwohner auch - kurz vor dem Bürgerentscheid ein direkt an sie adressiertes Schreiben des Kreisausschusses des Main-Kinzig-Kreises, unterzeichnet vom Landrat, vom Finanz- und vom Umweltdezernenten. In dem Schreiben forderte der Kreisausschuß die Betroffen auf, sich am Bürgerentscheid zu beteiligen und mit "ja" zu stimmen. Die Beschwerdeführer vermuteten eine unberechtigte Weitergabe der Adreßdaten von ihrer Kommune an den Kreisausschuß. Die Vermutung bestätigte sich.
Auf Nachfrage stellte sich heraus, daß der Kreisausschuß beabsichtigte, "in Form eines direkt adressierten Briefes an alle Wahlberechtigten" über Vorhaben und Bedeutung der Müllkonversionsanlage zu informieren. Zu diesem Zweck bat er die beiden Kommunen, ihm Namen und Anschriften des entsprechenden Personenkreises zur Verfügung zu stellen. Die Kommunen sind dem nachgekommen, die wahlberechtigten Personen wurden vom Kreis angeschrieben.
Diese Vorgehensweise entspricht nicht den melderechtlichen Vorschriften. Das Hessische Meldegesetz regelt die Datenübermittlung aus dem Einwohnermelderegister in den §§ 30 ff. HMG. § 35 Abs. 1 und 2 HMG bestimmt die Übermittlung von Daten der Wahlberechtigten.
§ 35 Melderegisterauskunft in besonderen
Fällen
(1) Die Meldebehörde darf Parteien, anderen
Trägern von Wahlvorschlägen und
Wählergruppen im Zusammenhang mit Wahlen zum
Deutschen Bundestag, zum Europäischen
Parlament, mit Landtags- und Kommunalwahlen
sowie mit Ausländerbeiratswahlen in den
sechs der Wahl vorangehenden Monaten
Auskunft aus dem Melderegister über die in
§ 34 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Daten von
Wahlberechtigten erteilen, für deren
Zusammensetzung das Lebensalter der
Betroffenen bestimmend ist. Die Geburtstage
der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht
mitgeteilt werden.
(2) Für Auskünfte an Träger für
Abstimmungen, Bürger- und Volksbegehren gilt
Abs. 1 entsprechend.
Zwar zählt ein Bürgerentscheid zu den in § 35 Abs. 2 HMG genannten Abstimmungen. Der Kreisausschuß war jedoch nicht Träger dieser Abstimmungen, so daß diese Vorschrift als Rechtsgrundlage für die Datenübermittlung ausscheidet.
Eine weitere Norm, welche die Datenübermittlung von Wahlberechtigten zuläßt, enthält das Hessische Meldegesetz nicht. Eine Datenübermittlung gemäß § 31 Abs. 1, 2 HMG - Datenübermittlung an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen - ist nur zulässig, wenn der Erhalt der Daten zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung erforderlich ist und nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt.
§ 31 Datenübermittlung an andere Behörden
oder sonstige öffentliche Stellen
(1) Die Meldebehörde darf einer anderen
Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle
im Geltungsbereich des
Melderechtsrahmengesetzes aus dem
Melderegister
1. Vor- und Familiennamen,
2. frühere Namen,
3. akademische Grade,
4. ...
übermitteln, wenn dies zur rechtmäßigen
Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit oder
der Zuständigkeit des Empfängers liegenden
Aufgaben erforderlich ist... Werden diese
Daten für eine Personengruppe listenmäßig
oder in sonst zusammengefaßter Form
übermittelt, so dürfen für die
Zusammensetzung der Personengruppe nur die
in Satz 1 genannten Daten zugrunde gelegt
werden.
(2) Die Übermittlung weiterer als der in
Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Daten oder die
Übermittlung der in § 3 genannten Hinweise
im Melderegister an andere Behörden oder
sonstige öffentliche Stellen ist nur dann
zulässig, wenn der Empfänger
1. ohne Kenntnis der Daten zur Erfüllung
einer ihm durch Rechtsvorschrift
übertragenen Aufgabe nicht in der Lage wäre
und...
Der Kreisausschuß hätte denselben Zweck - Information aller Wahlberechtigten - auch mit der sogenannten "Konsulatslösung" (Adressierung der Schreiben durch die Gemeinden oder das Kommunale Gebietsrechenzentrum) oder aber - bei weiterer Kostenersparnis - mit einer Postwurfsendung erreichen können. Eine Datenübermittlung war daher nicht erforderlich. Die Voraussetzungen des § 31 HMG lagen nicht vor.
Ich habe den Kreisausschuß und die Kommunen auf die Unzulässigkeit der Verfahrensweise hingewiesen. Den Kreisausschuß habe ich aufgefordert, die ihm unzulässigerweise übermittelten Daten zu vernichten und mir dies zu bestätigen. Die Kommunen wurden aufgefordert zu erklären und sicherzustellen, daß in vergleichbaren zukünftigen Fällen sich eine unzulässige Datenübermittlung nicht wiederholt. Auf Anfrage des Kreisausschusses hat das Hessische Ministerium des Innern und für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz erklärt, daß es meine Rechtsauffassung teilt. Der Kreisausschuß hat mir zwischenzeitlich angezeigt, daß er die Daten vernichtet hat. Die Stadt Hanau hat erklärt und sichergestellt, daß sie zukünftig derartige Datenübermittlungen nicht mehr zuläßt. Von der Gemeinde Großkrotzenburg lag mir bei Redaktionsschluß keine Reaktion vor.