13.2
Überprüfung sogenannter Scheinehen

Ich habe mich beim Hessischen Ministerium des Innern und für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz dafür eingesetzt, daß die Ermittlungen, die der Standesbeamte zur Aufklärung des Verdachts auf eine sog. Scheinehe durchführt, in einem Erlaß konkretisiert und eingegrenzt werden. Bei der Prüfung, in welcher Weise Ausländerbehörden bei einem Verdacht auf eine sog. Scheinehe ermitteln, bin ich auf eine Reihe von Mängeln gestoßen. Das Ausländeramt der Stadt Frankfurt hat deutliche datenschutzrechtliche Verbesserungen zugesagt.

Ehen zwischen deutschen und ausländischen Staatsangehörigen, aber auch solche zwischen Ausländern, die nur zu dem Zweck eingegangen werden, dem Ausländer aufenthaltsrechtliche Vorteile zu verschaffen, werden teilweise von Standesämtern und von Ausländerbehörden als sogenannte Scheinehen qualifiziert.

In der letzten Zeit haben mir mehrere Bürger und Vertreter von Interessenvereinigungen ausländischer Staatsangehöriger von Problemen berichtet, die im Zusammenhang mit Ermittlungen bei Verdacht auf eine solche sog. Scheinehe aufgetreten sind. Das Interesse an der Überprüfung derartiger Eheschließungen rührt daher, daß das Bestehen einer "ehelichen Lebensgemeinschaft" Bedeutung für den aufenthaltsrechtlichen Status eines ausländischen Staatsangehörigen haben kann. So sieht das Ausländergesetz an mehreren Stellen vor, daß einem ausländischen Staatsangehörigen, der eine "eheliche Lebensgemeinschaft" führt, unter erleichterten Voraussetzungen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist (s. z.B. §§ 17, 23, 27, 29 AuslG).

Unter der - von mir nicht zu überprüfenden - Annahme, daß zu einer "ehelichen Lebensgemeinschaft" mehr gehört als nur die formelle Eheschließung, sollen jene Ehen, die nur deshalb geschlossen werden, um einem Partner aufenthaltsrechtliche Vorteile zu verschaffen, als "sog. Scheinehen" erkannt und entsprechende Rechtsfolgen verhindert werden.

Die Frage nach der sog. Scheinehe kann in zweierlei Hinsicht bedeutsam sein: Zum einen kann sie vom Standesbeamten gestellt werden, der präventiv eine derartige Eheschließung verhindert, zum andern von der Ausländerbehörde, die vor der Erteilung oder Änderung eines Aufenthaltstitels prüft, ob die geschlossene Ehe auch eine "eheliche Lebensgemeinschaft" darstellt.

13.2.1
Verfahren bei den Standesämtern

Vereinzelt lehnen es hessische Standesbeamte ab, das Aufgebot anzuordnen bzw. die Eheschließung vorzunehmen, wenn sie zu der Auffassung gelangt sind, daß mit der Ehe nur ein aufenthaltsrechtlicher Vorteil für einen Partner erstrebt wird und der Wille fehlt, eine Lebensgemeinschaft zu begründen.

Die zugrundeliegende personenstandsrechtliche Frage, ob dem Standesbeamten dieses Recht zusteht, wird von der Rechtssprechung und der Literatur unterschiedlich beantwortet. Das Hessische Ministerium des Innern und für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz als das für die Standesämter zuständige Ressort vertritt die Auffassung, daß der Standesbeamte an einem Mißbrauch der Eheschließungsform und der Institution der Ehe zu außerhalb der Ehe liegenden Zwecken nicht sehenden Auges mitzuwirken braucht und deshalb eine Eheschließung ablehnen kann.

Vor diesem Hintergrund kam es mir in den Gesprächen mit dem Ministerium darauf an, für die Betroffenen ein unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten möglichst schonendes Verfahren zu finden. Wichtig erschien mir, daß die Voraussetzungen, unter denen eine Eheschließung als sog. Scheinehe qualifiziert wird, transparent gestaltet werden. Gleichzeitig waren die vom Standesbeamten zu treffenden Maßnahmen zur Aufklärung eines Sachverhalts zu konkretisieren und einzugrenzen.

In einem Erlaß vom 6. April 1995 an die Standesaufsichtsbehörden hat das Hessische Ministerium des Innern und für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz diese Überlegung weitgehend berücksichtigt: Die tatsächlichen Anhaltspunkte, die für eine sog. Scheinehe sprechen können, sind festgelegt und gegenüber der alten Erlaßlage reduziert worden. Als Kriterien können beispielsweise nicht mehr Hinweise von dritter Seite auf eine Scheinehe oder die Drogen- oder Alkoholabhängigkeit des oder der Verlobten herangezogen werden.

Indizien, die in der Regel kumulativ vorliegen müssen, sind weiterhin, wenn der Verlobte sich illegal oder als Tourist im Inland aufhält, aufenthaltsbeendende Maßnahmen angeordnet sind, die Verlobten sich nur schwer oder gar nicht miteinander verständigen können, keine oder nur unvollständige Kenntnisse voneinander oder den künftigen Schwiegereltern bestehen, die Verlobten weit voneinander entfernt leben und für einen Partner räumliche Aufenthaltsbeschränkungen bestehen sowie bereits mehrere, jeweils nur kurze, Vorehen vorliegen.

Bezüglich der Ermittlungen des Standesbeamten zur Aufklärung des Verdachts auf eine beabsichtigte Scheinehe ist in dem Erlaß klargestellt, daß sie vorrangig durch unmittelbare Befragung der Verlobten erfolgen. Nur soweit dies zur Aufklärung des Sachverhalts nicht ausreicht, können Auskünfte bei der zuständigen Ausländerbehörde eingeholt werden. In jedem Fall sind Auskunftsersuchen gegenüber anderen öffentlichen und privaten Stellen unzulässig.

13.2.2
Verfahren bei den Ausländerbehörden

Aus ausländerrechtlicher Sicht stellt nach herrschender Auffassung eine Ehe, die nur eingegangen wird, um in den Genuß aufenthaltsrechtlicher Vorteile zu gelangen, keine "eheliche Lebensgemeinschaft" im Sinne des Ausländergesetzes, sondern eine sog. Scheinehe dar.

Meine Mitarbeiter haben bei drei hessischen Ausländerbehörden geprüft, in welcher Weise Ermittlungen zur Abklärung eines Verdachts auf Scheinehe erfolgen.

13.2.2.1
Ausländeramt der Stadt Frankfurt

Schon zahlenmäßig spielt die Scheinehenermittlung im Ausländeramt der Großstadt Frankfurt eine wichtige Rolle.

Im Zeitraum 1. Januar 1995 bis 30. Juni 1995 traten 287 Verdachtsfälle auf, davon waren ca. 80 Prozent positiv, d.h. in diesen Fällen wurde eine Scheinehe festgestellt.

In Frankfurt wird, soweit das Ausländeramt aufgrund der Aktenlage und Gesprächen mit den Betroffenen einen entsprechenden Verdacht hat, eine Arbeitsgruppe Ausländer, die zum Ermittlungsdienst gehört, mit weiteren Ermittlungen beauftragt. Die Mitarbeiter des Ermittlungsdienstes haben den Status von Hilfspolizeibeamten (§ 99 HSOG).

Wie meine Mitarbeiter nach Durchsicht einer Reihe von Akten und in Gesprächen feststellen konnten, geht die Arbeitsgruppe Ausländer unterschiedlich vor: Teilweise wird versucht, einen oder beide Ehepartner in ihrer Wohnung zu befragen oder es werden z.B. Nachbarn, der Vermieter oder der Arbeitgeber um Auskunft gebeten mit dem Ziel, zu erfahren, ob die Ehepartner zusammenleben oder evtl. auch enge Beziehungen zu anderen Personen bestehen. In einigen Fällen wurden dabei Fragebögen des Ausländeramts verwendet, die heute allerdings nicht mehr benutzt werden. Für weitere Verwirrung sorgten Formulare in den Akten, in denen beispielsweise danach gefragt wurde, wann und wo Eheringe und das Brautkleid gekauft wurden, wer das Essen kocht, wer einkauft, wer die sonstige Hausarbeit erledigt, wie oft man miteinander telefoniert oder sich schreibt, ob die Ehefrau feste Männerbekanntschaften hat oder ob eine Hochzeitsreise unternommen wurde und Goldschmuck als Hochzeitsgeschenk überreicht wurde. Es stellte sich heraus, daß diese Fragebögen von deutschen Vertretungen im Ausland übersandt werden, beispielsweise, wenn ein Ausländer einen Antrag auf Familiennachzug zu seinem deutschen Ehegatten stellt.

In verschiedenen Gesprächen mit den Mitarbeitern des Ausländeramts, zu denen auch das Amt für Multikulturelle Angelegenheiten hinzugezogen wurde, ging es mir darum, das Verfahren zu formalisieren und durch rechtliche Vorgaben die Stellung des Betroffenen zu verbessern. Das Ausländeramt hat auf meine Anregung in einer innerdienstlichen Verfügung folgende Regelungen getroffen:
- Das Ausländeramt kann nur bei Vorliegen bestimmter äußerer Umstände, von denen mehrere zusammenkommen müssen, den Verdacht auf eine sog. Scheinehe erheben. Anhaltspunkte sind beispielsweise der illegale Aufenthalt, die Anordnung aufenthaltsbeendender Maßnahmen, das Getrenntleben der Ehepartner, die Unmöglichkeit bzw. große Schwierigkeiten bei der Verständigung der Ehepartner, Vorliegen mehrerer, kurzer Vorehen, großer Altersunterschied. Schon zu diesem Zeitpunkt ist den Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu dem Verdacht zu äußern.
- Werden die Zweifel nicht ausgeräumt, wird der

Ermittlungsdienst Arbeitsgruppe Ausländer eingeschaltet. Die Datenerhebung richtet sich ausschließlich nach § 75 AuslG.

§ 75 AuslG
(1) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden dürfen zum Zweck der Ausführung dieses Gesetzes und ausländerrechtlicher Bestimmungen in anderen Gesetzen personenbezogene Daten erheben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist.
(2) Die Daten sind beim Betroffenen zu erheben. Sie dürfen auch ohne Mitwirkung des Betroffenen bei anderen öffentlichen Stellen, ausländischen Behörden und nichtöffentlichen Stellen erhoben werden, wenn ...
3. die Mitwirkung des Betroffenen nicht ausreicht oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde ...
4. die zu erfüllende Aufgabe ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich macht oder
5. es zur Überprüfung der Angaben des Betroffenen erforderlich ist.

Daraus folgt, daß die Betroffenen vorrangig selbst zu befragen sind. Zu diesem Zweck können die Mitarbeiter der AG-Ausländer die Betroffenen in ihrer Wohnung aufsuchen. Da es hierbei nach meinen Informationen in der Praxis manchmal Schwierigkeiten gab, wird jetzt klargestellt, daß die Mitarbeiter der Arbeitsgruppe Ausländer sich mit Namen und Funktion vorstellen und ausweisen, daß sie die Betroffenen sowohl über den Grund des Besuchs aufklären, als auch darüber, daß sie nicht verpflichtet sind, Einlaß in die Wohnung zu gewähren und daß die Beantwortung der Fragen freiwillig ist.
- Wird der Betroffene nicht zu Hause angetroffen, ist ihm eine Vorladung zum Ausländeramt zu hinterlassen.
- Erst wenn der Betroffene darauf nicht reagiert, darf eine Datenerhebung bei Dritten stattfinden. Unter strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kommen dafür in Betracht beispielsweise Bewohner der Wohnung, in der der Ausländer gemeldet ist, der Wohnungsgeber, andere Hausbewohner sowie evtl. auch Nachbarn.
- Ausdrücklich ausgeschlossen sind Fragen, die die Intimsphäre, die persönliche Lebensgestaltung oder die innere Ausgestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft (z.B. wer kocht, spült ab, geht einkaufen etc.) betreffen. In den von den deutschen Vertretungen im Ausland übersandten Formularen sollen - soweit sie benutzt werden - die Fragen, die diese Bereiche berühren, gestrichen werden.
- Die Mitarbeiter der Arbeitsgruppe Ausländer fertigen über die durchgeführten Ermittlungen einen Bericht an, den sie an die Ausländerbehörde weitergeben.
- Die Ausländerbehörde trifft die Entscheidung, ob die Voraussetzungen für eine sog. Scheinehe im konkreten Fall vorliegen und daraus ausländerrechtliche Konsequenzen folgen.

13.2.2.2
Andere Ausländerämter

In den Ausländerämtern der Stadt Hanau sowie des Main-Kinzig-Kreises haben "Scheinehenermittlungen" eine geringere Bedeutung. Nach einer groben Schätzung sollen bei der Stadt Hanau etwa 20 bis 30 Verdachtsfälle pro Jahr auftreten.

Die Stadt Hanau verfährt nach den Feststellungen meiner Mitarbeiter folgendermaßen: Für die Ausländerbehörde besteht ein zur Aufnahme entsprechender Ermittlungen ausreichender Anfangsverdacht überwiegend in den Fällen, in denen zumindest ein Ehepartner ein ungesichertes Aufenthaltsrecht besitzt und sie annimmt, daß die Ehepartner keinen gemeinsamen Wohnsitz haben. Daraufhin wird der Kommunale Ermittlungsdienst eingeschaltet, dessen Mitarbeiter - anders als in Frankfurt - nicht den Status von Hilfspolizeibeamten haben. Aufgaben und Befugnisse des Ermittlungsdienstes sind in einer Dienstanweisung geregelt. Sowohl die Ermittlungsaufträge - insbesondere die Abklärung der Frage des gemeinsamen Wohnsitzes bzw. der individuellen Umstände, wenn dieser nicht vorliegt - als auch die Antwortschreiben der Mitarbeiter des Ermittlungsdienstes sind durch Verwendung von Vordrucken weitgehend formalisiert.

Auf Probleme stießen meine Mitarbeiter bei verschiedenen Informationserhebungen durch die Ausländerbehörde. In einer Reihe von Akten fiel auf, daß Anfragen an das Finanzamt, das Einwohnermeldeamt als für die Lohnsteuerkarten zuständige Stelle oder das Arbeitsamt gestellt werden mit dem Ziel zu erfahren, welche Angaben die Betroffenen dort zum Ehestand (evtl. "getrennt lebend") gemacht haben.

In allen drei Fällen halte ich die Auskunftsersuchen für rechtlich unzulässig. Das Finanzamt und die Lohnsteuerkartenstelle sind durch das Steuergeheimnis nach § 30 AO - die Voraussetzungen für eine Durchbrechung liegen nicht vor - an einer Übermittlung der gewünschten Angaben gehindert. Für das Arbeitsamt besteht insoweit das Sozialgeheimnis nach § 35 SGB - Allgemeiner Teil -; auch hier sehe ich die Voraussetzungen, unter denen eine Datenübermittlung in Frage kommt, als nicht gegeben an.

Die Ausländerbehörde vertritt dazu eine andere Rechtsauffassung. Bis zur Fertigstellung dieses Berichts konnten die Meinungsverschiedenheiten noch nicht ausgeräumt werden.

Bei der Ausländerbehörde des Main-Kinzig-Kreises in Hanau existiert kein Ermittlungsdienst, der in die Scheinehenermittlung einbezogen wird. Nach den Feststellungen meiner Mitarbeiter klärt die Ausländerbehörde einen Verdacht überwiegend dadurch ab, daß sie die Betroffenen im Ausländeramt befragt und sich die Meldebestätigung über einen gemeinsamen Wohnsitz oder den Paß vorlegen läßt. Nach Aussage der Leiterin der Ausländerbehörde werden keine Ermittlungen vor Ort durchgeführt.

Inhalt, <=, =>,