11.1 Anrufung des
Hessischen Datenschutzbeauftragten durch Bedienstete
Die Beschäftigten öffentlicher Stellen des Landes Hessen können sich ohne Einhaltung des Dienstweges an den Hessischen Datenschutzbeauftragten wenden. Das gilt auch für die Bediensteten der Hessischen Landesversicherungsanstalt.
Der Chefarzt einer zur Landesversicherungsanstalt (LVA) gehörenden Klinik wurde von der Verwaltungsabteilung der LVA dienstaufsichtlich angewiesen, die Krankenakte eines Versicherten vorzulegen. Da der Chefarzt datenschutzrechtliche Bedenken hatte, die die Verwaltungsabteilung nicht teilte, wandte er sich an mich und bat um Überprüfung.
Daraufhin wurde er vom Ersten Direktor der LVA schriftlich gemaßregelt, er habe gegen seine Pflicht zur Einhaltung des Dienstweges verstoßen, und aufgefordert, zukünftig den Dienstweg einzuhalten. Vor diesem Hintergrund wandte sich der Bedienstete erneut an mich.
Die Rechtsauffassung der LVA, der Bedienstete hätte den Dienstweg einhalten müssen, bevor er sich an mich wandte, ist unzutreffend. Sie verstößt gegen das Hessische Datenschutzgesetz:
§ 28 HDSG
(2) Beschäftigte öffentlicher Stellen können sich ohne Einhaltung des Dienstweges an den Hessischen Datenschutzbeauftragten wenden. Die dienstrechtlichen Pflichten der Beschäftigten bleiben im übrigen unberührt.
Das Recht, sich ohne Einhaltung des Dienstweges an den Hessischen Datenschutzbeauftragten wenden zu können, entfällt auch nicht dadurch, daß das Datenschutzrecht des Sozialgesetzbuchs (SGB) ein solches Recht nicht ausdrücklich anerkennt, sondern nur das Anrufungsrecht von Betroffenen (§ 81 Abs. 1 SGB X), das der in § 28 Abs. 1 HDSG getroffenen Regelung entspricht. Die Vorschrift des § 28 Abs. 2 HDSG enthält lediglich eine - aus konkretem Anlaß eingefügte - gesetzliche Klarstellung, daß das Recht auf Anrufung des Hessischen Datenschutzbeauftragten auch Bediensteten uneingeschränkt zusteht.
Im übrigen enthalten die Vorschriften des SGB X keine abschließenden Regelungen. Die LVA hat übersehen, daß die Frage, inwieweit sich Bedienstete an Datenschutzbeauftragte wenden dürfen, kein Regelungsgegenstand der Sozialgesetzgebung gewesen ist und der Bund nach den verfassungsrechtlichen Regelungen auch nicht die Kompetenz dafür hätte, den Landesgesetzgeber bei dem Thema, ob Landesbedienstete sich an den Landesdatenschutzbeauftragten wenden können, zu verdrängen. Das folgt aus dem im Förderalismus wurzelnden Prinzip der Bundestreue, das das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme enthält und auch den Bund gegenüber den Ländern bei der Wahrnehmung der Kompetenzen zur Rücksichtnahme verpflichtet. Der Hinweis seitens der LVA, bei den LVA-Bediensteten handele es sich um Körperschaftsbedienstete und nicht um Landesbedienstete, verfängt demgegenüber nicht, da es um die Abgrenzung von Bundes- zu Landeskompetenzen geht und es in diesem Kontext belanglos ist, ob es sich um Bedienstete der unmittelbaren Landesverwaltung oder um solche einer landesunmittelbaren Körperschaft handelt, wobei gerade die LVA zu den Versicherungsträgern gehört, deren Zuordnung zum Landesbereich von Verfassungs wegen verfügt ist (Art. 87 Abs. 2 GG).
Der im Sozialgesetzbuch geregelte Sozialdatenschutz ist daher nicht - wie von der LVA vertreten - eine strikt abschließende Regelung. Die LVA meint zu Unrecht, Nungesser stütze in seinem Kommentar zum Hessischen Datenschutzgesetz ihre Rechtsansicht (Hessisches Datenschutzgesetz, Kommentar, 1988). Vielmehr betont er zu Recht, daß die Länder im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung verdrängt sind, falls und soweit der Bund den Bereich abschließend geregelt hat, und bringt dafür Beispiele (a.a.O. § 3 Rdnr. 32 ff.). Im Hinblick auf das Anrufungsrecht hat der Bund das aber gerade nicht getan, und wie oben ausgeführt, er dürfte auch nicht. Nungesser bringt es auf den Punkt, wenn er ausführt (a.a.O. § 3 Rdnr. 42), es "soll deutlich gemacht werden, daß auch andere Gesetze, wie z.B. ... das SGB dem HDSG vorgehen, soweit eine Gesamtwürdigung ergibt, daß der Datenschutz dort abschließend geregelt ist, mag diese Regelung auch noch so unzulänglich und damit reformbedürftig sein". Das "soweit" ist das entscheidende Wort, und so weit, daß das Anrufungsrecht von hessischen Bediensteten nach § 28 Abs. 2 HDSG ausgeschlossen wird, geht das SGB nicht.
Die LVA hält an ihrer Rechtsauffassung fest. Mittlerweile schwebt zwischen ihr und dem Chefarzt, der sich an mich gewandt hat, ein arbeitsgerichtliches Verfahren, bei dem es auch um das Anrufungsrecht geht. Außerdem hat sich die LVA an das Hessische Ministerium für Frauen, Arbeit und Sozialordnung gewandt. Die Kontroverse betrifft das Rechtsverhältnis zwischen den Landesbediensteten und mir auf gravierende Weise. Ich werde mich daher weiterhin für die von mir vertretene Rechtsauffassung einsetzen.