11.2 Kein automatisiertes Abrufverfahren für den Landesrechnungshof

Der Landesrechnungshof kann kraft seines Prüfungsrechts die Vorlage von Unterlagen verlangen, auch wenn sie personenbezogene Daten enthalten. Das Recht, im Wege eines automatisierten Abrufverfahrens zu prüfen, steht ihm jedoch nicht zu.

 

Die Zentrale Vergütungs- und Lohnstelle Hessen bat mich um Stellungnahme, ob es datenschutzrechtlich zulässig ist, wenn sie im Wege eines automatisierten Abrufverfahrens durch das Staatliche Rechnungsprüfungsamt Kassel, das für den Landesrechnungshof tätig wird, überprüft wird.

In derselben Angelegenheit wandte sich die Zentrale Vergütungs- und Lohnstelle Hessen auch an das Hessische Ministerium der Finanzen. Daraufhin teilte das Finanzministerium dem Landesrechnungshof mit, daß ein automatisiertes Abrufverfahren bei der Rechnungsprüfung gegen § 15 HDSG verstößt. Diese Ansicht habe ich gegenüber der Zentralen Vergütungs- und Lohnstelle Hessen als zutreffend bestätigt.

§ 15 HDSG

(1) Ein automatisiertes Verfahren zum Abruf personenbezogener Daten durch Dritte darf nur eingerichtet werden, wenn eine Rechtsvorschrift dies ausdrücklich zuläßt.

Eine Rechtsvorschrift, die ein automatisiertes Abrufverfahren für die Rechnungsprüfung explizit vorsieht, ist nicht vorhanden.

In § 94 Landeshaushaltsordnung (LHO) heißt es nur allgemein, daß der Rechnungshof Zeit und Art der Prüfung bestimmt, und § 95 LHO verfügt, daß dem Rechnungshof auf Verlangen die Unterlagen zu überlassen sind, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich hält.

Der Rechnungshof ist allerdings der Meinung, § 15 HDSG sei auf ihn nicht anwendbar. Sein Hinweis, bei seiner Prüftätigkeit handele es sich nicht um eine "originäre Verwendung" gespeicherter Daten, es fehle an einem "eigenen Handeln" im Sinne einer Weiterverarbeitung, es gehe vielmehr um "Finanzkontrolle", ist datenschutzrechtlich belanglos. Eine derartige Differenzierung ist vom Gesetzgeber in der Regelung zum Anwendungsbereich des Hessischen Datenschutzgesetzes (§ 3 HDSG) nicht vorgenommen worden. Die Anwendbarkeit des Hessischen Datenschutzgesetzes ergibt sich auch aus § 13.Abs. 4 HDSG, demzufolge personenbezogene Daten, die für andere Zwecke erhoben worden sind, auch zur Ausübung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen verwendet werden dürfen.

Es trifft zwar zu, daß sich die Befugnis des Landesrechnungshofs zu kontrollieren bereits aus § 95 LHO ergibt und er sich insoweit nicht auf das Hessische Datenschutzgesetz stützen muß. In einem Kommentar zur Bundeshaushaltsordnung (BHO) wird daher auch die Auffassung vertreten, deren § 95 gehe als besondere Rechtsvorschrift "den Schutzvorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes vor" (Heuer, BHO, § 95 Rdnr. 6). Hierauf kann auch der Landesrechnungshof jedoch nicht seine Ansicht stützen, das HDSG gelte nicht für dessen Tätigkeit.

Diese Folgerung ist zu weitgehend. Es ist nicht so, daß das HDSG für den Landesrechnungshof a limine nicht anwendbar ist. Vielmehr bedarf es jeweils der Prüfung, ob und inwieweit eine datenschutzrechtliche Frage durch das Landeshaushaltsrecht schon geregelt ist. Soweit das nicht der Fall ist, ist das HDSG prinzipiell anwendbar.

Beispielsweise gilt das sog. datenschutzrechtliche Datengeheimnis auch für die Bediensteten des Landesrechnungshofs.

§ 9 HDSG

Den bei der datenverarbeitenden Stelle und in deren Auftrag beschäftigten Personen, die Zugang zu personenbezogenen Daten haben, ist eine Verarbeitung dieser Daten zu einem anderen als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck während und nach Beendigung ihrer Tätigkeit untersagt. Diese Personen sind über die bei ihrer Tätigkeit zu beachtenden Vorschriften über den Datenschutz zu unterrichten.

Eine Regelung zum automatisierten Abrufverfahren ist in der Landeshaushaltsordnung nicht enthalten. § 15 HDSG ist daher anzuwenden. Ich habe auch gegenüber dem Rechnungshof das Auskunftsrecht nach § 29 HDSG, und ich hätte unter den Voraussetzungen des § 27 HDSG das Recht, Datenschutzverstöße auch seitens des Rechnungshofs zu beanstanden.

Anlaß hierzu gibt es freilich nicht. Die Zentrale Vergütungs- und Lohnstelle Hessen hat mir mitgeteilt, daß ein automatisiertes Abrufverfahren für den Landesrechnungshof nicht eingerichtet worden ist, und der Landesrechnungshof hat mir mittlerweile versichert, er habe ein solches Verfahren auch zu keinem Zeitpunkt angestrebt.

 

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