12. Soziales


12.1 Online-Zugriff auf Daten von Kraftfahrzeughaltern

Aufgrund der Reform des Bundessozialhilfegesetzes vom 23. Juli 1996 sind automatisierte Datenabgleiche zwischen Sozialämtern und der Kraftfahrzeugzulassung zulässig. Auch ein Online-Zugriff auf Daten von Kraftfahrzeughaltern ist unter bestimmten Rahmenbedingungen nicht zu beanstanden.

 

Im Februar 1997 wurde ich davon unterrichtet, daß ein Sozialamt beabsichtigt, künftig die Angaben der Antragsteller von Sozialhilfe zur Fahrzeug-Haltereigenschaft mittels Direktzugriff (Online-Zugriff) auf die Fahrzeug-Bestandsdaten zu überprüfen. Die Fahrzeug-Bestandsdaten werden von der Kommunalen Informationsverarbeitung in Hessen (KIV) im Auftrag der Kommunen vorgehalten. Meinen Bedenken, ob ein Zugriff auf sämtliche Bestandsdaten vertretbar und ob ein Online-Zugriff noch mit § 117 Abs. 3 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) vereinbar ist, kann Rechnung getragen werden, wie ein Gespräch mit der KIV ergeben hat.

§ 117 BSHG

(3) Die Träger der Sozialhilfe sind befugt, zur Vermeidung rechtswidriger Inanspruchnahme von Sozialhilfe Daten von Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz beziehen, bei anderen Stellen ihrer Verwaltung, bei ihren wirtschaftlichen Unternehmen und bei den Kreisen, Kreisverwaltungsbehörden und Gemeinden zu überprüfen, soweit diese für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich sind. Sie dürfen für die Überprüfung die in Abs. 1 Satz 2 genannten Daten übermitteln. Die Überprüfung kann auch regelmäßig im Wege des automatisierten Datenabgleichs mit den Stellen durchgeführt werden, bei denen die in Satz 3 jeweils genannten Daten zuständigkeitshalber vorliegen. Nach Satz 1 ist die Überprüfung folgender Daten zulässig: ...

f) Eigenschaft als Kraftfahrzeughalter.

Die in Satz 1 genannten Stellen sind verpflichtet, die in Satz 4 genannten Daten zu übermitteln. Sie haben die ihnen im Rahmen der Übermittlung übermittelten Daten nach Vorlage der Mitteilung unverzüglich zu löschen.

Das Verfahren kann von der KIV sogar so datenschutzfreundlich ausgestaltet werden, daß eine Übermittlung von Sozialdaten, die die Vorschrift immerhin vorsieht, bei einem Direktzugriff auf die Fahrzeug-Halterdaten nicht erfolgt und das Sozialamt nur aufgrund einer gezielten Anfrage Informationen erhält.

Nur gegenüber der KIV namentlich benannte Mitarbeiter eines Sozialamts erhalten eine Benutzeridentifikation und ein in regelmäßigen kurzfristigen Abständen zu änderndes Paßwort. Nach Anmeldung des zugriffsberechtigten Sachbearbeiters eines Sozialamts erscheint im System die Abfragemaske für Name, Vorname und Geburtsdatum. Nur nach Angabe des vollständigen Datensatzes erscheint die Bestätigungsmaske, aus der hervorgeht, ob es sich bei der angefragten Person um einen Kraftfahrzeughalter handelt. Weitere Daten sind nicht abrufbar. Die im Sozialamt eingegebenen Datensätze werden bei der KIV nicht protokolliert. Zur Berechnung der Kosten wird lediglich die Anzahl der Zugriffe festgehalten.

Bei dieser Ausgestaltung des Verfahrens schätze ich die Möglichkeit unberechtigter Zugriffe auf Daten von Kraftfahrzeughaltern als nur äußerst gering ein. Zur weiteren datenschutzrechtlichen Absicherung des Verfahrens habe ich gefordert, daß

 
1. jeder Zugriffsberechtigte eines Sozialamts schriftlich darauf hingewiesen wird, daß Online-Zugriffe nur zur Überprüfung von Sozialhilfeantragstellern/-empfängern erfolgen dürfen, und
2. jeder Sozialhilfeantragsteller schriftlich darauf hinzuweisen ist, daß seine Angaben zur Kraftfahrzeug-Haltereigenschaft durch Direktzugriff auf den Datenbestand der Fahrzeug-Zulassungsstelle, soweit erforderlich, nachgeprüft werden.


 

Von einem Sozialamt, welches an dem Verfahren teilnehmen möchte, wurde mir bestätigt, daß beide Forderungen problemlos zu realisieren sind.

Unter den genannten Voraussetzungen halte ich die Einrichtung des Online-Verfahrens datenschutzrechtlich für zulässig. Die KIV habe ich entsprechend unterrichtet.

 

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