Da die Novellierungsbemühungen zum Bundesdatenschutzgesetz offensichtlich festgefahren sind, ist auf Bundesebene nicht mehr mit einer zeitgerechten Umsetzung der EG-Richtlinie zu rechnen. Hessen sollte sich nicht einem EU-Vertragsverletzungsverfahren aussetzen. Um den zur Umsetzung der Richtlinie gesetzten Termin (24. Oktober 1998) zu halten, muß die Novellierung des Hessischen Datenschutzgesetzes unabhängig von der Bundesgesetzgebung vorangetrieben werden. Die Vorbereitungen hierfür laufen bereits.
Ich hatte in meinem Vorwort zum 25. Tätigkeitsbericht bereits auf die Notwendigkeit einer zeitgerechten Umsetzung der EG-Datenschutzrichtlinie (Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr) hingewiesen. Den im Hessischen Landtag von der Fraktion der CDU gestellten Antrag zur Novellierung des Hessischen Datenschutzgesetzes, der unter anderem die Forderung enthielt, zunächst die Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes abzuwarten, lehnte das Parlament nach Diskussion im zuständigen Ausschuß für Informationsverarbeitung, Datenschutz und Verwaltungsreform (IVA) ab.
Das Hessische Ministerium des Innern und für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz hielt es zwar für sinnvoll, den Gesetzentwurf der Bundesregierung abzuwarten. Es hat aber gleichwohl in Zusammenarbeit mit mir und verschiedenen behördlichen Datenschutzbeauftragten mit den Vorarbeiten begonnen, damit Verzögerungen auf Bundesebene dem Land nicht zum Nachteil geraten.
Nach derzeitigem Sachstand bestehen nur geringe Chancen, daß die Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes zeitgerecht noch in dieser Legislaturperiode in Kraft treten kann. Der vom Bundesinnenministerium gefertigte Referentenentwurf wird vom Bundesminister der Justiz nicht mitgetragen. Mit der Vorlage eines innerhalb der Bundesregierung abgestimmten Entwurfs noch in dieser Legislaturperiode kann kaum noch gerechnet werden. Nach Ansicht der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder erfüllt der Entwurf des Bundesinnenministeriums nicht in allen Punkten die Anforderungen der EG-Richtlinie; darüber hinaus ist die dringend erforderliche Anpassung an die neueren Entwicklungen der Informationstechnologie nicht vorgesehen ( Ziff.25.7).
Hessen wird in keinem Fall die Bundesgesetzgebung abwarten können, da anderenfalls die Richtlinie nicht mehr rechtzeitig umgesetzt werden kann. In dieser Situation wird die Hessische Landesregierung- wie schon mehrfach in diesem Bereich - die Chance erhalten, das Datenschutzrecht maßgeblich zu gestalten. Der Gesetzgeber des Landes Hessen sollte mit vorbildlichen Regelungen erneut seine historische Vorreiterrolle auf dem Gebiet des Datenschutzrechts wahrnehmen. Die Vorarbeiten auf Referatsebene dazu sind bereits vorangeschritten.