Die Beschlüsse des 62.  Deutschen Juristentages Bremen 1998

 

D. Abteilung Öffentliches Recht

Thema: Geben moderne Technologien und die europäische Integration Anlaß, Notwendigkeit und Grenzen des Schutzes personenbezogener Informationen neu zu bestimmen?

 

  1. Die Erfordernisse der modernen Informationstechnologien und Informationsdienste sowie die EG-Datenschutzrichtlinie mit ihren vereinheitlichenden Schutzstandards geben Anlaß, Datenschutz und Informationsrecht gesetzlich neu zu regeln. Der Inhalt dieser Neuregelung wird maßgeblich durch die informationsfordernden, informationsermöglichenden und informationsbegrenzenden Gehalte des Grundgesetzes bestimmt.
    angenommen: 44:0:0

 

2. Bei der gebotenen Neuorientierung muß der Datenschutz als konstitutiver Teil einer umfassenden Informationsordnung begriffen werden, für die das – auf den Gedanken der Informationsgerechtigkeit ausgerichtete – Informationsrecht den rechtlichen Rahmen bildet.
angenommen: 40:3:1

Geboten ist eine Informationsordnung, die u.a. den Zugang zu Informationen und den Umgang mit Informationen insbesondere im Hinblick auf den Schutz personenbezogener Daten regelt.
angenommen: 38:3:2

Vergleichbar schutzbedürftige Informationen juristischer Personen (insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse) sind einzubeziehen.
angenommen: 35:10:2

Das Datenrecht ist als Datenverkehrsordnung auszugestalten.
angenommen: 35:6:4

 

  1. Das künftige Informationsrecht sollte einheitliche Schutzstandards anstreben.
    angenommen: 38:1:5

    Dies schließt Differenzierungen nach den Grundrechtspositionen der Informationshandelnden (z.B. Medienfreiheit, Wissenschaftsfreiheit, Glaubensfreiheit) bzw. nach spezifischen Sachstrukturen (z.B. Gesundheits- und Sozialrecht, Strafprozeßrecht) ein.
    angenommen: 35:0:10
  2.  

  3. Die Reformschritte sind zu einem umfassenden Informationsgesetzbuch zusammenzuführen. Zur Vorbereitung soll unverzüglich eine Kommission eingerichtet werden.
    angenommen: 36:0:10
  4.  

  5. Es empfiehlt sich, ein grundsätzlich einheitliches materielles Datenschutzrecht für den öffentlichen und den privaten Bereich zu schaffen, dessen innere Differenzierungen sich nach den Unterschieden in der Schutzbedürftigkeit unter Beachtung der Selbstbestimmung (Freiwilligkeit) und des Gefahrenpotentials zu richten haben. (Antrag Hamm)
    angenommen: 23:21:1
  6.  

  7. Der Verbreitung strafbarer und jugendgefährdender Informationen ist – unter Beachtung des Zensurverbotes – insbesondere durch gesetzlich geregelte technische Vorkehrungen entgegenzuwirken.
    angenommen: 44:1:1
  8.  

  9. Ein Eckpfeiler der Neuregelung sind technischer Selbstschutz und Selbstregulierungen (z.B. Datenschutz-Audit, Codes of conduct).
    angenommen: 42:1:2

    Voraussetzung ist die nachprüfbare Wirksamkeit derartiger Vorkehrungen.
    angenommen: 37:4:5

    Dies setzt die Unabhängigkeit der Kontrollinstanzen, einschließlich der internen Datenschutzbeauftragten, voraus.
    (Antrag Jaspers)
    angenommen: 23:12:9
  10.  

  11. Die Verschlüsselung personenbezogener Daten soll erlaubt bleiben, bei besonderen Gefährdungslagen geboten werden.
    angenommen: 43:0:3

 

  1. Ein gesetzliches Hinterlegungsgebot ist nicht vorzusehen.
    angenommen: 37:5:4
  2.  

  3. Ein gesetzliches Hinterlegungsgebot ist vorzusehen (Antrag Pitschas)
    abgelehnt: 4:38:4

 

c) Die Fortentwicklung der Informationsgesellschaft verlangt danach, Prinzipien des Datenschutzes und der Sicherheit der Informationsverarbeitung zum integralen Bestandteil der Produkte, Dienstleistungen und Beratungen zu machen. (Antrag Büllesbach)
angenommen: 40:1:4

 

Elektronischer Handel kann nur sicher funktionieren, wenn die freie Benutzung von kryptographischen Produkten und Dienstleistungen gewährleistet ist. (Antrag Büllesbach)
angenommen: 36:1:8

 

Eine Beschränkung des Gebrauchs von Verschlüsselungstechniken ist daher abzulehnen. (Antrag Büllesbach)
angenommen: 35:1:9

 

  1. Das künftige Informationsrecht soll sich wirkungsorientiert u.a. an folgenden Leitlinien ausrichten: Datenvermeidung und Datensparsamkeit, Zweckbindung der Daten, Systemdatenschutz, klare Verantwortlichkeiten im Datenumgang, Anonymisierung und Pseudonymisierung personenbezogener Daten, Datensicherheit durch technische und organisatorische Vorkehrungen, Folgenausgleich.
    angenommen: 40:1:4
  2.  

  3. Wirksame Kontrolle ist Voraussetzung eines erfolgreichen Datenschutzes.
    angenommen: 46:0:0

    Eine wesentliche Bedeutung kommt hierbei den unabhängigen Datenschutzbeauftragten im öffentlichen und privaten Bereich zu.
    angenommen: 41:1:4

    Die Datenschutzkontrolle durch öffentliche Stellen soll weisungsfrei und verselbständigt durchgeführt werden.
    angenommen: 37:6:3
  4.  

  5. Grenzüberschreitende Informationsflüsse und internationale Vernetzungen machen verstärkte internationale Zusammenarbeit und Regelungen unerläßlich.
    angenommen: 46:0:0

 

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