12. Kommunen

 

12.1
Pressemitteilung über die Höhe eines beantragten Verdienstausfalls für die Teilnahme an Sitzungen kommunaler Gremien

 

Die öffentliche Bekanntgabe eines beantragten Verdienstausfalls für die Teilnahme an Sitzungen kommunaler Gremien kann dann zulässig sein, wenn der Betroffene bereits selbst Anhaltspunkte über die Höhe der geltend gemachten Forderungen in öffentlicher Diskussion bekanntgegeben hat.

 

Ein ehrenamtlich tätiger Stadtrat einer hessischen Kommune hatte eine Datenschutzverletzung gerügt, weil der Bürgermeister seiner Stadt gegenüber der Presse den genauen Betrag genannt hatte, den der Stadtrat als stündlichen Verdienstausfall für seine Teilnahme an den Sitzungen des Magistrats geltend gemacht hatte.

 

Den ehrenamtlich tätigen Magistratsmitgliedern steht nach § 27 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) eine Verdienstausfallentschädigung zu, die sich an einem in Kommunaler Satzung festgesetzten Durchschnittssatz orientiert. Der Betroffene kann stattdessen auch den tatsächlichen Verdienstausfall als Ersatz verlangen.

 

§ 27 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 HGO

 

Ehrenamtlich Tätige haben Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall. Durch Satzung ist ein Durchschnittssatz festzusetzen, der nur denjenigen zu gewähren ist, denen nachweisbar ein Verdienstausfall entstehen kann.

...

Anstelle des Durchschnittsatzes kann der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall verlangt werden; ...

 

Der Stadtrat hatte im vorliegenden Fall als selbständiger Unternehmer von der zweiten Variante Gebrauch gemacht. Die Höhe des beantragten Verdienstausfalles geriet in die politische Diskussion. Im Rahmen dieser Diskussion offenbarte der Bürgermeister gegenüber der Presse die tatsächlich beantragte Höhe des Verdienstausfalles. Zunächst ging ich davon aus, daß es sich dabei um eine unzulässige Datenübermittlung gehandelt hatte. Gem. § 16 Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG) ist eine Übermittlung von Daten an Stellen oder Personen nur zulässig, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt werden können. Die öffentliche Bekanntgabe der beantragten Höhe des Verdienstausfalls war durchaus geeignet, schutzwürdige Belange des Stadtrates zu verletzen. Zu berücksichtigen ist hierbei auch, daß ein Stadtrat nach der gegenwärtigen Rechtslage nicht verpflichtet ist, seine persönliche Einkommens- und Geschäftssituation gegenüber der Öffentlichkeit zu offenbaren.

 

Im Zuge der Aufklärung des Sachverhalts im Rahmen von Darstellung und Gegendarstellung der verschiedenen Beteiligten stellte sich dann allerdings heraus, daß der Stadtrat selbst öffentlich Hinweise zu der beantragten Höhe gegeben hatte. In einem Interview einer ortsansässigen Zeitung hatte er offen selbst die Höhe des ihm für seine Schöffentätigkeit bezahlten Verdienstausfalls mitgeteilt. Dieses Interview hatte vor der Verlautbarung durch den Bürgermeister stattgefunden. Die in dem Interview genannte Zahl deckte sich mit der durch den Bürgermeister offenbarten.

 

Damit hatte der Stadtrat die umstrittene Zahl selbst ins Gespräch gebracht. Der Bürgermeister konnte daher nach diesem Interview davon ausgehen, daß die geltend gemachte Höhe der Verdienstausfallentschädigung bereits in der öffentlichen Diskussion stand und keiner besonderen Geheimhaltungspflicht unterlag.

 

§ 3 Abs. 4 HDSG

 

Dieses Gesetz gilt nicht für personenbezogene Daten, solange sie in allgemein zugänglichen Quellen gespeichert sind sowie für Daten des Betroffenen, die von ihm zur Veröffentlichung bestimmt sind.

 

Eine unzulässige Datenübermittlung lag nicht vor.

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