25. Bilanz
25.1
Ökologischer Landbau
Umsetzung der EWG-Verordnung Nr. 2092/91 (24. Tätigkeitsbericht, Ziff. 10 und 25. Tätigkeitsbericht, Ziff. 21.6)
In den beiden Tätigkeitsberichten hatte ich die datenschutzrechtlichen Probleme im Zusammenhang mit der Umsetzung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau dargestellt. Insbesondere die Vermischung von staatlicher und privater Kontrolle der Betriebe war unbefriedigend und entsprach nicht den datenschutzrechtlichen Anforderungen.
Seit 1. Januar 1998 erläßt die Kontrollbehörde für den ökologischen Landbau beim Hessischen Landesamt für Regionalentwicklung und Landwirtschaft im Rahmen eines Prüfverfahrens, dem sich potentielle Kontrollstellen zu unterwerfen haben, Zulassungsbescheide. Diese Zulassungsbescheide ermächtigen die private Kontrollstelle, im Auftrag der Kontrollbehörde, also des Hessischen Landesamtes für Regionalentwicklung und Landwirtschaft, staatliche Kontrollen der Betriebe vorzunehmen.
Jede potentielle private Kontrollstelle, die sich beim Landesamt meldet, muß geprüft werden. Dies gilt auch für Stellen, die in einem anderen Bundesland angesiedelt sind. Erfüllt die Stelle die erforderlichen Normen, erfolgt ihre Zulassung durch das Landesamt für das Gebiet des Bundeslandes Hessen. Unabhängig davon kann ein Erzeuger zusätzliche Verbandskontrollen - soweit er einem Verband angehört - vereinbaren. In der Regel bieten die durch das Landesamt zertifizierten Kontrollstellen eine Durchführung auch dieser zusätzlichen Verbandskontrollen an. In der Vergangenheit fand eine unklare Vermengung dieser einerseits staatlich und andererseits privat initiierten Kontrolle statt.
Um den Betrieben eine klare Unterscheidung zu ermöglichen, wurde in Zusammenarbeit mit dem Landesamt und mir ein Formular "Datenschutzvereinbarung" entwickelt, welches vor jeder staatlichen Kontrolle durch die Kontrollstelle dem zu kontrollierenden Betrieb vorgelegt werden muß. Darin wird die Verwendung und Übermittlung von Daten an Dritte geregelt. U.a. ist in dem Formular vorgesehen, daß der betroffene Betrieb in die Verwendung und Übermittlung der Daten an den privaten Verein bzw. Verband ausdrücklich zustimmen muß. Erfolgt keine Einwilligung, die auf diesem Formular schriftlich festgehalten wird, findet ausschließlich eine staatliche Kontrolle durch die Kontrollstelle statt. Eine Übermittlung der Daten erfolgt dann nur an das Hessische Landesamt für Regionalentwicklung und Landwirtschaft.
Damit ist ein transparentes Verfahren und eine klare Trennung zwischen staatlicher und privater Kontrolle gewährleistet. Entsprechend den Vorgaben des Hessischen Datenschutzgesetzes haben sich die privaten Kontrollstellen verpflichtet, die Bestimmungen des Hessischen Datenschutzgesetzes einzuhalten und sich meiner Kontrolle zu unterwerfen (§ 4 HDSG).