6.2
Strafvollzug - Weihnachtspaketmarken
Wer seinem in einer Justizvollzugsanstalt einsitzenden Angehörigen zu Weihnachten ein Paket schicken will, muß den Postbediensteten nicht offenbaren, daß der Adressat im Gefängnis sitzt.
Ein Insasse einer Justizvollzugsanstalt hat mich gebeten, auf die Leitung der Strafanstalt dahingehend einzuwirken, daß die dort verwendeten Paketmarken nicht mehr ausgehändigt werden. Die Paketmarken enthielten neben dem Landeswappen und einer Nummer den Aufdruck
JUSTIZVOLLZUGSANSTALT
Butzbach
Weihnachtspaketmarke
1997
Durch die Verpflichtung, die Paketmarke aufzubringen, seien seine in einer ländlichen Gegend wohnenden Familienangehörigen gehalten, den Postbediensteten, denen sie teilweise persönlich bekannt sind, zu offenbaren, daß der Adressat in einer Justizvollzugsanstalt einsitzt. Dies sei für seine Angehörigen unzumutbar.
Rechtsgrundlage der Verwendung von Paketmarken ist § 33 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG). Näheres dazu regelt noch eine Verwaltungsvorschrift zu § 33 StVollzG.
§ 33 Abs. 1 StVollzG
Der Gefangene darf dreimal jährlich in angemessenen Abständen ein Paket mit Nahrungs- und Genußmittel empfangen. Die Vollzugsbehörde kann Zeitpunkt und Höchstmengen für die Sendung und für einzelne Gegenstände festsetzen...
Verwaltungsvorschrift zu § 33 StVollzG (JMBl. 1986 S. 987)
1. Der Empfang eines Paketes ist zugelassen zu Weihnachten, zu Ostern und zu einem von dem Gefangenen zu wählenden weiteren Zeitpunkt (z.B. Geburtstag)...
4. ... Die Verwendung einer von der Anstalt ausgegebenen Paketmarke kann vorgeschrieben werden.
Die zitierten Bestimmungen stellen allerdings im Sinne des Datenschutzrechtes keine ausreichende Rechtsgrundlage dar, um die Angehörigen zu dem ausdrücklichen Hinweis auf das Einsitzen des Paketempfängers in der Justizvollzugsanstalt zu verpflichten.
Ich habe das Justizministerium um Stellungnahme gebeten und gleichzeitig angeregt, nicht nur die Weihnachts-, sondern alle Paketmarken und nicht nur die Justizvollzugsanstalt Butzbach, sondern alle Justizvollzugsanstalten in eine vorzunehmende Korrektur einzubeziehen.
Das Justizministerium hat daraufhin veranlaßt, daß die Paketmarken mit dem erwähnten Aufdruck eingezogen und durch neutrale Paketmarken ersetzt wurden. Damit ist für einen Außenstehenden nicht mehr ersichtlich, daß der Adressat in einer Justizvollzugsanstalt einsitzt. Die Angehörigen können das Paket ohne den ausdrücklichen Hinweis auf die Justizvollzugsanstalt, z.B. unter Angabe der Postfachadresse des Gefängnisses, adressieren.
Eine Umfrage des Justizministeriums in allen anderen Justizvollzugsanstalten des Landes hat ergeben, daß in keiner Anstalt Paketmarken verwendet werden, aus denen ersichtlich ist, daß der Adressat in einer Justizvollzugsanstalt einsitzt.
Damit wurde dem Anliegen des Gefangenen aus datenschutzrechtlicher Sicht Rechnung getragen.