9. Entwicklungen im Bereich der Technik
PERKEO - Programm zur Identifizierung strafrechtlich relevanter Darstellungen
Je nach Anwendungsbereich sind beim Einsatz des Suchprogramms PERKEO in der Landesverwaltung unterschiedliche Anforderungen zu beachten.
Das Hessische Landeskriminalamt bietet das Programm den Stellen der Landesverwaltung kostenlos für den Einsatz im Systemverwalterbereich an. Gegenüber dem Landesautomationsausschuß habe ich mich deshalb zu den datenschutzrechtlichen Nutzungsvoraussetzungen geäußert.
9.1
Funktionsweise des Programms
Mit dem von einem Mitarbeiter des Landeskriminalamtes entwickelten Programm können strafrechtlich relevante Darstellungen in DV-Anlagen durch einen automatischen Suchlauf aufgespürt werden. Es arbeitet im Prinzip wie ein Virenscanner. Das Programm durchsucht, ausgehend von einem vorgegebenen Startverzeichnis, alle Dateien, die in diesem Verzeichnis und seinen Unterverzeichnissen gespeichert sind. Dabei wird für jede Datei ein Hash-Wert gebildet und mit Referenzwerten abgeglichen, die in einer vom Landeskriminalamt zur Verfügung gestellten Prüfdatei vorgegeben sind. Bei einem Treffer wird die Datei in einer Trefferliste angezeigt.
Die Verfahrensbeschreibung nennt als Anwendungsbereiche Universitäten, Fachhochschulen, Schulen mit Internet-Zugang, Internet-Provider, Mailboxen, Firmennetze, CD-ROMs und lokale PC. Je nach Anwendungsbereich außerhalb der Strafverfolgung gelten für den Einsatz eines solchen Suchprogramms unterschiedliche Zulässigkeitsvoraussetzungen.
9.2
Keine Kontrollpflicht der Betreiber von Rechnernetzen
Das Landeskriminalamt geht davon aus, daß Betreiber von Rechnernetzen (Systemverwalter, Internet-Provider, Mailboxbetreiber) verpflichtet sind, ihre Datenbestände regelmäßig hinsichtlich strafbarer Dateien zu kontrollieren. Diese Auffassung teile ich nicht. Für Teledienste hat der Gesetzgeber mit § 5 Teledienstegesetz (TDG) eine sehr differenzierte (strafrechtliche) Verantwortlichkeit geschaffen (s. hierzu auch Ziff. 8.1).
Nach den allgemeinen Gesetzen uneingeschränkt verantwortlich ist lediglich der Diensteanbieter, der eigene Inhalte zur Nutzung bereitstellt (Absatz 1). Hier gilt das Prinzip: Was offline strafbar ist, ist auch online strafbar. Die Verantwortlichkeit für fremde Inhalte, welche Diensteanbieter auf eigenen Rechnern zur Nutzung bereithalten, wird dagegen eingeschränkt. Der Diensteanbieter ist nur dann verantwortlich, wenn er von diesen Inhalten Kenntnis hat und es ihm technisch möglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern (Absatz 2). Völlig freigestellt von strafrechtlicher Verantwortlichkeit wird schließlich der Access-Provider (Absatz 3). Anbieter von Zugangsdiensten zu Datennetzen machen sich nicht strafbar. Das gilt selbst dann, wenn sie sog. Proxyserver einsetzen oder die übermittelten Daten kennen.
Proxyserver sind zur Leitungsentlastung eingesetzte Zwischenspeicher, die häufig aufgerufene Internetseiten kurzfristig speichern, damit sie nicht bei der Originaladresse angefordert werden müssen.
Die Anbieter unterliegen lediglich verschuldensunabhängigen zivilrechtlichen Ansprüchen und verwaltungsrechtlichen Pflichten. Aber auch hier gilt die Einschränkung, daß der Diensteanbieter unter Wahrung des Fernmeldegeheimnisses von den Inhalten Kenntnis erlangt haben muß und eine Sperrung technisch möglich und zumutbar ist (Absatz 4). Access-Provider werden durch diese Regelung den Anbietern von Telekommunikationsdienstleistungen gleichgestellt, denn die Deutsche Telekom AG oder andere Netzbetreiber sind schließlich auch nicht für strafbare Inhalte, die über ihr Netz vermittelt werden, verantwortlich.
§ 5 TDG
(1) Diensteanbieter sind für eigene Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.
(2) Diensteanbieter sind für fremde Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten, nur dann verantwortlich, wenn sie von diesen Inhalten Kenntnis haben und es ihnen technisch möglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern.
(3) Diensteanbieter sind für fremde Inhalte, zu denen sie lediglich den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich. Eine automatische und kurzzeitige Vorhaltung fremder Inhalte auf Grund Nutzerabfrage gilt als Zugangsvermittlung.
(4) Verpflichtungen zur Sperrung der Nutzung rechtswidriger Inhalte nach den allgemeinen Gesetzen bleiben unberührt, wenn der Diensteanbieter unter Wahrung des Fernmeldegeheimnisses gemäß § 85 des Telekommunikationsgesetzes von diesen Inhalten Kenntnis erlangt und eine Sperrung technisch möglich und zumutbar ist.
Dementsprechend haben weder Service-Provider, die fremde Inhalte zur Nutzung bereithalten, noch Access-Provider eine Kontrollpflicht. Es stellt sich daher die Frage, inwieweit sie trotz fehlender Verpflichtung Inhaltskontrollen vornehmen dürfen.
9.3
Das Fernmeldegeheimnis als Grenze der Kontrollmöglichkeiten
Restriktiv wirkt das Fernmeldegeheimnis, an das auch Anbieter von Telediensten gebunden sind, wenngleich dies im Teledienstegesetz und Teledienstedatenschutzgesetz nicht ausdrücklich geregelt ist. Sowohl § 5 Abs. 4 TDG als auch § 6 Abs. 4 TDDSG setzen voraus, daß Anbieter von Telediensten das Fernmeldegeheimnis zu beachten haben. Dessen Inhalt konkretisiert § 85 Telekommunikationsgesetz (TKG). Danach darf der Diensteanbieter sich über das für die geschäftsmäßige Erbringung des Dienstes erforderliche Maß hinaus keine Kenntnis vom Inhalt oder den näheren Umständen der Telekommunikation verschaffen (§ 85 Abs. 3 TKG).
§ 6 Abs. 4 TDDSG
Hat der Diensteanbieter mit einem Dritten einen Vertrag über die Abrechnung des Entgelts geschlossen, so darf er diesem Dritten Abrechnungsdaten übermitteln, soweit es für diesen Zweck erforderlich ist. Der Dritte ist zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses zu verpflichten.
§ 85 Abs. 3 TKG
Den nach Abs. 2 Verpflichteten ist es untersagt, sich oder anderen über das für die geschäftsmäßige Erbringung der Telekommunikationsdienste erforderliche Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt oder den näheren Umständen der Telekommunikation zu verschaffen. Sie dürfen Kenntnisse über Tatsachen, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, nur für den in Satz 1 genannten Zweck verwenden. Eine Verwendung dieser Kenntnisse für andere Zwecke, insbesondere die Weitergabe an andere, ist nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht und sich dabei ausdrücklich auf Telekommunikationsvorgänge bezieht. Die Anzeigepflicht nach § 138 des Strafgesetzbuches hat Vorrang.
Anbieter von Telediensten dürfen demnach das Suchprogramm PERKEO dort nicht einsetzen, wo sie an das Fernmeldegeheimnis gebunden sind. Das betrifft z.B. den E-Mail-Dienst. Auf einer fremden Homepage, die der Diensteanbieter auf seinem Rechner zur Nutzung bereithält, darf er nur die Bereiche durchsuchen, die allgemein zugänglich sind.
Soweit firmen- und behördeneigene Telekommunikationsnetze den Beschäftigten zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt werden, gilt ebenfalls das Fernmeldegeheimnis (§ 85 Abs. 2 TKG), mit der Folge, daß die privaten Kommunikationsvorgänge (E-Mails) nicht mit dem Suchprogramm kontrolliert werden dürfen.
§ 85 Abs. 2 TKG
Zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses ist verpflichtet, wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach dem Ende der Tätigkeit fort, durch die sie begründet worden ist.
9.4
Kontrollmöglichkeiten bei dienstlich genutzten Rechnern
Für die Verwendung des Suchprogramms auf Netzwerkservern oder auf lokalen PC, die den Beschäftigten für dienstliche Zwecke zur Verfügung gestellt werden, ist § 34 Abs. 1 Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG) maßgeblich.
§ 34 Abs. 1 HDSG
Öffentliche Stellen dürfen Daten ihrer Beschäftigten nur verarbeiten, wenn dies zur Eingehung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses oder zur Durchführung innerdienstlicher organisatorischer, sozialer und personeller Maßnahmen erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift, ein Tarifvertrag oder eine Dienstvereinbarung es vorsieht.
Die Dienststelle hat ein berechtigtes Interesse, daß DV-Anlagen nicht zweckwidrig genutzt werden. Die Speicherung kinder- oder tierpornographischer Darstellungen ist nicht nur ein arbeitsvertraglicher Verstoß und eine Dienstpflichtverletzung, sondern auch eine Straftat. Das Suchprogramm scheint ein geeignetes Mittel zu sein, derartige Verstöße aufzudecken. Wenn die Beschäftigten wissen, daß ein solches Programm verwendet wird, dürfte es zudem eine präventive Wirkung haben. Es ist allerdings nicht angemessen, das Programm ständig einzusetzen, zumal damit dem Systemverwalter ein permanenter Zugriff zu allen Speicherbereichen ermöglicht werden müßte. Dies würde auch für lokale Festplatten gelten, auf die der Systemverwalter nicht zugreifen können muß. Bei einzelnen Arbeitsplatzrechnern dürfen nur Stichprobenkontrollen durchgeführt werden.
Dabei wären folgende Bedingungen zu berücksichtigen:
- Die Anwender müssen über die Möglichkeit des Einsatzes des Suchprogramms informiert werden.
- Es darf nur die vom Landeskriminalamt zur Verfügung gestellte Prüfdatei bei den Kontrollen benutzt werden.
- Die Kontrolle eines Arbeitsplatzrechners sollte grundsätzlich im Beisein des Nutzers durchgeführt werden. Für die Kontrolle eines Servers muß das Vier-Augen-Prinzip gelten.
- Es muß schriftlich festgelegt werden, wie bei angezeigten Treffern zu verfahren ist.
Das Landeskriminalamt wird auf meine Bitte in einem Merkblatt auf die rechtlichen Nutzungsvoraussetzungen des Suchprogramms hinweisen.