13.2
Gebäudeverfilmung durch eine Kommune
Die Verfilmung sämtlicher privater und öffentlicher Gebäude für die Erstellung eines kommunalen Wärmekatasters, die die Gemeinde durch ein privates Ingenieurbüro in Auftrag gegeben hat, ist nicht zulässig. Aufgrund meiner Intervention wurde eine Verfahrensweise gewählt, die keine Erhebung personenbezogener Daten erfordert.
Aus den Videoaufnahmen sollten sich Geschosszahl, Bauvolumen, Dach- und Kellerausbau sowie Dachneigungen ermitteln lassen. Es war geplant, diese Daten anschließend für jedes Haus jeweils mit den Energieverbrauchszahlen der Versorgungsunternehmen und Messwerten der Schornsteinfeger zu verknüpfen. Aus den so zusammengetragenen Daten sollte dann nach einer Methode des Darmstädter Instituts für Wohnen und Umwelt ein Klimaschutzkonzept entwickelt werden. Auf der Grundlage dieser Ergebnisse wollte die Gemeinde interessierten Hausbesitzern gezielte Energieeinsparmöglichkeiten zur Verfügung stellen. Bei einem Teil der Bürgerinnen und Bürger dieser Stadt löste die geplante Verfilmung Unwillen aus, sie sprachen sich gegen diese Form der Datenerhebung aus und baten mich um die Bewertung der rechtlichen Zulässigkeit der Videoverfilmung und der Auswertung ihrer Verbrauchsdaten.
13.2.1
Zulässigkeit der Videoverfilmung für die Erstellung des Wärmekatasters
Anknüpfungspunkt für die datenschutzrechtliche Bewertung, ob eine Videoverfilmung in dem geplanten Umfang rechtlich zulässig ist, war die Frage nach der Erforderlichkeit dieser Art der Datenerhebung für die Verwirklichung des geplanten Wärmekatasters. Aus Gesprächen mit der Stadt wurde deutlich, dass für die Realisierung des Projekts Daten wie Gebäudealter, Geschosszahl und Dachneigungen unverzichtbar waren. Bisher waren diese Daten - wie mir die Stadt mitteilte - bei vergleichbaren Projekten durch Straßenbegehungen manuell erfasst worden.
Die Verfilmung des gesamten Häuserbestandes mit Videokameras geht als Datenerhebung weit über das hinaus, was mit den bisherigen Methoden an Daten erfasst worden war. Durch die Verfilmung werden über die formularmäßige manuelle Erfassung von Gebäudedaten hinaus weit mehr Informationen dokumentiert. Diese können im Einzelfall durchaus sensibel sein. Sie können Einblicke in Wohnbereiche oder Aussagen über Lebensgewohnheiten einzelner Bewohner geben.
Die Stadt konnte nicht rechtfertigen, dass die Videodokumentation für die Erstellung des Wärmekatasters überhaupt von zusätzlichem Nutzen sei. Orientiert an dem Grundsatz, dass eine Datenerhebung nur in dem Umfang zulässig sein kann, in dem sie für die Aufgabenerfüllung zwingend erforderlich ist, bedeutete dies für die Gemeinde, dass die geplante Videoverfilmung aller Liegenschaften aus datenschutzrechtlichen Gründen unterbleiben musste (§ 11 HDSG).
Die Probleme lassen sich möglicherweise durch Infrarotverfilmungen, auf denen Personen nicht zu erkennen sind, vermeiden.
13.2.2
Zulässigkeit der Erhebung von Verbrauchsdaten bei den Energieversorgern und Messdaten bei den Schornsteinfegern
Das Konzept sah zudem den Abgleich mit Verbrauchsdaten vor, die von den Energieversorgern an die Stadt übermittelt werden sollten. Diese Daten sind jedenfalls bei kleineren Wohneinheiten (z.B. Einfamilienhäusern) durchaus personenbezogen. Ihre Erhebung durch die Energieversorgungsunternehmen ist zu Abrechnungszwecken erfolgt. Die Übermittlung dieser Daten für die Erstellung eines Wärmekatasters hätte eine Zweckänderung bewirkt. Die wäre nur dann zulässig, wenn eine normenklare Rechtsvorschrift dies gestattet (§§ 13 Abs. 2; 12 Abs. 2 HDSG). Zwar gibt es inzwischen eine ganze Reihe von Rechtsvorschriften, die als Regelungsziel die Förderung energiesparender Projekte und den Einsatz erneuerbarer Energien haben. Sie stellen jedoch allesamt keine Rechtsgrundlage für die Erhebung und Übermittlung personenbezogener Daten dar. Wenn neue planerische Methoden der Energieeinsparung in Zukunft verwirklicht werden sollen, muss der Gesetzgeber für gemeindliche Neuansätze eine klare gesetzliche Ermächtigung schaffen. Die Verordnungsermächtigungen des § 11 Abs. 1 S. 3 oder Abs. 2 S. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes sind zu eng gefasst.
Indessen ist die Einbeziehung der Messdaten der Schornsteinfeger in das Konzept datenschutzrechtlich nicht zu beanstanden. § 19 Abs. 3 des Schornsteinfegergesetzes in der Fassung vom 17. August 1998 erlaubt ausdrücklich, dass die Schornsteinfeger ihre Messdaten zum Zwecke rationeller Energieverwendung an öffentliche Stellen übermitteln.
§ 19 Abs. 3 Gesetz über das Schornsteinfegerwesen
Der Bezirksschornsteinfegermeister darf die nach den Absätzen 1 und 2 erhobenen Daten aus seinen Aufzeichnungen an öffentliche Stellen übermitteln, soweit das für die Erfüllung seiner Aufgaben, die Bekämpfung der Luft-, Boden- und Gewässerverschmutzung, die rationelle Energieverwendung, die Bauaufsicht oder die Brandbekämpfung erforderlich ist. Der Empfänger darf die übermittelten Daten für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind. Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke ist zulässig, soweit die Daten auch dafür hätten übermittelt werden dürfen. Erfolgt die Datenübermittlung auf Ersuchen, trägt die ersuchende Behörde die Kosten der Datenübermittlung.
Die Erstellung des integrierten Klimaschutzkonzepts lässt sich hierunter einordnen.
Letztlich standen der Gemeinde zur Realisierung ihres Klimaschutzkonzeptes zwei Wege offen: Sie hätte sich dafür entscheiden können, die Videobilder und die Verknüpfung mit Verbrauchsdaten für diejenigen Hausbesitzer vorzunehmen, die ihr Einverständnis zuvor erklärt hatten. Freilich müsste die Gemeinde dann davon absehen, ein flächendeckendes Wärmekataster zu erhalten.
Als zweiter Weg stand offen, die benötigten Gebäudedaten manuell erfassen zu lassen. Außerdem hätte sich die Auswertung der Verbrauchsdaten nicht an einzelnen Haushalten, sondern an ganzen Straßenzügen orientieren müssen. So wären sie nicht mehr personenbeziehbar. Auf dieser Grundlage hätte sich nach der Methode des Instituts für Wohnen und Umwelt eine Hochrechnung vornehmen lassen, die für die Energiesparstrategie nutzbar ist. Die interessierten Hausbesitzer hätten also auf die nützliche Beratung nicht verzichten müssen- und das ohne den Einsatz einer Technologie, die viel mehr Daten erfasst, als tatsächlich für die Umsetzung des Projekts benötigt werden.
Auf meine Intervention hin hat die Gemeinde diesen zweiten Weg gewählt.