14. Soziales
14.1
Überprüfung von Jugendämtern durch den Rechnungshof
Die Überprüfung von Jugendämtern einschließlich der Kenntnisnahme personenbezogener Daten durch den Rechnungshof ist datenschutzrechtlich zulässig.
Das Hessische Sozialministerium hat mich um Auskunft gebeten, ob Jugendämter durch den Rechnungshof überprüft werden dürfen.
Ich habe das in Übereinstimmung mit dem behördlichen Datenschutzbeauftragten des Sozialministeriums bejaht. Zwar genießen Sozialdaten und speziell Jugendhilfedaten einen herausgehobenen gesetzlichen Schutz, aber schon im Sozialdatenschutzrecht selbst wird betont, dass es Kontrolltätigkeiten und speziell der Rechnungsprüfung nicht im Wege steht (§§ 67c Abs. 3, 69 Abs. 5 Sozialgesetzbuch X und § 61 Abs. 1 Sozialgesetzbuch VIII).
Auch das Bundesverfassungsgericht hat im Anschluss an das Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Rechnungsprüfung (sogar) in Patientenunterlagen eingesehen werden darf (Beschluss vom 29. April 1996 - 1 BvR 1226/89).
Die Rechtsstellung des Rechnungshofs ist verfassungsrechtlich verankert (Art. 144 Hessische Verfassung). Dessen Aufgaben und Prüfungsbefugnisse sind in der Landeshaushaltsordnung näher konkretisiert (§§ 95 ff. Landeshaushaltsordnung); hinzu kommt das Gesetz zur Regelung der überörtlichen Prüfung kommunaler Körperschaften in Hessen (ÜPKKG) vom 22. Dezember 1993 (GVBl. I S. 708).
Dessen § 5 Abs. 1 Satz 4 verfügt, dass der Präsident des Rechnungshofs mit der Wahrnehmung der Prüfungen öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder andere geeignete Dritte zu beauftragen hat. Dieser gesetzlichen Vorgabe entspricht es, dass der Präsident des Rechnungshofs das Unternehmen "Kienbaum-Management-Consultings-GmbH" mit der Rechnungsprüfung der Jugendämter betraut hat.
Dass mit Blick auf § 4 HDSG (Auftragsdatenverarbeitung, s. auch Ziff. 25.2) die Mitarbeiter des Kienbaum-Unternehmens im Rahmen ihrer Rechnungsprüfung der Jugendämter u.a. das Datengeheimnis (§ 9 HDSG) zu beachten haben und dass das Unternehmen bei seiner Rechnungsprüfung meiner Kontrolltätigkeit unterliegt, ist unter den Beteiligten zu Recht einhellige Ansicht.