14.2
Täter-Opfer-Ausgleich bei Jugendlichen
Träger der freien Jugendhilfe dürfen als Schlichtungsstellen einen Täter-Opfer-Ausgleich nur durchführen, wenn die Einwilligung von Opfer und Täter vorliegt. Der Grundsatz der Erforderlichkeit ist zu beachten.
Das Landesjugendamt hat mich darauf aufmerksam gemacht, dass Staatsanwaltschaften sich weigern, für die Träger der freien Jugendhilfe als Schlichtungsstellen für den Täter-Opfer-Ausgleich bei Jugendlichen die Daten zu selektieren, die für den Täter-Opfer-Ausgleich benötigt werden. Außerdem wird nicht gewährleistet, dass vor der Übersendung die Einwilligung der Betroffenen eingeholt wird. Das Verfahren, die Ermittlungsakte insgesamt zu übersenden, sei - so die Staatsanwaltschaften - aus Gründen der Arbeitsökonomie geboten. Ansonsten würde sich das Projekt Täter-Opfer-Ausgleich bei Jugendlichen erledigen.
Kurzfristig wurde unter der Moderation des Landesjugendamtes mit den Trägern der freien Jugendhilfe ein vorläufiges Konzept entwickelt, um den Belangen des Datenschutzes schon vor einer gesetzlichen Neuregelung besser Rechnung zu tragen:
Längerfristig ist zu fordern, dass die Jugendämter in das Verfahren des Täter-Opfer-Ausgleichs integriert werden. Das Kinder- und Jugendhilferecht weist den Jugendämtern die Aufgaben der Jugendgerichtshilfe und insoweit eine Mitwirkung im Jugendstrafverfahren zu (§§ 52, 61 Abs. 3 SGB VIII).