16. Personalwesen

16.1
Personalkostenbudgetierung

Vor dem Hintergrund der Personalkostenbudgetierung und des Mitbestimmungsrechts des Personalrats in Personalangelegenheiten ist es datenschutzrechtlich zulässig, wenn dem Personalrat Personalkosten mitarbeiterbezogen bekannt gegeben werden.

 

Die Betriebsleitung eines Kreiskrankenhauses hat mich um Auskunft gebeten, ob im Fall einer Personalkostenbudgetierung der Personalrat erfahren darf, welche Personalkosten Mitarbeiter verursachen.

Soweit es für die Aufgabenerfüllung des Personalrats erforderlich ist, Personaldaten einzelner Bediensteter bekannt zu geben, bestehen dagegen datenschutzrechtliche Bedenken grundsätzlich nicht. Der Personalrat des Kreiskrankenhauses hat selbst betont, dass es ihm um eine hinreichende Informationsgrundlage für Angelegenheiten gehe, die der Mitbestimmung unterlägen.

Im Hinblick auf das Mitbestimmungsrecht des Personalrats gemäß §§ 62, 77 Hessisches Personalvertretungsgesetz habe ich der Betriebsleitung des Kreiskrankenhauses mitgeteilt, dass es datenschutzrechtlich zulässig ist, dem Personalrat vor dem Hintergrund der Personalkostenbudgetierung die Personalkosten einzelner Bediensteter bekannt zu geben.

 

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