16.2
Bearbeitung von Beihilfeangelegenheiten durch private Versicherungen

Nach geltendem Recht ist die Bearbeitung von Beihilfeangelegenheiten durch private Versicherungen unzulässig.

 

Kommunen haben mich mehrfach mit dem Thema konfrontiert, ob die Beihilfebearbeitung auf private Versicherungen übertragen werden kann. Ich bin - in Übereinstimmung mit der Landesregierung - der Auffassung, dass die datenschutzrechtlichen Regelungen keine ausreichende Ermächtigung für ein "outsourcing" bieten. § 4 Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG) legt die Voraussetzungen fest, unter denen personenbezogene Daten durch Dritte bearbeitet werden dürfen. Die Regelung selbst schafft jedoch keine hinreichende Ermächtigung dafür, dass der besondere Geheimnisschutz, der Personalakten nach § 107 Abs. 3 und speziell Beihilfeakten nach § 107a Hessisches Beamtengesetz (HBG) zugemessen ist, durch Vereinbarungen mit Dritten durchbrochen wird. Diese spezielle gesetzliche Regelung besitzt Vorrang gegenüber der allgemeineren datenschutzrechtlichen.

§ 107 Abs. 3 HBG
Zugang zur Personalakte dürfen nur Beschäftigte haben, die im Rahmen der Personalverwaltung mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten beauftragt sind, und nur soweit dies zu Zwecken der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft erforderlich ist. ....

Zwar verpflichtet § 4 Abs. 2 Satz 4 HDSG den Auftraggeber zu prüfen, ob beim Auftragnehmer die Anforderungen erfüllt sind, die bei besonderen Amts- und Berufsgeheimnissen gewahrt bleiben müssen. Diese Norm kann jedoch nur als Prüfungsverpflichtung, nicht hingegen als Ermächtigung zur Weitergabe von Beihilfedaten interpretiert werden.

Hinzu kommt, dass § 4 Abs. 2 Satz 5 HDSG für private Versicherungen, also nicht-öffentliche Stellen, eine zusätzliche Barriere errichtet.

§ 4 Abs. 2 Satz 5 HDSG
An nicht-öffentliche Stellen darf ein Auftrag nur vergeben werden, wenn weder gesetzliche Regelungen über berufs- oder besondere Amtsgeheimnisse noch überwiegende schutzwürdige Belange entgegenstehen.

Vor diesem Hintergrund müsste der Landesgesetzgeber eine besondere gesetzliche Ermächtigung schaffen, die die Bearbeitung von Beihilfeangelegenheiten durch private Versicherungen deckt, wenn ihm die externe Datenverarbeitung als rechtspolitisch wünschenswert erscheint.

Ich habe den anfragenden Kommunen mitgeteilt, dass die Bearbeitung von Beihilfeangelegenheiten durch private Versicherungen nach geltendem Recht unzulässig ist.

 

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