1. Vorwort

Das Berichtsjahr war für die Dienststelle und mich vor allem durch umfangreiche Beratungstätigkeiten, die laufende Kontrolltätigkeit, aber auch durch datenschutzrechtlich bedeutsame Gesetzesvorhaben geprägt, die zu umfangreichen Stellungnahmen geführt haben:

Im Unterschied zum hessischen Gesetzgeber, der die Dreijahresfrist für die Umsetzung der Europäischen Richtlinie vorbildlich eingehalten hat, war der Bund bislang nicht imstande, sein Datenschutzrecht an die neuen Anforderungen zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten anzupassen. Die Neuregelung wird vor allem für die Kontrollen nicht-öffentlicher Stellen beträchtliche Auswirkung haben. Offen ist deswegen nach wie vor die Frage, ob die Ausweitung der datenschutzrechtlichen Aufgaben und die europäischen Rechtsgarantien für die Unabhängigkeit der Überwachungsstellen nicht eine Neuorganisation der hessischen Datenschutzverwaltung erzwingen werden. Es ist zu hoffen, dass die überparteiliche und sachliche Zusammenarbeit des Parlaments und der Landesregierung in Sachen Datenschutz auch diese Frage einer sachgerechten Lösung zuführen wird.

Die in den vorausgehenden Tätigkeitsberichten angesprochene Frage der Verselbständigung und möglichen Zusammenlegung der zur Zeit noch bei den Regierungspräsidien angesiedelten Datenschutzkontrollstellen sollte nach Abschluss der Bundesgesetzgebung einer baldigen gesetzlichen Regelung zugeführt werden. Die Auslegung der Richtlinie, wonach die Datenschutzkontrollstellen für alle Bereiche funktional und institutionell unabhängig anzusiedeln sind, hat in allen Fraktionen des Hessischen Landtags Anhänger gefunden, da die Eingliederung in die weisungsfreie Behörde des Datenschutzbeauftragten verfassungsrechtliche Bedenken vermeiden kann. Es ist zu hoffen, dass die Beschlüsse des 62. Deutschen Juristentages, die eine dahingehende Umstrukturierung empfehlen, die Entschließungen des Hessischen Landtages fördern werden. Der Deutsche Juristentag hatte gefordert, dass das materielle Datenschutzrecht für den öffentlichen und den privaten Bereich anzugleichen ist und dass die Kontrolle für die privatwirtschaftliche Datenverarbeitung "verselbstständigt und weisungsfrei" zu institutionalisieren ist. Dass bei der Angliederung an meine Behörde ein "ministerialfreier" Raum entsteht, ist insofern unproblematisch, als eine starke Rückkopplung zum Landtag und die kurze Wahlperiode des Datenschutzbeauftragten einen Ausgleich bieten. Ich trete deswegen nach wie vor dafür ein, dass das Land Hessen im Rahmen seiner föderativ-verfassungsrechtlichen Möglichkeiten der in einigen Bundesländern bereits vollzogenen Neuordnung folgen möge.

Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder hat ihre Bemühungen um gemeinsame Standards zum Schutz des Rechtes der Bürgerinnen und Bürger auf informationelle Selbstbestimmung fortgesetzt. Der ständige Austausch mit allen an dieser Aufgabe arbeitenden Stellen hat zu intensiven Sachdiskussionen und Klärungen streitiger Rechtsfragen geführt, deren Ergebnisse unter Ziff. 24 zu diesem Bericht abgedruckt sind, soweit sie in förmliche Entschließungen eingeflossen sind. Der bei diesen Anlässen geführte konstruktive Gedanken-, Erfahrungs- und Meinungsaustausch hat die zunehmenden Vernetzungen informationeller Einzelvorgänge deutlich bewusst gemacht. Einzelfragen des Datenschutzes werden in verschiedenen Arbeitskreisen kontinuierlich erörtert und -  soweit möglich - bundesweit koordiniert.

Die nach der Neuwahl in den Mittelpunkt des politischen Interesses gerückte Videoüberwachung des öffentlichen Raumes hat ein besonders sensibles Gebiet der informationellen Selbstbestimmung berührt. Die im Zusammenhang damit entstandenen politischen Kontroversen haben uns veranlasst, die Videoüberwachung zum Gegenstand des 8. Wiesbadener Forum Datenschutz zu machen. Das seit 1992 jährlich vom Präsidenten des Hessischen Landtags und vom Hessischen Datenschutzbeauftragten veranstaltete Forum hat seit jeher zum Ziel, besondere Problemzonen des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung aufzugreifen. Die Videoüberwachung erzeugt ein hohes Spannungsverhältnis zur verfassungsrechtlichen Garantie der Privatsphäre. Das rechtspolitische Interesse einer Erhöhung der Sicherheit im öffentlichen Raum führt zu umfangreicher Erhebung, Verarbeitung und Verwertung personenbezogener Daten. Der staatliche Gefahrenabwehrauftrag muss mit den Grundsätzen des Datenschutzrechts in Einklang gebracht werden, sodass ein unzumutbarer Verlust an Selbstbestimmung vermieden wird. Auf dem Forum diskutierten Verfassungsrechtsjuristen, leitende Polizeibeamte, Kriminologen und Datenschutzexperten, ob das Grundrecht und der Sicherheitsgewinn in eine praktische Konkordanz gebracht werden können. Der Tagungsband unter dem Titel "Videoüberwachung und Datenschutz" soll wiederum im Nomos-Verlag erscheinen. Er wird den Wortlaut der Referate und Diskussionen wiedergeben.

Die im nachstehenden Datenschutzbericht von meinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern verfassten Beiträge geben nicht nur wieder, wo die Schwerpunkte der Tätigkeit gelegen haben. Die Auswahl erfolgte auch mit dem Ziel, kritisch zu wertende Anlässe für datenschutzrechtliche Beanstandungen aufzuzeigen. Ich hoffe, dass die Art der Darstellung deutlich macht, dass alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie auch ich bemüht sind, uns nicht als Gegner der hessischen Staats- und Kommunalverwaltung, sondern als Gesprächspartner zu verstehen. Beratender Tätigkeit haben wir den Vorrang vor objektiv prüfender und kritisierender Kontrolle gegeben. Immer wieder zeigt sich für beide Seiten, dass erst die genauere Analyse zu einer zutreffenden Beurteilung des Gefahrenpotentials führt. Beispielhaft mögen die elektronische Fußfessel (Modellversuch Frankfurt am Main, Ziff. 6), die Erhebung über die höchst unterschiedlich motivierten Videoeinrichtungen der hessischen Gemeinden (Ziff. 13.1), die Smart-Card für Asylsuchende (Ziff. 11.1), die Gesundheitsreform mit ihren anfänglich deutlichen Schritten zum "gläsernen Patienten" (Ziff. 8.1) genannt werden.

Die überwiegende Zahl der im Bericht erörterten Themen besitzt einen hessischen Anlass. Zuweilen reichen die aufgeworfenen Fragen allerdings deutlich über Hessen hinaus. Das gilt insbesondere für die nach wie vor ungelösten Probleme der Justizverwaltungen im Hinblick auf Datenerhebung und Datenübermittlung, denn die hier erforderlichen Rechtsgrundlagen für datenschutzerhebliche Vorgänge bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften sind noch immer nicht verabschiedet. In den Fragen DNA-Analysen auf "freiwilliger" Basis hat trotz der engen Ermächtigungsschranken der § 81a ff. StPO keine befriedigende Lösung mit dem Justizministerium gefunden werden können. Zu den aus meiner Sicht noch nicht befriedigend gelösten Problemen gehören der in einer hessischen Gemeinde stattfindende Abgleich von Melderegisterdaten anhand der Anschriften von Wohnungsinhabern auf den Briefkästen (Ziff. 12.1), die Zwangsanzeige des Kontostandes bei Geldausgabeautomaten, ein Verfahren , das die überwiegende Zahl der hessischen Sparkassen anwendet (Ziff. 15.1), sowie die polizeiliche Speicherung nach § 20 HSOG trotz erfolgten Freispruches. Die diesbezügliche Regelung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist missverständlich.

Das hessische Ausführungsgesetz zum Krebsregistergesetz, das meiner Behörde zahlreiche neue Aufgaben zugewiesen hat, wäre fast unbemerkt ausgelaufen, was zu gravierenden Datenschutzproblemen hätte führen können. Das Sozialministerium hat das Anschlussgesetz gerade noch rechtzeitig in den Gesetzgebungsgang gebracht, sodass das neue Gesetz mit den von mir vorgeschlagenen Zusätzen und Klarstellungen noch vor Jahresende verabschiedet werden konnte (GVBl. I 1999 S. 25).

Das schon in früheren Tätigkeitsberichten erhobene Postulat, meine Behörde ausreichend mit Technik und informationstechnisch geschultem Personal auszustatten, hat hinsichtlich der technischen Ausstattung im Jahr 1999 deutliche Fortschritte gemacht, da frei gewordene Haushaltsmittel für technische Verbesserungen haben eingesetzt werden können. Die personelle Umgestaltung hat ebenfalls einen ersten Schritt nehmen können, da eine Planstelle für eine informationstechnische Nachwuchskraft bereit gestellt worden ist. Eine frei gewordene Stelle für eine Verwaltungsangestellte soll derzeit mit einer technisch ausgerichteten Fachkraft neu besetzt werden. Bei Verwirklichung dieser Maßnahmen nähert sich die hessische Dienststelle in ihrer datenschutzrechtlichen und datenschutztechnischen Struktur den Entwicklungen anderer Bundesländer, die die zunehmende Technisierung und die dadurch entstehenden technischen Anforderungen schneller vollzogen haben, als Hessen. Auf diesem Wege soll das datenschutzrechtliche Know-how, das nur noch in enger Zusammenarbeit mit Informatikern zu erreichen ist, den sich immer schneller ändernden Hard- und Softwarestandards angepasst werden als bisher.

Ich nehme diesen Bericht zum Anlass, allen meinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für die im Berichtszeitraum geleistete Arbeit zu danken. Sie schlägt sich im nachstehenden Bericht nur insoweit nieder, als es sich um berichtenswerte "besondere" Tatbestände handelt.

Ich schließe dieses Vorwort in der Hoffnung, dass der Bericht in etwa das wiedergibt, was die Vielfalt unserer Arbeit ausmacht. Gleich danke ich den Abgeordneten des Hessischen Landtages, mit denen sich stets eine fruchtbare Zusammenarbeit ergeben hat. Ich hoffe auch für die Zukunft, dass sich die wiederkehrenden Streitfragen um das Recht auf informationelle Selbstbestimmung in einer Weise lösen lassen, die dem hohen grundrechtlichen Rang gerecht wird, das der Privatsphäre zukommt. Meine Hoffnung ist darauf gerichtet, dass das Datenschutzrecht in näherer Zukunft durch ein allgemeines Akteneinsichtsrecht ergänzt und damit in den Rang eines Partizipationsrechts gehoben werden kann.

 

Inhalt, <=, =>,