23.3
Beschränkte Kontrolle des Personalrats durch den behördlichen Datenschutzbeauftragten
(27. Tätigkeitsbericht, Ziff. 15.1)
Im 27. Tätigkeitsbericht hatte ich die Ansicht vertreten, dass der behördliche Datenschutzbeauftragte nicht das Recht hat, den Personalrat gegen dessen Willen zu kontrollieren.
Die hessische Landesregierung und ich gehen übereinstimmend davon aus, dass der behördliche Datenschutzbeauftragte nach § 5 Abs. 2 Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG) auch den Personalrat bei der Ausführung des Hessischen Datenschutzgesetzes zu unterstützen und Hinweise zur Umsetzung der Vorschriften zu geben hat. Insbesondere hat der Datenschutzbeauftragte die in Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 5 HDSG genannten Aufgaben zu erfüllen.
Der Einblick in Vorgänge, die Personaldaten enthalten, ist ihm nach § 5 Abs. 2 Satz 3 HDSG ohne Einwilligung der Betroffenen verwehrt, da das Personalaktengeheimnis entgegen steht.
Ist das Personalaktengeheimnis nicht betroffen, so steht die Aufgabenwahrnehmung mit dem Gesetz in Einklang, wenn der Personalrat der Kontrolle durch den behördlichen Datenschutzbeauftragten zugestimmt hat. Ohne Zustimmung würde die Einsicht in Akten und Dateien des Personalrats dem Gebot der Friedenspflicht gemäß § 60 Abs. 3 Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG) widersprechen. Bei fehlender Zustimmung des Personalrats wird es sich aufdrängen, dass der behördliche Datenschutzbeauftragte mich unterrichtet, damit ich die erforderlichen Schritte zur Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften durch den Personalrat einleiten kann.