7.2
Der Einsatz von EUREKA in der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Das im Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit eingesetzte Verfahren EUREKA-Fach ist an einigen Punkten dringend überarbeitungsbedürftig. Vor dem jeweiligen Einsatz bei einem Gericht sind organisatorische Überlegungen notwendig, um die mit dem Verfahren mögliche Differenzierung der Nutzungsrechte sinnvoll umzusetzen.

Bei der hessischen Verwaltungsgerichtsbarkeit soll nunmehr flächendeckend das Verfahren EUREKA-Fach zum Einsatz kommen. Vorbereitet und koordiniert wird dieser Einsatz durch den Verwaltungsgerichtshof. Für den Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit gibt es eine allgemeine Dienstanweisung Datenschutz und Datensicherung im Bereich der verwaltungsgerichtlichen Informationstechnik (DA-IT), über deren ursprüngliche Erarbeitung ich schon im Jahre 1996 berichtet habe (vgl. 25. Tätigkeitsbericht, Ziff. 3.2). Diese wurde für das Verfahren EUREKA ergänzt um eine Dienstvereinbarung "Über die Ausgestaltung der Benutzerrechte beim Einsatz der EDV am richterlichen Arbeitsplatz im Gericht", die an einigen Punkten durch örtliche Dienstvereinbarung ergänzt werden kann.

Das Verfahren EUREKA ist ein erprobtes Verfahren, das in Zusammenarbeit mit anderen Bundesländern den Gegebenheiten der modernen Verwaltungsgerichtsbarkeit angepasst werden soll. Das Verfahren leistet eine Verwaltung von Verfahrensstammdaten. Eine Speicherung von Dokumenten ist nur durch eine Verknüpfung mit dem Textverarbeitungssystem Word möglich.

Bei einem Verwaltungsgericht habe ich den Einsatz des Verfahrens überprüft. Zudem bin ich mehrmals aus der Richterschaft um Beratung bei der Abfassung örtlicher Vereinbarungen ergänzend zur allgemeinen Dienstvereinbarung gebeten worden. Gegenstand der Überprüfung waren Funktionsweise, Einsatz des Verfahrens und getroffene technische und organisatorische Datensicherheitsmaßnahmen. Dabei ergaben sich die nachfolgenden Feststellungen:

Soweit die Beseitigung der Schwachstellen technische Änderungen im Verfahren erfordert, habe ich darauf hingewiesen, dass dieses spätestens mit dem zur Zeit in der Planung befindlichen neuen Datenbanksystems erfolgen muss, um den jetzigen technischen Standard zu übernehmen.

Da das Verfahren im Verbund entwickelt wird, ist es nicht immer einfach, entsprechende Anforderungen zu realisieren. Um dabei die Reibungsverluste zu minimieren, arbeite ich mit den Datenschutzbeauftragten anderer Länder, in denen das Verfahren eingesetzt wird, zusammen.

Die angesprochenen örtlichen Dienstvereinbarungen zielen vor allem auf Festlegungen, wem in welchem Umfang Zugriff auf die vom Verfahren erstellten Überblickslisten (die sogenannten Streitlisten) über anhängige oder abgeschlossene Streitfälle gewährt wird. Bei der Geschäftsverteilung innerhalb der Gerichte ist die Anzahl der in den Kammern (Senaten) anhängigen Verfahren ein Faktor. Solche Erhebungen sind daher normal. Die automatisierte Aufbereitung weckt aber selbstverständlich Begehrlichkeiten, über die Anzahl der anhängigen Verfahren hinausgehende Informationen verfügbar zu machen. Das System ermöglicht eine Aufschlüsselung nach Verfahrensdauer, Sachverhalten, Kammern, Senaten, Berichterstattern und anderen Merkmalen. Das erlaubt eine Kontrolle der Arbeitsleistung der einzelnen Richter. Wesentliches Kriterium bei der Bewertung dieser Zugriffsrechte sind die richterliche Unabhängigkeit und die dienstrechtliche Bewertung der Leistung. Deshalb sieht die Dienstvereinbarung vor, dass der Zugriff auf diese Listen nur zur Organisation der Geschäftsverteilung oder zur Wahrnehmung der Dienstaufsicht durch einen eng festgelegten Benutzerkreis erfolgen darf. Auch insoweit unterliegen die Listen einem besonderen Geheimhaltungsbedürfnis und müssen vor der Weitergabe an Richtervertretung, Präsidiumsmitglieder und Vorsitzende anonymisiert werden.

Spruchkörperintern könne entsprechende Zugriffsrechte auf die Listen nur auf Grundlage örtlicher Vereinbarungen gewährt werden.

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