7.3
Das elektronische Grundbuch
Die Führung des Grundbuches wird auf ein neues, elektronisches System umgestellt. Dieses ermöglicht auch die Einsicht in die Register durch Dritte in automatisierter Form. Die neue Version erfüllt im Wesentlichen die datenschutzrechtlichen Anforderungen.
Das Grundbuch hat nach § 873 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) eine wichtige Funktion. Es dokumentiert alle Rechte an einem Grundstück einschließlich der im Laufe der Zeit sich ergebenden Entwicklungen durch Eigentümerwechsel, sei es durch Verkauf oder Erbschaft, Belastungen, die auf dem Grundstück liegen, oder Rechte Dritter wie etwa ein Wegerecht.
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§ 873 Abs. 1 BGB Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstücke, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Rechte sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechtes ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teiles über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
§ 891 BGB (1) Ist im Grundbuche für jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht zustehe. (2) Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, dass das Recht nicht bestehe. |
Da das Grundbuch gemäß § 891 BGB öffentlichen Glauben genießt - die Richtigkeit einer Eintragung wird vermutet -, sind die Anforderungen an die Richtigkeit der Eintragung hoch. Dem wird durch das in der Grundbuchordnung geregelte komplexe Verfahren der Grundbuchführung Rechnung getragen.
Aus all dem ergibt sich zwangsläufig, dass eine Fülle von Daten zu verarbeiten sind. Sie sind so darzustellen, dass die Einsichtsberechtigten die Eintragungen nachvollziehen können.
Ursprünglich wurde das Grundbuch in großen Folianten handschriftlich geführt. Damit Löschungen nachvollziehbar blieben, wurden die entsprechenden Eintragungen rot durchgestrichen - gerötet. Dies erfolgt auch heute noch so.
Nachdem schon vor einiger Zeit das Grundbuch in Loseblattform überführt wurde, mit dem Vorteil, die Blätter mit technischem Gerät schreiben zu können, wurde nunmehr mit dem Verfahren SOLUM-Star ein weiterer neuer Entwicklungsweg begangen.
Das Grundbuch wird nicht mehr auf Papier, sondern auf elektronischen Datenträgern geführt.
Speichermedium sind einmal beschreibbare Datenträger, so genannte WORM-Platten (Write Once Read Many; vgl. auch 21. Tätigkeitsbericht, Ziff. 16.1). Um die Grundbuchblätter zu übernehmen, wird zunächst der Bestand an Grundbuchblättern eingescannt und als Graphik abgelegt. Darauf folgende Änderungen werden in einer Datenbank abgelegt. Bei Aufruf einer Grundbucheintragung werden die verschiedenen vorhandenen Informationen so zusammengespielt, dass am Bildschirm eine Darstellung erfolgt, die dem bis jetzt gewohnten Blick ins Grundbuch entspricht. Die Eingaben in die Grundbuchdatei werden durch eine elektronische Signatur gegen Manipulationen geschützt.
Technik des Verfahrens
SOLUM-Star ist eine Client-Server Anwendung, bei der die Daten auf Servern im Rechenzentrum der Justiz gespeichert werden. Als Server dienen UNIX-Rechner, während an den Arbeitsplätzen ein Windows-Betriebssystem genutzt wird. Die Gerichte und das Rechenzentrum sind über das HCN 2000 vernetzt. Hinsichtlich der Anbindung der Arbeitsplätze gibt es zur Zeit zwei Varianten:
1. Variante
Die Arbeitsplätze sind als "normale" Clients am Server angebunden. Als Konsequenz werden beispielsweise Grundbuchblätter immer komplett zum Arbeitsplatz übertragen, wodurch hohe Anforderungen an die Übertragungsleistung gestellt werden. Dies gilt für die ersten Installationen.
2. Variante
Bei einem weiteren Grundbuchamt wurden testweise die Arbeitsplätze über einen Terminalserver angeschlossen. Dadurch laufen die wesentlichen Verarbeitungsschritte auf den Terminalservern im Rechenzentrum; nur die Bildschirminhalte werden an den Arbeitsplatz übertragen. Die benötigte Übertragungsleistung ist geringer als in der ersten Variante und die Daten können mit den produktspezifischen Verschlüsselungsmechanismen bei der Übertragung gesichert werden.
Änderungen im Elektronischen Grundbuch werden durch elektronische Signaturen signiert, deren Zertifikate ein proprietäres Format haben, das nicht konform zum Signaturgesetz von 1997 ist. Die Zertifikate wurden im Rechenzentrum generiert und gespeichert. Vor einer Signatur laufen mehrere Schritte ab. Bei der Anmeldung im System wird dem Sachbearbeiter einer Benutzerkennung, ein geheimer Schlüssel, zugeordnet. Will er eine Änderung signieren, so muss er ein zusätzliches Passwort eingeben. Die jetzige Realisierung der elektronischen Signatur hat Schwächen, so dass sie insbesondere nicht den Anforderungen an qualifizierte Signaturen entspricht. Ich habe daher gefordert, bei der Fortentwicklung des Verfahrens das Signaturgesetz und die entsprechenden Änderungen in den Verwaltungsgesetzen zu berücksichtigen.
Es ist beabsichtigt, Chipkarten zur Authentisierung auszugeben. Die geheimen Signatur-Schlüssel sollen aber nicht auf den Chipkarten gespeichert werden.
Die Archivierung der Dokumente findet in einem proprietären Format statt, was bei einer Langzeitarchivierung Probleme bereiten kann.
Neben den Softwarekomponenten für die Sachbearbeitung gibt es ein Abrufverfahren zur Realisierung der Grundbucheinsicht bzw. zur Auskunftserteilung. Dieses Verfahren kommt entweder direkt im Grundbuchamt zur Anwendung oder bei externen, ausdrücklich zum Abruf zugelassenen Personen. Die Mitarbeiter des Grundbuchamts müssen vor einer Einsicht die Berechtigung überprüfen. Bei unbeschränkt zur Einsicht berechtigten Personen (z. B. Notare) müssen die Personalien und die Zugehörigkeit zur Kanzlei, bei anderen Einsichtsberechtigten das berechtigte Interesse geprüft werden. Bei der direkten Einsicht muss der Name des Einsehenden angegeben werden, der mit der Abfrage protokolliert wird. Die Teilnehmer am externen Abrufverfahren müssen jeweils ihr Aktenzeichen und ggf. ein Bearbeiterkürzel eingeben, Teilnehmer am eingeschränkten Abrufverfahren müssen zudem mit vorgegebenen Texten eine Erklärung abgeben, die das berechtigte Interesse an dieser Einsicht begründet. Diese Angaben werden gemeinsam mit den jeweils eingesehenen Seiten protokolliert. Das Oberlandesgericht ist berechtigt, diese Abrufe zu überprüfen.
Prüfungen von elektronischen Signaturen finden nicht in dem Abrufmodul statt, sondern nur im Modul für die Sachbearbeitung. Die Teilnehmer am Abrufverfahren haben keine Möglichkeit festzustellen, ob die Dokumente unverändert sind.
Problematisch war in der eingesetzten Version 2.11, dass alle Daten einer Datenbank so behandelt wurden, als würden sie zu einem Amt gehören. Wenn also ein Benutzer die Befugnis hatte, ihm erlaubte Änderungen vorzunehmen, so konnte er auch Änderungen an Daten anderer Ämter durchführen. Seit Mitte 2001 wird die Version 2.12 eingesetzt, bei der ein gerichtsübergreifender Zugriff nicht mehr möglich ist.
Um mit SOLUM-Star arbeiten zu können, müssen Benutzerkennungen und deren Zugriffsrechte im lokalen Netz und auf dem Server im Rechenzentrum eingetragen werden. Die Vorgaben werden von den Präsidenten der Gerichte gemacht. Nach diesen Vorgaben werden die Benutzerkennungen und die Zugriffsrechte in SOLUM-Star vom zentralen Support eingetragen, während die Eintragung der Benutzerkennungen und Zugriffsrechte im lokalen Netz durch die Systemadministration bei den Gerichten erfolgt.
Eine Umstellung auf die Anbindung mit Terminalserver hat zur Konsequenz, dass die Prüfung, ob sich ein Benutzer von einem zugelassenen Arbeitsplatz (IP-Adresse; Adresse eines Rechners im Netz) aus angemeldet hat, nicht mehr funktioniert. Dies liegt daran, dass alle Benutzer mit der IP-Adresse des Terminalservers gegenüber dem Programm auf die Daten zugreifen. Dadurch könnte sich ein Mitarbeiter, der eine Kennung aus einem anderen Amt im Gedächtnis hat, weil er vorher dort gearbeitet hat, mit dieser Kennung an SOLUM-Star anmelden und auf die Daten des anderen Amts zugreifen. Die Voraussetzung, dass beide Ämter über dieselben Terminalserver angeschlossen sind, dürfte die Regel sein, da für eine optimale Lastverteilung alle Server zugelassen sein müssen. Das Justizministerium prüft, mit welchen Maßnahmen das bisherige Schutzniveau wieder hergestellt werden kann.