7.4
Datenübermittlung an gefährdete Personen
Eine Justizvollzugsanstalt ist befugt, eine von dem Strafgefangenen bedrohte Person über Vollzugslockerungen zu informieren.
Der Insasse einer Justizvollzugsanstalt hat sich an mich gewandt, weil er sich in seinen datenschutzrechtlichen Belangen beeinträchtigt sah. Seiner Darstellung zufolge wurde der Leiter der Justizvollzugsanstalt, in der er zuvor untergebracht war, über sämtliche seine Person betreffende Vollzugslockerungen durch die Anstaltsleitung informiert. Er räumte ein, dass er den früheren Anstaltsleiter geohrfeigt hatte, meinte aber, nach seiner Verlegung in eine andere Anstalt und seiner Verurteilung wegen dieses Übergriffes seien Informationen über Vollzugslockerungen an den früheren Anstaltsleiter nicht zulässig.
Die Anstaltsleitung teilte mit, dass der Gefangene schon die Ermittlungsrichterin tätlich angegriffen hatte und er einem Vollzugsbeamten mit der Faust ins Gesicht geschlagen und ihn danach schriftlich und telefonisch bedroht habe. Die zugestandene Ohrfeige sei ein Schlag gegen den Kopf gewesen, der den Angegriffenen niedergestreckt habe; ferner bestehe der Verdacht, dass er auch die Ehefrau des Gefängnisdirektors telefonisch bedroht habe. Aufgrund dieser Vorkommnisse war für den bedrohten Anstaltsleiter Personenschutz angeordnet worden. Dementsprechend seien die Mitteilungen an die gefährdete Person aus Fürsorgegründen erforderlich gewesen.
Daran war aus meiner Sicht nichts auszusetzen. Das Gefährdungspotential wird durch die Information gemindert. Sie warnt das potentielle Opfer, um der möglichen Gefahr vorbeugen zu können. Ich habe dem Gefangenen mitgeteilt, dass er diese Datenübermittlung wegen seines aggressiven Verhaltens hinnehmen muss. Sie war gemäß § 180 Abs. 1 und 2 Nr. 3 des Strafvollzugsgesetz zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich und damit zulässig.