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Zusammenarbeit bei der Produktion von Fernsehsendungen - Reality-TV

Wenn die Polizei bei so genannten Reality-TV Produktionen mitwirkt, müssen alle Betroffenen ihr Einverständnis erteilt haben. Sonst dürfen nur Übersichtsaufnahmen gesendet werden oder die personenbezogenen Bildausschnitte müssen gelöscht oder unkenntlich gemacht werden. Vor der Ausstrahlung ist der fertige Film der Polizei zur Abnahme vorzulegen.

Immer realitätsnäher wünschen sich Fernsehproduzenten ihre Aufnahmen beim so genannten Reality-TV. "Life dabei sein", bei einer echten Verhaftung, einer Razzia oder einer Durchsuchung, lautet das Motto: Je authentischer die Aufnahme, desto größer der Heißhunger des Publikums. Allerdings können beim Reality-TV datenschutzrechtliche Belange der betroffenen Bürgerinnen und Bürger und der Bediensteten beeinträchtigt werden. Eine Rechtsgrundlage für diese Beeinträchtigung existiert nicht. Es ist daher zwingend, dass die Betroffenen in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten vorab einwilligen. Der Hessische Innenminister hat auf meine Initiative hin die "Richtlinien über Mitteilungen der Polizei an die Presse und den Rundfunk" vom 21. Dezember 1999 (StAnz. 2000 S. 99) durch Erlass vom 10. Mai 2001 (StAnz. 2001 S. 1906) um Regelungen über die Zusammenarbeit mit Fernseheinrichtungen ergänzt. Eine Zusammenarbeit darf nur erfolgen, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt und die Fernseheinrichtung zuvor bestimmte Voraussetzungen schriftlich anerkannt hat.

Zusammenarbeit bei der Produktion von Sendungen über polizeiliche Einsätze

Den Wünschen von Fernseheinrichtungen, vorab über polizeiliche Einsätze unterrichtet zu werden, um diese filmen zu können (so genanntes Reality-TV) ist nur dann zu entsprechen, wenn dies, zum Beispiel wegen der Präventionswirkung, im öffentlichen Interesse liegt und datenschutzrechtliche Belange der betroffenen Personen nicht beeinträchtigt werden.

Datenschutzrechtliche Belange der betroffenen Personen werden nicht beeinträchtigt, wenn die Fernseheinrichtung folgende Voraussetzungen schriftlich anerkannt hat:

- Keine Person - Bürger oder Beamter - darf aufgenommen werden, die nicht vorher nach Aufklärung über den Umfang, Zweck und Dauer der Aufnahmen ihr Einverständnis erklärt hat. Auf die Freiwilligkeit der Einwilligung ist die betroffene Person hinzuweisen.

- Solange keine Einwilligung eingeholt worden ist, weil die betroffene Person vom Aufnahmeteam noch nicht angesprochen werden konnte, dürfen nur Übersichtsaufnahmen erstellt werden, die die betroffene Person nicht klar erkennen lassen.

- Personen oder andere personenbezogene Umstände (insbesondere amtliche Kennzeichen) dürfen ohne zusätzliche schriftliche Einwilligung nicht gesendet werden. Sie sind durch Schnitt zu löschen oder unkenntlich zu machen. Personenbezogenes Aufnahmematerial ist nach der Auswertung für die Sendung zu löschen. Die Löschung ist zu dokumentieren.

- Der fertige Film ist der Polizeibehörde zur Abnahme in datenschutzrechtlicher Hinsicht so rechtzeitig vorzulegen, dass Änderungen noch vor der Sendung möglich sind. Forderungen der Polizei nach Anonymisierung von Personen oder Sachen mit Personenbezug hat die Fernseheinrichtung zu entsprechen.

Damit wird den Belangen der Betroffenen in sachgerechter Weise Rechnung getragen.

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