9.2
Prüfung von Akten des Landesamtes für Verfassungsschutz
Beim Hessischen Landesamt für Verfassungsschutz wurden die Akten über die Sicherheitsüberprüfung von Mitarbeitern des öffentlichen Dienstes kontrolliert. Seit der letzten Prüfung sind weitere Verbesserungen zu verzeichnen. Bei der Prüfung von Nachweisen über die Einsichtnahme des Landesamtes für Verfassungsschutz in Register und Akten öffentlicher Stellen wurde eine Reihe datenschutzrechtlicher Probleme festgestellt.
9.2.1
Kontrolle der Sicherheitsüberprüfungsakten
Für Sicherheitsüberprüfungen ist in Hessen nach wie vor, worauf meine Amtsvorgänger und ich schon seit vielen Jahren hinweisen, keine gesetzliche Grundlage vorhanden. Es ist kaum nachvollziehbar, dass in einem derart sensiblen Bereich, in dem fühlbare Grundrechtseingriffe auftreten, immer noch keine Rechtsgrundlage existiert.
Im 21. Tätigkeitsbericht (Ziff. 2) habe ich von einer Kontrolle der Sicherheitsüberprüfungsakten beim Landesamt für Verfassungsschutz berichtet. Ich hatte damals eine Reihe von Mängeln festgestellt. Die erneute Überprüfung diente dem Zweck festzustellen, ob die Mängel behoben sind.
Meine Mitarbeiter wählten aus dem derzeitigen Bestand von 7.000 bis 8.000 Sicherheitsüberprüfungsakten stichprobenartig 28 Akten aus.
Die Überprüfung hat ergeben, dass inzwischen weniger Informationen erhoben werden. Insbesondere die Berichte über die Gespräche von Mitarbeitern des Landesamtes für Verfassungsschutz mit Referenz– und Auskunftspersonen sind viel seltener geworden. In den Fällen, in denen sie noch stattfinden (Geheimhaltungsstufe "streng geheim"), ist der Inhalt sehr viel knapper und sachlicher gehalten.
Wenig überzeugend ist der Umgang mit den sogenannten Sicherheitserklärungen, die von der Person, die der Sicherheitsüberprüfung unterzogen wird, auszufüllen ist. Für alle drei Überprüfungsarten ("vertraulich", "geheim", "streng geheim") wird die gleiche Art von Formularen verwandt. Dies führt dazu, dass Daten erhoben werden, die für die jeweilige Überprüfungsart gar nicht erforderlich sind. So hat der Betroffene die Namen von Referenzpersonen im Regelfall nur dann anzugeben, wenn es um eine Überprüfung der Geheimhaltungsstufe "streng geheim" geht. Nach meinen Feststellungen werden die Namen von Referenzpersonen aber auch in anderen Sicherheitsstufen abverlangt, wo dies nicht erforderlich ist. Darin liegen unzulässige Datensammlungen "auf Vorrat".
Ich habe dem Landesamt für Verfassungsschutz und dem Hessischen Innenministerium verschiedene Änderungsvorschläge unterbreitet.
9.2.2
Prüfung der Einsichtnahme des Landesamtes für Verfassungsschutz in Register und Akten öffentlicher Stellen sowie die darüber anzufertigenden Nachweise
Die Mitarbeiter des Landesamtes für Verfassungsschutz können unter bestimmten Voraussetzungen in Akten und Register öffentlicher Stellen einsehen. Über diese Einsichtnahme ist ein Nachweis zu führen.
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§ 4 Gesetz über das Landesamt für Verfassungsschutz (2) ... Würde durch die Erhebung nach Satz 1 der Zweck der Maßnahme gefährdet oder die betroffene Person unverhältnismäßig beeinträchtigt, darf das Landesamt für Verfassungsschutz Akten und Register öffentlicher Stellen einsehen. (3) ... Über die Einsichtnahme nach Abs. 2 Satz 2 hat das Landesamt für Verfassungsschutz einen Nachweis zu führen, aus dem der Zweck, die ersuchte Behörde und die Aktenfundstelle hervorgehen; der Nachweis ist gesondert aufzubewahren, gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr seiner Erstellung folgt, zu vernichten. |
Ansatzpunkt für meine Prüfung waren diese Nachweise. Aus dem mir vorgelegten Material wählte ich stichprobenartig 23 Nachweise und bat um Vorlage der entsprechenden Akten.
Alle eingesehenen Stichproben zeigten, dass die Voraussetzungen für Einsichtnahmen in Register öffentlicher Stellen vorlagen. Allerdings war festzustellen, dass von der ersuchten Behörde häufig mehr Daten an das Landesamt für Verfassungsschutz übermittelt werden, als überhaupt angefordert wurden. So enthielten die Datensatzausdrucke der Meldebehörden beispielsweise Angaben über die Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft, die Information, dass Untersuchungsberechtigungsscheine nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz ausgestellt sind, Pass- und Ausweisdaten einschließlich der Passversagungsgründe oder auch Daten, die dem Steuergeheimnis unterliegen. Ein Nachweis enthielt die Information, dass der Betroffene ein uneheliches Kind hat, und Name, Geburtsdatum und Anschrift der Mutter waren ebenfalls in der Akte enthalten.
In zwei Fällen wurden Daten bei der Polizei erhoben. In beiden Fällen enthielten die Protokolle über die Einsichtnahme komplette Datensatzausdrucke aus HEPOLIS und INPOL. Ausdrucke aus polizeiinternen Dateien dürfen nach den Richtlinien über kriminalpolizeiliche Sammlungen aber nicht an Stellen außerhalb der Polizei übermittelt werden.
Ich habe dem Landesamt für Verfassungsschutz vorgeschlagen, die Einsichtnahme in Akten und Register bei anderen Behörden beispielsweise durch die Benutzung einheitlicher Formulare datenschutzgerecht zu gestalten. Da die Verantwortung für einen Teil der Mängel nicht beim Landesamt für Verfassungsschutz liegt, habe ich darum gebeten, die entsprechenden Stellen des Hessischen Innenministeriums zu beteiligen, um eine Lösung des Problems herbei zu führen.