10. Finanzwesen

10.1
Die Allgemeine Nachschau in der Abgabenordnung

Der Entwurf eines Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetzes sieht überraschende Kontrollbesuche ohne Anlass bei Gewerbetreibenden und Selbständigen vor. Solange keine konkreten Voraussetzungen für die Kontrollbesuche festgelegt sind, ist die Regelung ein unverhältnismäßiger Eingriff.

Mit dem Entwurf eines Artikelgesetzes zur Bekämpfung von Steuerverkürzungen bei der Umsatzsteuer und anderen Steuern (Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz - StVBG, Stand 10. September 2001, BTDrucks. 14/6883) beabsichtigt der Gesetzgeber mit § 88b Abgabenordnung (AO) eine sogenannte "allgemeine Nachschau" in die Abgabenordnung einzuführen. Die neue Vorschrift soll es den Finanzbehörden zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung der Umsatzsteuer ermöglichen, ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung Grundstücke und Räume von Personen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausüben, während der Geschäfts- und Arbeitszeiten zu betreten, um Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können. Das Finanzamt soll in die Lage versetzt werden, den Geschäftsbetrieb zu prüfen, ohne dem Inhaber die Möglichkeit zu geben, sich auf die Kontrolle einzustellen. Mit einem schriftlichen Hinweis, aber ohne vorherige Prüfungsanordnung, kann die Maßnahme in eine Außenprüfung übergehen.

Im Gegensatz zu dem ausgehenden Referentenentwurf hat der vorgelegte Gesetzentwurf datenschutzrechtliche Nachbesserungen erfahren: Er beschränkt die neue Maßnahme auf die Festsetzung und Erhebung der Umsatzsteuer und berücksichtigt den grundrechtlichen Schutzbereich der privaten Wohnräume (Art. 13 GG). Nach wie vor fehlt es jedoch an genauen tatbestandlichen Voraussetzungen, unter denen eine allgemeine Nachschau angeordnet werden kann. Mit der Neuregelung wird parallel zur Außenprüfung (§ 194 AO) und zur Steueraufsicht (§§ 209 ff. AO) ein neuartiges Ermittlungsverfahren eingeführt, das für die Steuerpflichtigen wegen des unangekündigten Zugriffs der Finanzbehörden eine deutlich stärkere Belastung aufweist. Die herkömmliche Außenprüfung erlaubt dem Steuerpflichtigen eine Vorbereitung der Prüfung und die Einschaltung eines Steuerberaters. Er kann erforderlichenfalls Ergänzungen bei fehlerhaften Ansätzen und Bewertungen veranlassen und aufgetretene Mängel in der Buchführung rechtzeitig beheben. Deswegen muss die Anordnung der Außenprüfung vorab und mit Rechtsmittelbelehrung erfolgen (§ 197 AO). Demgegenüber setzt die Neuregelung auf den Überraschungseffekt einer unangekündigten Kontrolle.

Gegenüber Steuerpflichtigen, bei denen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass sie sich aktiver Steuerverkürzung schuldig gemacht haben, ist ein solches Vorgehen sachgerecht und grundrechtlich legitimierbar, nicht hingegen bei rechtstreuen Steuerpflichtigen. Während die zollamtliche Steueraufsicht nach § 209 ff. AO ihre besondere Rechtfertigung darin hat, dass Waren und Leistungen das Zollgebiet verlassen oder erreichen, soll die neue Steueraufsicht den gesamten Gewerbe- und Freiberufssektor ohne vorausgehendes Fehlverhalten einer jederzeitigen möglichen und ohne tatbestandliche Voraussetzungen zulässigen Kontrolle unterwerfen. Darin liegt nach der soeben durchgesetzten Verschärfung der Prüfungsbefugnisse nach § 147 Abs. 6 AO (s.a. Ziff. 26.5) ein weiterer Schritt zum "gläsernen Betrieb". Die Neuregelung ist verfassungsrechtlich nur tragbar, wenn genaue tatbestandliche Voraussetzungen genannt werden, unter denen die allgemeine Nachschau angeordnet werden kann. Dies könnte z. B. der begründete Verdacht einer Steuerverkürzung oder der Verdacht einer Mitwirkung an einer solchen sein.

Ich habe in diesem Sinne zu dem Gesetzentwurf öffentlich und dem Hessischen Ministerium der Finanzen gegenüber Stellung genommen.

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