10.2
Abgabenordnung und Datenschutz - ein altes Thema neu belebt
Im Berichtsjahr fanden intensive Gespräche über die lange geforderte Novellierung der Abgabenordnung statt.
Die Novellierung der Abgabenordnung (AO) unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten ist nunmehr seit über 20 Jahren überfällig. Die Anpassung an das Datenschutzrecht ist zum - leider ergebnislosen - Dauerthema zwischen den Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder sowie den Bundes- und Landesfinanzministerien geworden. Inzwischen gibt es zwischen den Parteien einen neuen Vorstoß, der durchaus vielversprechend erscheint. Unlängst fanden Gespräche statt, die jenseits des festgefahrenen und polarisierenden Meinungsstandes ("Datenschutz ist Steuerhinterzieherschutz" kontra "Steuerdaten ohne Datenschutz") auch Gemeinsamkeiten und Erfahrungen mit datenschutzrechtlichen Regelungen berücksichtigen.
Die Herausforderung besteht insbesondere darin, Regeln und Verfahren zu finden, die auf der einen Seite die Durchführung einer ordnungsgemäßen und vollständigen Besteuerung im Massenverfahren reibungslos zulassen, und auf der anderen Seite den einzelnen Steuerpflichtigen in seinem verfassungsrechtlich geschützten Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht verletzen. Als Vorsitzender des Arbeitskreises Steuern habe ich Vorgespräche mit einem Vertreter des Bundesfinanzministeriums und Mitarbeitern des Hessischen Finanzministeriums geführt. Ausführlich erörtert wurde insbesondere das bisher nicht geregelte Recht auf Akteneinsicht, das auch von der europäischen Datenschutzrichtlinie als fundamentales Recht betrachtet wird. Die Durchführung einer Akteneinsicht darf allerdings die sonstige Arbeit der Finanzbehörden nicht mehr als notwenig behindern. Daten Dritter - etwa in Kontrollmitteilungen - dürfen bei dieser Gelegenheit nicht offenbart werden. Angedacht wurde eine Regelung zur Akteneinsicht, die als Rechtsanspruch mit entsprechenden Ausnahmeregelungen formuliert wird.
Weiterer Regelungsbedarf besteht im Rahmen des fast grenzenlosen Ermittlungswunsches der Steuerverwaltung (s.a. Ziff. 10.3). Unter Hinweis auf den gesetzlichen Auftrag, die Steuern gleichmäßig und vollständig festzusetzen und zu erheben (§ 85 AO) und auf die grundsätzliche Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen (§ 93 AO) wird von der Finanzverwaltung eine Vielzahl von Informationen mit personenbezogenen Daten von Steuerpflichtigen auf Vorrat abgefragt, ohne dass dabei die datenschutzrechtlichen Grundsätze wie Erforderlichkeit der Datenerhebung, Datenerhebung beim Betroffenen, Zweckbindung der Daten und Datensparsamkeit berücksichtigt werden. Wie wiederkehrende Bürgerbeschwerden zu diesem Thema zeigen, sind die Anfragen der Finanzämter oft sehr pauschal. Der Auskunftsverpflichtete wird mitunter in eine Zeugenposition gedrängt, ohne dass ihm Weigerungsrechte, über Daten Dritter Auskunft zu geben, zustehen. Bereits die Angabe einer spezifischen Begründung für das Auskunftsverlangen, die auch die datenschutzrechtlichen Belange berücksichtigt, könnte hier weiterhelfen.
Schließlich fordert die fortschreitende Automatisierung in der Steuerverwaltung die Beachtung datenschutzrechtlicher Gesichtspunkte. Mein Eindruck ist, dass im Rahmen der Automation die datenschutzrechtlichen Anforderungen an die Datensicherheit - zumindest in Hessen - durchaus beachtet werden. Ungeachtet dessen müssen durchgängig verpflichtende Regelungen geschaffen werden, die den Datenschutz innerhalb der gesamten Steuerverwaltung nachvollziehbar und kontrollierbar machen.