8.4
Informationsbesuch beim Landesamt für Verfassungsschutz

Die Arbeitsdatei "Auswertung" (LARGO) im Landesamt für Verfassungsschutz Hessen ist für alle Tätigkeitsbereiche im Einsatz. Bei der Durchsicht von 36 Personen- und Sachakten wurden keine Mängel festgestellt.

8.4.1
Arbeitsdatei LARGO

Im 26. Tätigkeitsbericht (Ziff. 14.3) und im 27. Tätigkeitsbericht (Ziff. 16.2) hatte ich berichtet, dass das Landesamt für Verfassungsschutz (LfV) ein neues Datenverarbeitungssystem entwickelt. Im Unterschied zum Nachrichtendienstlichen Informationssystem (NADIS) der Verfassungsschutzämter, das in erster Linie zum Auffinden der zu einer Person angelegten Akte dient, können in LARGO alle zu einer Person oder zu einem Objekt gehörenden Texte und Informationen direkt eingespeichert werden.

Wie im 27. Tätigkeitsbericht (Ziff. 16.2) beschrieben, war seinerzeit vorgesehen, dass LARGO das Führen von Personenakten ersetzen sollte, was damals schon im Bereich Linksextremismus erfolgt war. Nunmehr hat sich der Einsatz von LARGO geändert: Es geht nicht mehr um den Ersatz der Papierakte durch ein elektronisches Medium. LARGO wird vielmehr dergestalt genutzt, dass beim LfV eingehende oder von ihm erhobene Informationen zu einer Person in aufgearbeiteter und konzentrierter Weise eingespeichert werden, um auf diese Weise schneller und einfacher abrufbar zu sein als durch das Studium einer Akte. Konventionelle Personenakten in Papierform werden parallel dazu geführt.

Bisher galt der Grundsatz, dass eine Speicherung in LARGO nur dann in Betracht kommt, wenn auch eine Speicherung in NADIS erfolgt. Davon muss jetzt abgewichen werden, denn nach dem novellierten hessischen Verfassungsschutzgesetz dürfen Informationen auch schon zu Kindern ab 14 Jahren in Dateien gespeichert werden. Bisher war die Grenze bei 16 Jahren.

§ 6 Abs. 2 VerfSchG

Das Landesamt für Verfassungsschutz darf Daten über Minderjährige, die das 14. Lebensjahr nicht vollendet haben, in zu ihrer Person geführten Akten nur speichern, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Minderjährige eine der in § 3 des Art. 10 des Gesetzes genannten Straftaten plant, begeht oder begangen hat. In Dateien ist eine Speicherung von Daten Minderjähriger, die das 14. Lebensjahr nicht vollendet haben, nicht zulässig.

Da in den entsprechenden Vorschriften für NADIS Minderjährige erst ab 16 Jahren gespeichert werden dürfen, besteht insoweit eine Diskrepanz. Die Vertreter des LfV berichteten jedoch, dass die NADIS-Vorschriften entsprechend geändert werden sollen.

 

8.4.2
Andere Arbeitsdateien

Bei einer datenschutzrechtlichen Überprüfung wurde festgestellt, dass der größte Teil der vom LfV betriebenen Arbeitsdateien in LARGO integriert wurde. Die uns vorgelegte Aufstellung der derzeit noch bestehenden Arbeitsdateien betrifft vor allem den Organisations- und Verwaltungsbereich.

 

8.4.3
Prüfung von Akten

Die durchgeführte Stichprobenprüfung von Akten ergab keine zu beanstandenden Mängel. Der Prüfung waren 36 nach verschiedenen Kriterien ausgesuchte Personen- und Sachakten unterzogen worden. Sie bezog sich auf formale Kriterien, wie die erforderliche Kontrolle von Prüf- und Löschfristen durch das LfV. Ziel der Überprüfung war gleichzeitig die Frage, ob die Sammlung von Informationen in den Akten mit den Voraussetzungen des Verfassungsschutzgesetzes vereinbar ist.

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