19. Bilanz
19.1
Übertragung der Zuständigkeit für Untersuchungen zur Dienstfähigkeit von Beamtinnen und Beamten in der hessischen Landesverwaltung auf die Versorgungsämter
(31. Tätigkeitsbericht, Ziff. 19.2)
Meine Prüfungen im Zusammenhang mit der Übertragung der Zuständigkeit für Dienstunfähigkeitsuntersuchungen von den Gesundheitsämtern auf die Versorgungsverwaltung hat dazu geführt, dass das Sozialministerium im Wege einer Erlassbereinigung den durch Zeitablauf außer Kraft getretenen Erlass vom 24. Juli 1990 (StAnz. S. 1655) erneuerte. Bei den Beratungen hierzu war meine Dienststelle eingeschaltet und brachte einige datenschutzrechtliche Klarstellungen ein.
Nach wie vor problematisch ist allerdings der von mir kritisierte Sachverhalt, dass es für die Tätigkeit der Versorgungsverwaltung keine spezifische rechtliche Grundlage gibt und es bei der Umsetzung durch die Versorgungsämter an eindeutigen Vorgaben fehlt.
Die Stellungnahme der Landesregierung zu meiner Kritik an den fehlenden rechtlichen Vorgaben für die Tätigkeit der Versorgungsverwaltung einerseits und den unzureichend konzipierten Formularvordrucken zur Datenverarbeitung andererseits bleibt Wesentliches schuldig.
Zwar wird eingeräumt, dass die bislang verwendeten Unterlagen wie Einwilligungserklärungen zur Datenanforderung bei Dritten (insbesondere den Gesundheitsämtern) sowie die Unterrichtung und Erklärung auf dem Anamnesebogen voneinander getrennt und entsprechend neu formuliert werden müssen. Die Schaffung von rechtlichen Grundlagen für die Tätigkeit der Versorgungsverwaltung hält das Ministerium jedoch weiterhin nicht für erforderlich. Dabei argumentiert man, dass keinesfalls die Funktion des Amtsarztes auf die Ärzte der hessischen Versorgungsverwaltung übertragen worden sei und es sich bei den vorzunehmenden Untersuchungen ausdrücklich nicht um amtsärztliche Untersuchungen handele. Aus diesem Grund seien weder eine Änderung der beamtenrechtlichen Vorschriften des § 51 Abs. 1 HBG noch eine dem § 18a der Zweiten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens (DO-Gesundheitsämter) entsprechende Vorschrift für die Versorgungsverwaltung zu schaffen.
Diese Einschätzung vermag ich nach wie vor nicht zu teilen. Sie ist auch in sich nicht schlüssig. Grundlage für die Datenerhebung und Verarbeitung der Gesundheitsämter ist § 18a der DO-Gesundheitsämter, in dem u. a. explizit geregelt ist, in welchem Umfang medizinische Daten an die das Gutachten in Auftrag gebende Stelle weitergeleitet werden dürfen. Diese Regelung kann zwar inhaltlich auf die Versorgungsverwaltung übertragen werden, muss jedoch formell im Verordnungswege für die Versorgungsverwaltung geregelt sein. Durch eine solche Regelung hätten sich die erheblichen Irritationen, welche bei der Anforderung von Unterlagen bei den Gesundheitsämtern entstanden sind, von vornherein vermeiden lassen. Ferner hat man in der Versorgungsverwaltung bislang Vordrucke verwendet, in denen dem Betroffenen mitgeteilt wird, dass Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung die §§ 18 und 18a der Zweiten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens sei. Diese Mitteilung ist offensichtlich falsch und bedarf einer Korrektur, denn in diesen Vorschriften ist lediglich die Zuständigkeit der Gesundheitsämter für Dienstunfähigkeitsuntersuchungen und deren Befugnis zur Datenverarbeitung in diesem Zusammenhang geregelt. Grundlage der Datenverarbeitung der Versorgungsämter kann jedoch nur eine für die Tätigkeit der Versorgungsverwaltung geltende Rechtsgrundlage sein. Im Übrigen haben mir die Stellen, die im Rahmen meiner Prüfungen aufgesucht wurden, diese Auffassung bestätigt.