Kernpunkte

  1. Die Hessische Landesregierung fördert Telearbeit als Chance für eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Gerade weil Telearbeit im häuslichen Umfeld stattfindet, ist auf Datenschutzaspekte sowohl bei der Auswahl der für Telearbeit geeigneten Aufgaben als auch bei der Ausgestaltung der technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen besonders zu achten. Die "Sicherheitskriterien Telearbeit" bieten eine wertvolle Hilfestellung (Ziff. 2.1).
  2. Die diskutierte Ausweitung des Anwendungsbereichs der DNA-Analyse im Bereich der Strafverfolgung ist mit der durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebotenen Zurückhaltung zu betreiben und darf die rasanten Weiterentwicklungen der Wissenschaft bei der Genforschung und -analyse im Hinblick auf die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht aus den Augen verlieren (Ziff. 5.2; 20.10).
  3. Bei der Aufklärung schwerer Straftaten setzt die Polizei immer häufiger das Instrument der Massenuntersuchungen auf freiwilliger Basis ein. Eine Rechtsgrundlage hierfür gibt es nicht. Wesentliche Säule unseres Rechtsstaats ist die Unschuldsvermutung im Strafrecht, die nicht zu einem "freiwilligen" Unschuldsnachweis mutieren darf. Deshalb ist es notwendig, Rechtsgrundlagen für solche Massenscreenings zu schaffen, die den Einsatzbereich klar begrenzen und enge Zweckbindung sowie Löschfristen regeln (Ziff. 5.3).
  4. Die Einwohnermeldeämter bekommen vor Wahlen immer wieder Anforderungen der Parteien zur Übermittlung von Einwohnerdaten. Die Gesetzeslage lässt die Übermittlung von Adressdaten nach Altersgruppen zu, die Übermittlung der Daten aller Wahlberechtigten ist unzulässig. In Übereinstimmung mit dem Innenministerium interpretiere ich die Vorschrift so, dass nur Daten von Einwohnergruppen übermittelt werden sollen, die nicht über 50 % der Wahlberechtigten umfassen (Ziff. 8.3).
  5. Das Baugesetzbuch ermöglicht die Beteiligung privater Dritter als Verwaltungshelfer an der Bauleitplanung, auch für die Auswertung von Einwendungen der Bürger. Die Weiterleitung von personenbezogenen Daten an einen solchen Verwaltungshelfer ist deshalb datenschutzrechtlich nicht zu beanstanden. Die Gemeinde sollte aber aus Gründen der Transparenz die Bürger auf die Einbeziehung von Dritten in das Verfahren hinweisen (Ziff. 9.2).
  6. Die Einsicht in Abiturprüfungsunterlagen darf nicht abgelehnt werden, nur weil die Prüfung schon mehrere Jahre zurückliegt. Die gesetzliche Regelung in Hessen enthält nämlich keine zeitliche Einschränkung des Einsichtsrechts (Ziff. 12.2).
  7. Die Reform der gesetzlichen Krankenversicherung hat vor allem durch die vorgesehene Einführung der elektronischen Gesundheitskarte und den Aufbau eines zentralen Datenpools erhebliche Auswirkungen auf die Verarbeitung medizinischer Daten der ca. 60 Millionen Versicherten. Hier konnten weitgehend datenschutzfreundliche Lösungen erreicht werden, deren tatsächliche Umsetzung in der Zukunft sichergestellt werden muss (Ziff. 14.1; 20.12).
  8. Die Praxis des in Hessen durchgeführten Neugeborenen-Screenings muss auf eine neue Basis gestellt werden. Im neuen Screening-Zentrum Hessen sollen die Daten und Blutproben aller Neugeborenen Hessens flächendeckend zentral erfasst werden. Aufgrund meiner Forderungen sollen die Proben und medizinischen Daten der Neugeborenen pseudonymisiert und die Zwecke, zu denen über einen Treuhänder depseudonymisiert werden darf, abschließend festgelegt werden (Ziff. 14.2).
  9. Der Landeswohlfahrtsverband hat einer ehemaligen Bediensteten Einsicht in Unterlagen verweigert. Er hat darüber hinaus - nachdem ich die Einsicht in die Unterlagen angekündigt hatte, diese vernichtet und damit nicht nur das Einsichtsrecht einer ehemaligen Bediensteten sondern auch meine Informationsrechte missachtet. Dies führte zu einer förmlichen Beanstandung (Ziff. 16.2).
  10. Die in der Diskussion um die Neuordnung der Rundfunkfinanzierung von den Rundfunkanstalten geäußerten Informationswünsche würden – sollten die Landesgesetzgeber sie erfüllen – zu einer erheblichen Verschlechterung des Datenschutzes führen (Ziff. 17.1).
  11. Der Ankauf der Anschriften, mit denen die Gebühreneinzugszentrale im Auftrag des Hessischen Rundfunks Briefaktionen durchführt, um Schwarzhörer und -seher aufzuspüren, verstößt gegen das Datenschutzrecht (Ziff. 17.2).

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