2.2
Fraport AG

Soweit die Fraport AG Aufgaben der öffentlichen Daseinsvorsorge wahrnimmt, ist sie öffentliche Stelle nach dem Hessischen Datenschutzgesetz und unterliegt meiner Kontrolle.

Die Fraport AG wird in wesentlichen Teilen auf dem Gebiet der Daseinsvorsorge tätig und unterliegt insoweit der Kontrolle des Hessischen Datenschutzbeauftragten. Die gegenteilige Ansicht, von der uns das Hessischen Ministerium des Inneren und für Sport mit Schreiben vom 28. Dezember 2004 "nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage", jedoch ohne nähere Begründung nachrichtlich in Kenntnis gesetzt hat, halte ich für unzutreffend. Die Fraport AG ist zwar auch ein nicht-öffentliches Unternehmen, das sich in verschiedenen Bereichen ausschließlich marktorientiert betätigt. In diesem Zusammenhang untersteht es der Datenschutzaufsicht des Regierungspräsidiums Darmstadt. Der Frankfurter Flughafen ist jedoch in erster Linie Flughafen und nicht Shopping Center. Angesichts des Flugplatzzwangs lässt sich der Gemeingebrauch am Luftraum nur durch Nutzung von Verkehrsflugplätzen verwirklichen. Verkehrsflughäfen sind damit unverzichtbarer Bestandteil der Verkehrsinfrastruktur. Alle Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Planung, Errichtung, Erweiterung und dem Betrieb von Verkehrsflughäfen stehen, erfolgen in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe. In der Startbahn-West-Entscheidung vom 7. Juli 1978 (BVerwG 4 C 79.76 u. a., BVerwGE 56,110) ging das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls davon aus, dass die Errichtung und der Betrieb von Verkehrsflughäfen eine unternehmerische Betätigung ist. Es qualifizierte Verkehrsflughäfen gleichwohl als Einrichtungen, mit denen öffentliche Zwecke verfolgt werden, zu deren Gunsten somit eine gemeinnützige Planung betrieben werden kann. Da der Fraport AG Eingriffe in entgegenstehende Rechte Dritter zugebilligt werden, ist für deren planfeststellungsbedürftige Vorhaben eine Planrechtfertigung erforderlich. Planungsrechtlich erfüllt die Fraport AG als Vorhabenträger eine öffentliche Aufgabe. Es wäre inkonsequent, die öffentliche Aufgabenerfüllung der Fraport AG planungs- und datenschutzrechtlich unterschiedlich zu behandeln.

zurück, weiter, Inhalt 33. TB, Sachwortverzeichnis zum 33. TB, Register der Rechtsvorschriften