4. Bund
4.1
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Großen Lauschangriff und die Konsequenzen für das Instrumentarium von Strafverfolgungsbehörden
Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil vom 3. März 2004 zum großen Lauschangriff Maßstäbe formuliert. Die Anwendung dieser Maßstäbe macht eine Überprüfung und ggf. Überarbeitung aller Regelungen zur heimlichen Datenerhebung erforderlich.
4.1.1
Kernbereich und Menschenwürdegehalt
Das BVerfG hat mit Urteil am 3. März über die Grundlagen der Wohnraumüberwachung in der Verfassung bzw. die Umsetzung in der Strafprozessordnung entschieden (1 BvR 2378/98, 1084/99, BVerfGE 109, 279). Dabei hat es u. a. als Leitsätze formuliert:
- Zur Unantastbarkeit der Menschenwürde gemäß Art. 1 GG gehört die Anerkennung eines absolut geschützten Kernbereichs privater Lebensgestaltung. In diesen Bereich darf die akustische Überwachung von Wohnraum zu Zwecken der Strafverfolgung (Art. 13 Abs. 3 GG) nicht eingreifen. Eine Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zwischen der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) und dem Strafverfolgungsinteresse findet insoweit nicht statt.
- Die auf die Überwachung von Wohnraum gerichtete gesetzliche Ermächtigung muss Sicherungen der Unantastbarkeit der Menschenwürde enthalten sowie den tatbestandlichen Anforderungen des Art. 13 Abs. 3 GG und den übrigen Vorgaben der Verfassung entsprechen.
- Führt die auf eine solche gesetzliche Ermächtigung gestützte akustische Wohnraumüberwachung gleichwohl zur Erhebung von Informationen aus dem absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung, muss sie abgebrochen werden und Aufzeichnungen müssen gelöscht werden; jede Verwertung solcher Informationen ist ausgeschlossen.
Mit Beschluss vom gleichen Datum hat das BVerfG im Zusammenhang mit Regelungen des Außenwirtschaftsgesetzes auch für die Telekommunikationsüberwachung ausgesprochen, dass der Gesetzgeber die Grundsätze der Lauchangriffentscheidung zu beachten habe (1 BvF 3/92, NJW 2004, 2213).
Das BVerfG bekräftigt damit den hohen Rang des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung und des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Bei der Interpretation von Art. 1 GG durch das Gericht lassen sich unterschiedliche Ansätze erkennen. In einer ersten Dimension definiert der Senat den Schutzbereich von Art. 1 GG quasi räumlich. Die Selbstentfaltung verlange einen Rückzugsraum. Die Privatwohnung wird als Raum höchstpersönlicher Lebensgestaltung, als letztes Refugium in einer von technischen Entwicklungen vielfältig bedrohten Umwelt interpretiert. In diesem Privatraum spreche eine Vermutung dafür, dass jede staatliche Maßnahme den Kernbereich und den Menschenwürdegehalt von Art. 13 GG berühre.
Eine zweite Dimension des Menschenwürdebegriffs im Urteil ist nicht räumlich, sondern funktional. Der Senat legt dar, dass auch in der Privatwohnung nicht jede Äußerung durch Art. 1 GG geschützt ist und lässt sich damit auf die Beurteilung der Art, des Inhalts und der Partner der Kommunikation ein. Anhaltspunkte sind etwa die Höchstpersönlichkeit von Äußerungen, Ausdrucksformen der Sexualität, personelle Vertrautheit der Kommunikationspartner (insbesondere der Familienmitglieder usw.).
Mit diesen Entscheidungen hat das Gericht eine intensive Debatte ausgelöst, die weit über die Neuordnung der Regelungen in der StPO zum Großen Lauschangriff hinausgehen. Als erste Reaktion auf diese Entscheidungen hat auch die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder in einer Entschließung vom 25./26. März 2004 (s. Ziff. 10.3) auf die notwendigen Folgerungen durch den Gesetzgeber hingewiesen.
4.1.2
Folgerungen für die staatlichen Überwachungsmaßnahmen
Die Entscheidung zum Lauschangriff selbst bezieht sich unmittelbar nur auf die Strafverfolgung. Geht es aber um die Definition eines unantastbaren Bereichs privater Lebensführung, dann richtet sich der Schutz gegen jegliche staatliche Gewalt, also auch gegen polizeiliche Präventivmaßnahmen. In der Entscheidung zum Außenwirtschaftsgesetz hat das Gericht dies ausdrücklich ausgesprochen.
Selbstverständlich muss bei der Umsetzung in den einzelnen Bereichen differenziert vorgegangen werden. So ergeben sich für die Prävention, insbesondere bei der Abwehr von Gefahren für die Rechtsgüter Leben und Gesundheit andere Maßstäbe als bei der Repression. Desgleichen sind die unterschiedlichen Eingriffsmaßnahmen – mit unterschiedlicher Eingriffsintensität – ggf. anderes zu bewerten. Als Rahmen lässt sich festhalten:
- Bei jeder Maßnahme hängt deren Verfassungsmäßigkeit von einer Feststellung der Intensität und Intimität der beobachteten Kommunikation ab.
- Bei bestimmten Privaträumen – anders als bei Geschäftsräumen – spricht eine Vermutung für die durch die Menschenwürde geschützte Intimsphäre und damit gegen die Verfassungsmäßigkeit akustischer Maßnahmen.
- Dasselbe gilt, wenn der Betroffene allein oder mit einem "privilegierten" Kommunikationspartner (Ehepartner, Kinder, Geschwister aber auch Rechtsanwälte und Priester) sich im geschützten Raum der Privatwohnung aufhält.
4.1.3
Umsetzung durch den Gesetzgeber
Das BVerfG hat für die Neuregelung des Lauschangriffs in der StPO dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 30. Juni 2005 gesetzt. Um diese Frist einhalten zu können, hat die Bundesregierung zunächst einen Gesetzentwurf vorgelegt, der sich auf den Bereich der Wohnraumüberwachung beschränkt.
Dieser löste eine ausführliche öffentliche Debatte aus. Dabei wurde die Notwendigkeit dieses Instrumentes zur Strafverfolgung ebenso thematisiert wie die Frage, ob alle vom BVerfG formulierten Anforderungen erfüllt seien. Schwerpunkt war dabei die Rolle der Berufsgeheimnisträger aber auch die Frage, ob und wie in der Praxis das Abhören/Aufzeichnen von Gesprächen, die dem Kernbereich der privaten Lebensführung zuzurechnen sind, gehandhabt werden soll.
Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder hat sich ebenfalls damit beschäftigt und in einer Entschließung vom 28./29. Oktober nochmals auf die Notwendigkeit einer sorgfältigen Umsetzung der Entscheidung hingewiesen (vgl. Ziff. 10.7).
In Hessen finden sich die ersten Konsequenzen im HSOG für die akustische Wohnraumüberwachung und – soweit die Fragen der Benachrichtigung usw. betroffen sind – für alle verdeckten Erhebungsmethoden, da dieses Gesetz zum Zeitpunkt der Entscheidung gerade auch aus anderen Gründen überarbeitet wurde (zu den Details vgl. Ziff. 5.1.1).
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