5.7 Forschung und Statistik
5.7.1
Aufbau eines Forschungsdatenzentrums der Statistischen Landesämter
Das Datenschutzkonzept des Forschungsdatenzentrums ist von den Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder ganz überwiegend nicht akzeptiert worden. Für den vorläufigen Testbetrieb sind detaillierte restriktive Rahmenbedingungen formuliert worden. Für den zukünftigen Echtbetrieb müssen neue Rechtsgrundlagen erarbeitet werden. Eine Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern über die Zusammenarbeit der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder genügt dazu nicht.
5.7.1.1
Aufgabe und Ziel des Forschungsdatenzentrums
Im Oktober 2001 erfolgte die Einrichtung des Forschungsdatenzentrums des Statistischen Bundesamtes. Um der Wissenschaft auch den Zugang zu den dezentral erhobenen Statistiken zu ermöglichen und die regionale Erreichbarkeit zu verbessern, haben die Statistischen Landesämter im März 2002 beschlossen, ein Forschungsdatenzentrum der Statistischen Landesämter einzurichten. Die Leitung erfolgt durch einen Lenkungsausschuss, in dem mehrere Statistische Landesämter vertreten sind und dessen Vorsitz zunächst beim Bayerischen Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung liegt. Die Verwaltungs- und Koordinationsaufgaben werden von einer Geschäftsstelle wahrgenommen, die im Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen eingerichtet wurde. Ziel des Forschungsdatenzentrums ist es, den Zugang der empirisch arbeitenden Wissenschaft zu den Mikrodaten der amtlichen Statistik in enger Kooperation und unter Berücksichtigung der gegebenen Zuständigkeiten der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder weiter auszubauen; etwa 90 % der Mikrodaten befinden sich bei den Landesämtern. Um dieses Ziel zu realisieren, soll eine wesentliche Aufgabe der Forschungsdatenzentren darin bestehen, ausgewählte Mikrodaten über unterschiedliche Nutzungswege für länderübergreifende wissenschaftliche Analysen zugänglich zu machen. Um eine möglichst zeitnahe Datenbereitstellung zu gewährleisten, soll eine fachlich zentralisierte Datenhaltung in mehreren Statistischen Landesämtern eingerichtet werden (s. auch www.forschungsdatennetzwerk.de).
5.7.1.2
Datenschutzkonzept
Das Datenschutzkonzept für das Forschungsdatenzentrum der Statistischen Landesämter ist Gegenstand der Diskussion zwischen den Statistischen Landesämtern und den Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder gewesen. Gegenstand der Diskussionen waren insbesondere Fragen der rechtlichen Grundlagen einer Zentralisierung der Statistiken bei einzelnen Landesämtern und des Bereitstellens von Mikrodaten für die Wissenschaft (s. 32. Tätigkeitsbericht, Ziff. 10.1). Aufgrund der Diskussionen wurde das Konzept überarbeitet. Die direkte Nutzung von Mikrodaten durch die Wissenschaft wurde auf faktisch anonymisierte Mikrodaten beschränkt und das Konzept für die Einrichtung einer fachlich zentralisierten Datenhaltung konkretisiert. Gleichwohl wurde das Datenschutzkonzept weiter kontrovers diskutiert. Von den Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder wurden ganz überwiegend folgende Positionen vertreten:
– Ein Echtbetrieb ist nur möglich, wenn die damit verbundene zentrale Verarbeitung von Statistikdaten auf normenklare Rechtsgrundlagen gestützt werden kann.
– Der Testbetrieb – für den ebenfalls die Rechtsgrundlage fehlt – wird während der Testphase nicht beanstandet, sofern
– der Betrieb des Forschungsdatenzentrums während der Testphase auf wenige Regionalstellen, maximal fünf, beschränkt wird,
– die Dauer des Testbetriebs auf längstens zwei Jahre verkürzt wird,
– parallel ein Modell getestet wird, bei dem eine zusätzliche zentrale Speicherung auf Vorrat nicht erforderlich ist, und
– die Verwendung des Begriffs "faktische Anonymisierung" der Definition in § 16 Abs. 6 BDSG entspricht.
Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz hat sich hierbei der Stimme enthalten. Ich habe gegen diese Anforderungen gestimmt, weil mir insbesondere die detaillierten Begrenzungen des Testprojekts zu restriktiv erschienen, um valide Testergebnisse erhalten zu können. Für den künftigen Echtbetrieb müssen allerdings auch aus meiner Sicht neue rechtliche Grundlagen geschaffen werden, da es sich um eine umfassende Änderung der Infrastruktur der amtlichen Statistik handelt, die dauerhaft etabliert werden soll.
5.7.1.3
Ämterübergreifende Aufgabenerledigung
Das Pilotprojekt "Forschungsdatenzentrum" soll nach den aktuellen Vorstellungen der Statistikämter in eine sehr viel umfassendere Arbeitsteilung münden. Die Statistischen Landesämter und das Statistische Bundesamt beabsichtigen, ihre bereits bei der Softwareentwicklung und -pflege praktizierte Zusammenarbeit auf andere statistische Arbeiten auszudehnen. Die Anregung dazu gab eine Empfehlung der Rechnungshöfe des Bundes und der Länder vom November 2002. Um die Effizienz bei der Aufgabenerledigung zu steigern und Kosten zu senken, sollen nach dem Prinzip "Einer oder einige für alle" einzelne Statistikämter künftig auch die Statistikaufbereitung und weitere Arbeiten für andere Ämter erledigen. Alle Statistiken, die bundesweit und in Zusammenarbeit zwischen dem Statistischen Bundesamt und den Statistischen Ämtern der Länder bearbeitet werden (dazu zählen die Bundesstatistiken, einschließlich der auf EU-Recht basierenden Statistiken, und die sog. "koordinierten Länderstatistiken"), sollen in Zukunft arbeitsteilig erstellt werden. Bund und Länder beabsichtigten zunächst, die Zusammenarbeit in einer Verwaltungsvereinbarung zu regeln. Zu dem Entwurf einer "Verwaltungsvereinbarung über eine ämterübergreifende Aufgabenerledigung in der amtlichen Statistik" vom 2. August 2004 bat mich das Hessische Statistische Landesamt um Stellungnahme.
Der Entwurf ging in § 3 Abs. 2 davon aus, dass die Aufbereitungsarbeiten für andere Statistische Ämter datenschutzrechtlich als Datenverarbeitung im Auftrag zu charakterisieren seien. Zwangsläufig wiederholte sich daher die bereits im Zusammenhang mit der Einrichtung der Forschungsdatenzentren geführte Kontroverse, ob es sich bei der geplanten Zusammenarbeit um Datenverarbeitung im Auftrag oder um eine Funktionsübertragung handelt. Letzteres hätte zur Folge, dass eine bereichsspezifische gesetzliche Regelung notwendig wäre.
Das Hessische Landesstatistikgesetz erlaubt dem Statistischen Landesamt, bei der Durchführung amtlicher Statistiken einzelne Arbeiten an Dritte zu übertragen, sofern sichergestellt ist, dass die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten und der statistischen Geheimhaltung eingehalten werden. Die Übertragung der Arbeiten sämtlicher Verarbeitungsphasen einer Statistik, von der Vorbereitung über die Datenerhebung bis zur Aufbereitung, auf ein anderes Statistikamt kann wohl kaum noch als Durchführung einzelner Arbeiten durch Dritte gewertet werden. Bei einer Datenverarbeitung im Auftrag dürften darüber hinaus den anderen Statistikämtern nur Arbeiten übertragen werden, die mit technischen oder organisatorischen Ermessensentscheidungen, nicht aber mit Entscheidungen über das Ob und Wie der Datenverarbeitung, verbunden sind. Bei Plausibilitätsprüfungen könnte diese Grenze leicht überschritten werden, sodass in diesem Fall von einer Funktionsübertragung auszugehen wäre. Funktionsübertragungen sind jedoch nach dem Landesstatistikgesetz unzulässig.
Für jede Statistik, die das Hessische Statistische Landesamt durch ein anderes Statistisches Landesamt (teilweise) bearbeiten lassen möchte, müsste geprüft werden, ob die Anforderungen des Landesstatistikgesetzes erfüllt sind. Allein dieser Umstand spricht schon gegen die geplante Verwaltungsvereinbarung. Da es um Bundes- und EU-Statistiken geht, müsste die Rechtmäßigkeitsprüfung bei der Übertragung statistischer Arbeiten auf eine anderes Landesamt in jedem Bundesland nach den dort geltenden landesrechtlichen Vorschriften, die keineswegs bundeseinheitlich sind, erfolgen. Rechtliche Hindernisse in einem Bundesland würden das Konzept "Einer für alle" zunichte machen.
In Hessen kommt hinzu, dass sich im Fall der Auftragsdatenverarbeitung die vom Hessischen Statistischen Landesamt mit statistischen Arbeiten betrauten Ämter anderer Bundesländer gem. § 4 Abs. 3 HDSG der Kontrolle des Hessischen Datenschutzbeauftragten unterwerfen müssten. Unabhängig davon, ob die Statistikämter dazu rechtlich befugt wären, könnte die Umsetzung dieser landesgesetzlichen Anforderung zu Konflikten mit den Ämtern und mit den für sie zuständigen Datenschutzkontrollbehörden führen.
Ich habe mich daher gegenüber dem Hessischen Statistischen Landesamt für eine einheitliche gesetzliche Regelung der ämterübergreifenden Aufgabenerledigung ausgesprochen. Inzwischen scheint auch die amtliche Statistik von der Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung auszugehen.
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