6.6

Erhebung der Steuernummer durch ein Versorgungsunternehmen

Mit der schriftlichen Aufforderung, die Steuernummer mitzuteilen, irritierte ein Versorgungsunternehmen seine Kunden. Grund hiefür war die Tatsache, dass aus dem Anschreiben nicht ersichtlich war, für welchen Zweck die Steuernummer verwendet werden soll und dass ihre Angabe freiwillig ist.

Ein Bürger hatte kein Verständnis dafür, dass sein Versorgungsunternehmen ihn aufforderte, seine Steuernummer bis zu einem festgesetzten Termin mitzuteilen. Ein Zusammenhang zwischen dem Bezug von Strom bzw. Wasser und seiner Steuernummer war ihm nicht ersichtlich.

Meine Nachfrage bei dem Versorgungsunternehmen ergab, dass das Versorgungsunternehmen nur Fotovoltaikanlagen-Betreiber um die Bekanntgabe der Steuernummer gebeten hatte. Dieser Personenkreis kann u. U. unternehmerisch – und damit ggfs. umsatzsteuerpflichtig (§§ 18, 19 UStG) – tätig werden, wenn z. B. mit der Fotovoltaikanlage dauernd größere Mengen Strom produziert und entgeltlich in das Stromnetz des Versorgungsunternehmens eingespeist werden. In einem solchen Fall kann der private Stromeinspeiser dem Versorgungsunternehmen eine Rechnung über die Lieferung des Stroms erstellen oder mit dem Versorgungsunternehmen vereinbaren, dass dieses über die Lieferung eine Gutschrift erteilt. Diese Gutschrift hat die Wirkung einer Rechnung und muss die Formalien enthalten, die ansonsten vom Fotovoltaikanlagen-Betreiber zu erledigen wären. Dazu gehörten u. a. die Angabe der Steuernummer des Stromeinspeisers, der anzuwendende Steuersatz und der anfallende Steuerbetrag. Diese Arbeitserleichterung wollte das Versorgungsunternehmen dem genannten Personenkreis mit der Abfrage der Steuernummer anbieten. Leider war das Anschreiben aber so formuliert, dass die Betroffenen nicht erkennen konnten, dass es sich nur um ein Leistungsangebot handelt und die Bekanntgabe der Steuernummer freiwillig ist.

Das Versorgungsunternehmen hat nach meiner Aufforderung alle Fotovoltaikanlagen-Betreiber erneut angeschrieben und auf die Freiwilligkeit der Bekanntgabe der Steuernummer ausdrücklich hingewiesen. Darüber hinaus wurde die Löschung von bereits mitgeteilten Steuernummern angeboten, wenn die Betroffenen dies wünschten bzw. gar nicht unter den Personenkreis fallen, der am Umsatzbesteuerungsverfahren teilnimmt.

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