Das Bundesverfassungsgericht hat zum Persönlichkeitsrecht im so genannten Volkszählungsurteil vom 15. Dezember 1983 ausgeführt, dass dieses Grundrecht auch die Befugnis des Einzelnen gewährleistet, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten bestimmen zu können. Dieses Recht auf "informationelle Selbstbestimmung" soll es dem Einzelnen ermöglichen, sich seine Intim- und Privatsphäre zu erhalten.
Allerdings besteht dieses Recht nicht schrankenlos, denn die öffentlichen Stellen sind für die sachgerechte Erfüllung ihrer Aufgaben darauf angewiesen, personenbezogene Daten zu verarbeiten. Sie haben daher in jedem Einzelfall eine am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierte Interessenabwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und dem öffentlichen Interesse vorzunehmen und darauf zu achten, dass Einschränkungen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung nur unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig sind.
Das HDSG und andere Datenschutzvorschriften verfolgen den Zweck, den verfassungsrechtlich gesicherten Schutz des Persönlichkeitsrechts zu gewährleisten und konkretisieren die Voraussetzungen unter denen personenbezogene Daten verarbeitet werden dürfen. Dabei ist immer der allgemeine Grundsatz zu beachten, dass die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten verboten ist, soweit sie nicht durch das HDSG oder eine andere Rechtsvorschrift ausdrücklich erlaubt oder angeordnet ist oder der Betroffene dazu schriftlich seine Einwilligung erklärt hat.