Arbeitspapier des Hessischen Datenschutzbeauftragten
Rechtsfragen der Kommunikation innerhalb des Krankenhauses


Autoren: Dr. Rita Wellbrock, Rüdiger Wehrmann (Stand April 1998)


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Stand: 12.11.2007

 
 

Rechtliche Rahmenbedingungen


Ein Krankenhaus ist keine rechtliche Einheit, innerhalb derer personenbezogene Patientendaten beliebig offenbart werden dürfen. Auch innerhalb des Krankenhauses gilt die ärztliche Schweigepflicht i. S. der Berufsordnung und des Strafgesetzbuchs. Ein Zugriff auf personenbezogene Daten ist jeweils nur in dem Umfang zulässig, in dem die personenbezogenen Daten tatsächlich zur Erfüllung der jeweiligen konkreten Aufgabe der Beschäftigten erforderlich sind. So darf insbesondere eine Fachabteilung, die einen Patienten nicht behandelt, dessen detaillierte medizinische Daten grundsätzlich nicht zur Kenntnis erhalten, es sei denn, sie übernimmt die Mit- oder Nachbehandlung. In § 12 Hessisches Krankenhausgesetz (KHG) ist sogar ausdrücklich vorgeschrieben, dass die Vorschriften über die Übermittlung von Patientendaten an externe Stellen sowie die Forschungsregelung des § 33 Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG) auch bei der Weitergabe von Patientendaten an andere Fachabteilungen desselben Krankenhauses anzuwenden sind.

Diese rechtlichen Vorgaben müssen bei der Einsicht in Krankenakten im Klinikum beachtet werden. Sie müssen auch bei der Ausgestaltung der Zugriffsberechtigungen des Krankenhauskommunikationssystems beachtet werden. Die Ausgestaltung der Zugriffsberechtigungen auf Krankenhauskommunikationssysteme wird entsprechend der Zunahme des Umfangs digitaler Speicherungen in den Kliniken zunehmend wichtiger. Notwendig ist in jedem Fall eine klare und differenzierte Festlegung der Zugriffsrechte. Fragen der Unterscheidung zwischen lesendem und schreibendem Zugriff sind zu berücksichtigen. Unabhängig von der technischen Ausgestaltung der Zugriffsmöglichkeiten gilt selbstverständlich, dass ein Zugriff nur im Einzelfall im erforderlichen Umfang erfolgen darf.

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1. Umfang der Patientendaten, auf die alle Fachabteilungen zugreifen können


Seitens der Krankenhäuser wird z. T. die Auffassung vertreten, dass aus organisatorischen Gründen alle Fachabteilungen auf die Stammdatensätze aller Patienten aller Fachabteilungen zugreifen können müssen (z. B. für den Fall, dass ein verwirrter Patient auf dem Flur aufgefunden wird, für den Fall einer Wiederaufnahme etc.).

Von diesem Ausgangspunkt aus ist es zulässig, dass aus organisatorischen Gründen ein Datensatz generell für alle Fachabteilungen zur Verfügung gestellt wird. Der Datensatz muss jedoch auf den erforderlichen Umfang begrenzt werden.

Zugriff auf den Stammdatensatz muss im Regelfall nur die Leitstelle in der Fachabteilung oder eine Stelle mit ähnlicher Funktion haben, ein Zugriff aller Beschäftigten der Fachabteilung auf diese Daten ist nicht erforderlich. Nach einem festzulegenden Zeitpunkt nach der Entlassung (z. B. 6 - 12 Monate) ist der Stammdatensatz auf den für eine evtl. Wiederaufnahme bzw. für die Zuordnung von Auskunftsersuchen erforderlichen Umfang zu reduzieren (etwa Name, Vorname, Geburtsdatum, Patientenaufnahmenummer).

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2. Zugriffsrechte der behandelnden Fachabteilung

2.1 Behandlung

2.2 Forschung

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2.1 Behandlung


Umfang

Die behandelnde Fachabteilung hat grundsätzlich auf alle diese und frühere Behandlungen betreffenden Daten des Patienten Zugriff.

Personenkreis

  • Alle aktuell in der Fachabteilung beschäftigten Ärzte (einschließlich Arzt im Praktikum) haben auf alle Daten Zugriff.
  • Pflegekräfte haben Zugriff auf die Daten in dem vom Chefarzt der Fachabteilung festgelegten Umfang (ggf. Differenzierung nach Stationen, evtl. ein Teil des Datenbestandes nur im ärztlichen Zugriff).
  • Sonstige Beschäftigte haben im jeweils erforderlichen Umfang Zugriff.
    PJ-Studenten haben Zugriff auf die Daten der Fachabteilung, der sie jeweils zugewiesen sind, Famulanten, Studenten, Schwesternschülerinnen etc. haben eine im Einzelfall vom Lehrenden festgelegte Zugriffsberechtigung.
  • Soweit erforderlich haben Ärzte anderer Fachabteilungen, die im Nachtdienst bzw. auch dieser Fachabteilung zugeordnet sind, mit speziell auf den Nachtdienst (bzw. Wochenenddienst) abgestimmter User-Id Zugriff auf alle Daten dieser Fachabteilung.

Es sollte die Möglichkeit bestehen, dass die behandelnde Abteilung im Einzelfall bestimmte Daten als besonders schutzwürdig einstuft, so dass die Daten einem eingeschränkten Kreis von Mitarbeitern dieser Fachabteilung zum Zugriff zur Verfügung stehen (auf Fachebene z.B. bestimmte Diagnosen, auf Sachebene z.B. bestimmte Befundberichte etc. z. B. nur im ärztlichen, nicht im pflegerischen Zugriff; rollenbezogene Differenzierungen).

Nach Abschluss der Behandlung sollten die Zugriffsmöglichkeiten reduziert werden. Nach einem festzulegenden Zeitraum (etwa drei Monate) ist der Kreis der zugriffsberechtigten Personen zu reduzieren und sind die Daten für den Direktzugriff zu sperren. Bei einer erneuten Behandlung des Patienten werden die Daten entsperrt von hierzu Berechtigten. Zur internen Qualitätssicherung können die Ärzte, auch nach Entlassung des Patienten, personenbezogene Auswertungen über die hierfür vorgesehene Stelle erhalten.

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2.2 Forschung

Die Verarbeitung der eigenen Daten der Fachabteilung zu Forschungszwecken ist zulässig, soweit die Voraussetzungen des § 33 Abs. 5 HDSG vorliegen (u. a. konkretes Forschungsvorhaben). Für Forschungszwecke sollten Daten soweit wie möglich anonymisiert bzw. pseudonymisiert verarbeitet werden.

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3. Zugriffsrechte anderer Fachabteilungen

3.1 Behandlung

3.2 Zugriff für Forschungszwecke

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3.1 Behandlung


Behandlungszusammenhang erforderlich

Über einen begrenzten Stammdatensatz hinaus (s. 1.) erhalten andere Fachabteilungen nur Zugriff, soweit sie mit- oder nachbehandelnde Fachabteilung sind.

Von zentraler Bedeutung ist zunächst, wie organisatorisch verfahren wird, d. h. wie der Behandlungszusammenhang geprüft/festgestellt wird.

Fraglich ist zum einen, wie die Eröffnung des Zugriffs auf die Daten organisatorisch erfolgen soll, wenn der Patient sich bereits in einer Fachabteilung zur Behandlung befindet.

Die behandelnde Fachabteilung muss die Daten für die andere Fachabteilung freigeben, z. B. in der Weise, dass sie die andere Fachabteilung als mitbehandelnde Stelle im System einträgt und dadurch der Zugriff durch die andere Fachabteilung eröffnet wird. Ausgeschlossen werden muss, dass sich die nach- bzw. mitbehandelnde Stelle selbst im System eintragen und nach Kenntnisnahme der Daten wieder löschen kann. Die Initiative muss von der behandelnden Fachabteilung ausgehen. Der Patient ist im Zusammenhang mit der Besprechung seiner Weiterbehandlung auch über die vorgesehene Datenübermittlung zu informieren und kann der Datenweitergabe widersprechen (vgl. § 12 Abs. 2 Nr. 2 KHG, §§ 3 Abs. 6 und 4 Abs. 3 Muster-Berufsordnung). Dies kann u. U. haftungsrechtliche Konsequenzen haben.

Die Eröffnung einer technischen Zugriffsmöglichkeit aller Fachabteilungen auf alle medizinischen Daten aller Fachabteilungen und Kontrolle der Zugriffe durch Protokollierung der Zugriffe ist nicht zulässig.

Ausnahmeregelungen bei einer regelmäßigen fachabteilungs- bzw. klinikübergreifenden Zusammenarbeit wie z.B. Geburtshilfe und Kinderklinik müssen vom Klinikumsvorstand schriftlich genehmigt werden.

Zum anderen stellt sich die Frage, wie die Eröffnung des Zugriffs organisatorisch erfolgen soll, wenn der Patient in Abteilung A behandelt wurde und nach Abschluss der Behandlung zu einem späteren Zeitpunkt neu ins Klinikum, diesmal in Abteilung B, kommt.

  • Zulässig ist es, dass Abteilung B Zugriff auf die Daten von Abteilung A erhält, wenn sie als behandelnde Abteilung im System eingetragen ist. Letztlich kann nur die neu behandelnde Fachabteilung B selbst beurteilen, welche medizinischen Daten sie für die Behandlung dieses Patienten benötigt. Im übrigen ist auch zu berücksichtigen, dass das Krankenhaus nach der Rechtsprechung für Behandlungsfehler haftet, die daraus entstehen, dass ein über den Patienten vorhandenes Wissen nicht aktuell zur Verfügung steht. Sicherzustellen ist, dass eine Fachabteilung nicht eine Patientenaufnahme fingieren kann, um Patientendaten einzusehen, und die Aufnahmedaten dann spurenlos löschen kann. Sichergestellt werden kann dies z. B. dadurch, dass aufnehmende Stelle und einsichtsberechtigte Fachabteilung organisatorisch getrennt sind, oder dass die Patientendaten erst eingesehen werden können, wenn der Aufnahmevorgang im System beendet ist und die Aufnahme des Patienten im System nur noch durch Eintragung der Entlassung beendet werden kann.
  • Eine Freigabe der Daten durch Abteilung A ist aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht geboten. Der Patient muss aber die Möglichkeit haben, der Einbeziehung der alten Akten in die Behandlung zu widersprechen (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 KHG; z. B. schriftlicher Hinweis im Aufnahmevertrag auf das Widerspruchsrecht). Die Sperrung bzw. Aufhebung der Sperrung wird durch die für die Aufnahme der Patienten zuständige Stelle vorgenommen.

Darüber hinaus stellt sich die Frage, in welchem Umfang mit- bzw. später behandelnden Fachabteilungen Daten zur Verfügung zu stellen sind. Die meisten Kliniken lehnen eine Differenzierung hinsichtlich des Umfangs der zur Verfügung zu stellenden Daten ab, weil dies zu aufwendig ist und auch medizinisch nicht angemessen ist. Ein Klinikum überlegt, alle Fachabteilungen (nicht nur aus Datenschutzgründen) zu verpflichten, zu Beginn der Krankenakte eine Dokumentation der Notfalldaten vorzusehen. Es besteht die Überlegung, mitbehandelnden/später behandelnden Fachabteilungen zunächst nur eine Zugriffsberechtigung auf die Notfalldaten einzuräumen, alle weiteren Daten müßten von der behandelnden Fachabteilung nach einer Prüfung der Erforderlichkeit freigegeben werden. Dieses Verfahren wäre aus datenschutzrechtlicher Sicht zu begrüßen. Im übrigen sollte die technische Möglichkeit vorgesehen werden, dass die jeweils behandelnde Fachabteilung die Möglichkeit hat, die Weitergabe von besonders schutzwürdigen Daten von einer Freigabe abhängig zu machen (insbesondere im Bereich Psychiatrie).

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3.2 Zugriff für Forschungszwecke

Gemäß §§ 12 KHG, 33 HDSG sind die Regelungen über die Übermittlung zu Forschungszwecken entsprechend anzuwenden, wenn eine Fachabteilung mit den Daten einer anderen Fachabteilung forschen will. Dies erfordert eine Freigabe der behandelnden Fachabteilung, die vor der Freigabe anhand des Forschungskonzepts einschließlich der Datensicherheitsmaßnahmen zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen der o. a. Vorschriften vorliegen.

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4. Zugriff für Verwaltungszwecke

Das Verwaltungspersonal hat Zugriff auf die für seine Aufgabenerfüllung und für den jeweiligen Zweck erforderlichen personenbezogenen Daten (z. B. Abrechnung mit den Kostenträgern, Daten i. S. v. § 301 SGB V).


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