Datenschutz und Datenverarbeitung in Arztpraxen


Das Vertrauen zwischen Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Psychotherapeut und Patient, sowie der vertrauliche Umgang mit allen zur Behandlung erforderlichen Informationen, ist Grundbedingung für den erwünschten Heilerfolg. Sämtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Arztpraxis unterliegen zunächst persönlich der beruflichen Schweigepflicht (Patientengeheimnis), sei es als Arzt oder als „ihre berufsmäßig tätigen Gehilfen“ bzw. Personen, „die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind“  (§ 203 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 S. 2 Strafgesetzbuch). Die ärztliche Schweigepflicht ist zudem in den Berufsordnungen der Landesärztekammern besonders geregelt. Außerdem unterliegen die Arztpraxen als private Stellen den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (1. und 3. Abschnitt, §§ 1-11, 27 ff BDSG). Das in § 203 Strafgesetzbuch (StGB) strafrechtlich geschützte Patientengeheimnis lässt ein Offenbaren von Patientendaten nur zu, wenn

  • eine gesetzliche Befugnisnorm besteht oder
  • der betroffene Patient in ein Offenbaren seiner Daten im Vorfeld eingewilligt hat.

Bundesärztekammer: Empfehlungen der Bundesärztekammer zur ärztlichen Schweigepflicht, Datenschutz und Datenverarbeitung in der Arztpraxis

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Stand: 27.07.2011